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Kirchenrechtliche Abhandlungen.
Herausgegeben
Dr. Ulrich Stutz,
o. ö. Professor der Rechte an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität
zu Bonn.
61. Heft:
Nationalkirchliche Bestrebungen im deutschen Mittelalter.
Von Dr. phil. ALBERT WERMINGHOFF,
o. ö. Professor der Geschichte an der Albertus-Universität zu Königsberg i. Pr.
STUTTGART.
VERLAG VON FERDINAND E N K E.
1910.
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Nationalkirchliche Bestrebungen
im deutschen Hittelalter.
\*/^ VON
Dr. phil. ALBERT WERMINGHOFF,
o. ö. Professor der Geschichte an <ler Albertus-Universität zu Königsberg i. Pr.
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UBRARY ST. MARYS COLLEGE
STUTTGART. . VERLAG VON FERDINAND E N K E. 1910.
Das Uebersetzungsrecht für alle Sprachen und Länder vorbehalten.
Druck der Union Deutsche Verlagsgesellschai't in Stuttgart.
JOHANNES BAUER
ZUR ERINNERUNG AN DIE KÖNIGSBERGER JAHRE
1907—1910
ZUGEEIGNET.
Vorwort,
Die vorliegende Schrift ist erwachsen aus einem Abschnitt im zweiten Bande meiner „Geschichte der Kirchenverfassung Deutschlands im Mittelalter", dessen Ausarbeitung wohl schon vor längerer Zeit begonnen, dessen Vollendung aber durch immer neue und andere Obliegenheiten hinausgeschoben wurde. In ihm darf die Darlegung der Versuche, durch eine deutsche Nationalkirche den engen Zusammenhang des deutschen Kirchen- wesens mit der allgemeinen Kirche zu lockern, nur einen kleinen Raum beanspruchen; hier aber war es möglich, alle jene Bestrebungen eingehender zu schildern, in erster Linie die mittelalterlichen, während ich hoffen möchte, nicht allzusehr deshalb getadelt zu werden, dass ich auch die neuzeitlichen Pläne einer Nationalkirche für die deutschen Bekenner des katholischen Glaubens in gedrängtem Ueberblicke zu würdigen suchte. Nur so schien es möglich, die Verflechtung aller der Umstände aufzudecken, die seit dem 10. Jahrhundert bis zur Gegenwart den Bau einer deutschen Nationalkirche verhindert haben. Wer dies Ideal sich zu eigen gemacht hat, muss Resignation zu üben verstehen. Man mag ihn zu den Utopisten zählen, wird es aber begreiflich finden, dass er sich mühte, in einer historischen Darstellung Rechenschaft darüber abzu- legen, warum jenes Ziel bisher nicht erreicht wurde und kaum jemals wird erreicht werden können.
Mein erster Dank gilt dem Herausgeber der „ Kirchen- rechtlichen Abhandlungen**, U. Stutz, dafür, dass er in Hebens-
VIII Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
würdigster Weise meiner Arbeit Gastfreundschaft gewährte, und zu Dank auch haben die Herren H. U 1 mann- Greifs wald, G. Beckmann -Erlangen, R. Holtzmann-Strassburg, G. Lei- dinger-München, K. Lux-Münster und J. Trefftz-Weimar mich verpflichtet, die mehrfach mit Rat und Tat mich unter- stützten. Wie früher hat E. Stengel-Marburg mit freund- schaftlicher Hilfsbereitschaft mir zur Seite gestanden und, wie gleichzeitig U. Stutz, sämtliche Druckbogen überprüft; die gütige Mitarbeit beider hat begründeten Anspruch auf die Dank- barkeit auch der Leser.
Dargebracht sei die Schrift dem lieben Freunde, mit dem ich manche hier ausgeführte Gedankenreihe erörtern konnte. In der Ferne mag die Widmung ihn daran erinnern, wie sehr seine Anregungen mich zu seinem Schuldner gemacht haben.
Königsberg i. Pr., 16. März 1910.
Albert Werminghoff.
Inhaltsverzeichnis.
Seite
Vorwort VII
Inhaltsverzeichnis IX
Literaturverzeichnis XI
Einleitung 1
Erster Abschnitt. Der angebliche Plan des Erzbischofs Aribo
von Mainz (1021-1031) 6
Zweiter Abschnitt. Die Trierer Stilübungen aus der Zeit Fried- rich Barbarossas 11
Dritter Abschnitt. Das Konkordat Papst Martins V. mit der
,, deutschen Nation" vom Jahre 1418 . . 22 Vierter Abschnitt. Die Mainzer Acceptation vom Jahre 1430 33 Fünfter Abschnitt. Das Wiener Konkordat vom Jahre 1448 . 86 Sechster Abschnitt. Nationalkirchliche Pläne des ausgehenden
Mittelalters 110
Siebenter Abschnitt. Populäre und humanistische Gedanken. — M. Luther und die evangelischen Landes- kirchen. — Die katholische Kirche der Neu- zeit und Pläne einer deutschen National- kirche katholischen Glaubens 134
Exkurs. Der Text der Cedula im Mainzer Acceptationsinstrument 162 Register 175
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Zillich, J., Febronius. Halle a. d. S. 1906 (Hallische Abhandlungen zur Neueren Geschichte, herausg. von G. Droysen, Heft 44).
Einleitung.
Unüberbrückbare Gegensätze des Wesens verhindern die vollständige Uebereinstimmung der beiden rechtlich organi- sierten Lebensordnungen menschlicher Gesellschaft, des Staates und der Kirche. Jener findet das ihn bildende Prinzip in der irdischen Macht, diese im religiösen Glauben. Der Staat erscheint als die Zusammenfassung von Menschen zu bewusster Betäti- gung ihrer nach Unabhängigkeit ringenden Eigenart und Kraft, die Kirche hingegen fordert als Ziel die Vereinigung aller Menschen zu gemeinschaftlicher Anteilnahme an den Ideen, die seit dem Auftreten Christi dem supranaturalen Sehnen der Gläubigen Genüge tun wollen. Drängt es aber den einzelnen Staat danach, in individueller Ausprägung seiner Machtbetäti- gung vom Nachbarstaate sich abzusondern, so hat auf der anderen Seite die verschiedene Weise religiöser Erkenntnis sich in verschiedenen Kirchen verkörpert: der grossen Zahl natio- naler Staaten, die im Laufe der Jahrhunderte auf einem für den einzelnen räumlich umgrenzten Gebiete entstanden und vergingen , tritt eine erheblich kleinere Anzahl von Kirchen gegenüber, unter denen eine, die römisch-katholische, in erster Linie beansprucht, ihre Lehre und Verfassung über die ge- samte Erde ausdehnen zu können. Der einzelne Staat wird bestrebt sein, für das Geltungsbereich seines den irdischen Diu gen zugekehrten Willens die römisch-katholische Kirche zu beeinflussen, um auch hierdurch sein Machtprinzip zur Geltung zu bringen ; er wird sich mühen, die Kirche von sich
Worminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen. 1
2 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
abzuschütteln, sobald diese, die Bebüterin des Glaubens , eine der Unabhängigkeit des Staates feindliche, ihrem eigenen Prin- zip von Haus aus fremde Herrschaft über den Staat und dessen Angehörige erlangt hat, eine Herrschaft, die, weil rechtlich organisiert, wieder allein der staatlichen Rechtsordnung ver- wandt sein kann.
Staat und Nation brauchen einander nicht immer zu decken — wie wären sonst Weltreiche in Erscheinung ge- treten und Völker, die der staatlichen Geschlossenheit ent- behrten? — , sie sind aber auch niemals einander aufhebende Gegensätze, eben weil die einzelne Nation erst in einem Staate die ihr zukommende Rechtsanstalt zur Verwirklichung ihres Gesamtwillens, zur Entfaltung ihres Dranges nach Ansehen, Macht und Einheit empfängt. Wesentlich anders gestaltet sich das Verhältnis der römisch-katholischen Kirche zur einzelnen Nation. Dort die ihren Trieben nach universale Ordnung zur Wahrung des ihr eigentümlichen Glaubens, die — dem Staate ähnlich — durch die Mittel der Strafe, des Zwanges und des Gesetzes sich selbst und ihre Verfassung aufrecht zu erhalten vermag; hier die Gemeinschaft von Menschen, Familien und Stämmen, die nach einer nur ihr zukommenden Individuali- sierung volkstümlicher Eigenart in Sprache und Brauch, in Wirtschaft und Recht, kurz in materieller und intellektueller Kultur verlangt. Ueber die Nationen spannt die Kirche das Dach ihrer Glaubens- und Lebensregeln, es stützend durch das Gebälk ihrer Hierarchie. Wird oder kann aber nicht die ein- zelne Nation es als ihr Recht fordern, dass die in ihr oder in den meisten ihrer Angehörigen lebendige religiöse Anschauung im Gesamtgefüge der Kirche eine Stätte erhalte? Dass auch sie selbst für sich einen Anteil habe an der Kirche als an einer Institution, deren Organe, den Einzelnationen entnommen, in den Dienst des kirchlichen Gesamtkörpers treten? Kann, mit anderen Worten, die Kirche nicht der volkstümlichen Gestaltung religiöser Bedürfnisse und religiöser Eigenart da- durch entgegenkommen, dass sie Verfassungselemente zu-
Einleitung. 3
lässt, die innerhalb nationaler Grenzen wirken und gleichwohl den Zusammenhang mit der internationalen Kirche nicht zer- stören ?
Leicht mag man solche Fragen aufwerfen; ihre Beant- wortung wird um so schwerer sein, als sie allein auf histori- schem Wege gegeben werden kann.
„Gehet hin und lehret alle Völker und taufet sie," so hatte einst Christus seinen Jüngern anbefohlen, und dem uni- versalen Weltreich der Römer entsprach die katholische Kirche, derart dass nur der Untertan des irdischen Imperium zugleich das Mitgliedschaftsrecht in der ökumenischen Ekklesia besass ; man hätte: Civis Romanus, ergo fidelis Christianus, aber auch: Fidelis Christianus, ergo civis Romanus folgern können , ohne falscher Logik bezichtigt zu werden. Das Reich zerfiel, und aus den Resten der römischen Bevölkerung wie aus den ein- dringenden Germanen bildeten sich Nationen, die erst, nach- dem sie — bis auf wenige — das Weltreich Karls des Grossen (768 — 814) gemeinsam durchwandert, zu staatlichen Einheiten ausreiften. Seit dem Anfange des 10. Jahrhunderts traten Deutschland und Frankreich als Staaten nebeneinander.
Wie stellte sich das Deutsche Reich nördlich der Alpen zur Kirche? Diese hatte den Untergang des altrömischen Reiches und seiner verkleinerten Nachbildung im fränkischen Reiche überdauert l). Sie wurde zur Erbin des einen wie des anderen. Sie blieb universal als Ecclesia Romana, seitdem der Bischof der Stadt Rom zum Papst geworden war, seitdem diesen die Tendenz erfüllte, Nachfolger der Kaiser zu werden in einer Herrschaft, die innerlich der eines Augustus (f 14 n. Chr.) oder Karl entgegengesetzt war und doch gleich dieser eine Macht werden sollte über die abendländischen Nationen dank ihrer Lehre, dank ihrer Verfassung.
*) Vgl. H. von Schubert, Roms Kampf um die Weltherrschaft. Halle 1888.
4 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Im 10. Jahrhundert griff sodann das Königsgeschlecht der deutschen Ottonen nach dem — im Glänze der Tradition schimmernden und doch trügerischen — Schmuck der Kaiser- krone; die politische und staatliche Beherrschung der Welt, in Wahrheit des europäischen Abendlandes, durch die dem deutschen Volke innewohnende Kraft sollte ebenfalls das Reich Roms auf Erden wiederherstellen. Ueberall traf das römisch - deutsche Kaisertum jetzt den Einfluss, die Lehre, das Recht der römisch-katholischen Kirche. Es erwies sich als unmög- lich, sie zu beherrschen, um mit ihrer Hilfe die eigene Ober- hoheit zu stützen und der Vormachtstellung der Deutschen dauernden Bestand zu sichern. Kaisertum und Papsttum, der aus seinen nationaldeutschen Grenzen herausgewachsene Staat und die an nationale Schranken nicht gebundene Kirche, ge- rieten in Kampf, und sein Ergebnis war die Niederlage des Imperium, der Sieg also des Sacerdotium und demnach der Kirche, der freilich mit dem Erwerb irdischer Macht nach der tiefsinnigen Sage des Mittelalters zugleich verderbliches Gift eingeflösst werden sollte x). Die Zeit der grossen Kirchenver- sammlungen des 15. Jahrhunderts brachte noch keinen Aus- gleich zwischen allen nationalstaatlichen Individuen auf der einen, der Papstkirche auf der anderen Seite. Einen Schritt weiter tat alsdann die deutsche Reformation, die jedoch, entsprechend der territorialen Auflösung des Reiches als dem Erbteil des Ringens um die Weltherrschaft, nur den An- hängern der neuen Lehre Luthers territoriale Kirchen schaffen konnte. Noch heute steht ein Teil unserer Nation, die vor wenig mehr denn einem Menschenalter sich den staatlichen Neubau zimmerte, innerhalb der universalen Kirche, die zu Trient (1545—1563) und im römischen Vatikan (1869—1870) ihren Glauben wie ihre Verfassung festgelegt hat. Täglich empfindet der Protestant den Gegensatz ihrer religiösen Ueber-
1) Vgl. .T. von Döllinger, Papstfabeln des Mittelalters (2. Aufl., Stuttgart 1890), S. 112 ff.
Einleitung. 5
zeugung und zugleich ihres kirchlichen Rechts gegenüber denen, welche der grössere Teil seiner Volksgenossen als die seinigen anerkennt und behütet. Alt und immer neu erscheint die Divergenz zwischen dem nationalen Staate und der universalen Kirche — ein Mittel des Fortschritts und der Hemmnis. In stets wechselnden Formen bewegen sich die Bahnen von Nation und Kirche, sich abstossend und berührend, niemals einander entbehrlich, nicht zu allen Zeiten den Bedürfnissen der Nation geneigt. Denn es ist nicht anders: dem Werdegang unseres Volkes fehlt seit dem 10. Jahrhundert die Schule einer Kirche, die den Namen einer nationalen Kirche dadurch verdiente, dass ihre Verbände auf deutschem Boden zusammengeschlossen worden wären durch eine Organisation, die innerhalb der all- gemeinen Kirche eine Sonderstellung eingenommen hätte, ohne doch jede und alle religiösen und rechtlichen Beziehungen zur römisch-katholischen Kirche abzubrechen.
Nur Ansätze und Versuche zur Herbeiführung einer natio- nalen Kirche Deutschlands treten entgegen; die mittelalter- lichen unter ihnen zu würdigen soll das Ziel unserer Dar- legungen bilden.
Erster Abschnitt.
Der angebliche Plan des Erzbischofs Aribo von Mainz (1021—1031).
Der Sieg des Katholizismus über den Arianismus, nicht zuletzt durch die Bekehrung des fränkischen Königs Chlodo- wech (481 — 511) herbeigeführt, war zugleich die Todesstunde jener arianischen Sonderkirchen, die bei den Vandalen, den Ost- und Westgoten, endlich den Langobarden sich erkennen lassen x). Das Königtum der Merowinger und Karolinger so- dann gestaltete die Kirche seines Volkes zur Landes- und Staatskirche aus, die Karl der Grosse (768 — 814) zur Reichs- kirche erhob, um selbst über sie zu herrschen und in ihr auch dem Papste seinen Willen aufzunötigen.
Wesentlich verschieden von ihr war die sogenannte Otto- nische Verfassungskirche2). Der Träger der Reichsgewalt war zugleich der kirchliche und weltliche Gebieter der Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsäbte, deren Anstalten seine Reichseigen- kirchen waren. Er fasste sie zusammen mittels einer eigentüm- lichen Verquickung staatlicher und kirchlicher Befugnisse, öffentlich-rechtlicher und patrimonialer Anschauungen. Er sah
*) Vgl. H. von Schubert, Das älteste germanische Christentum oder der sogen. „Arianismus". Tübingen 1909; dagegen aber U. Stutz, Arianismus und Germanismus : Internationale "Wochenschrift für Wissen- schaft, Kunst und Technik herausg. von P. Hin neb er g III (1909), S. 1561 ff. 1615 ff. 1633 ff.
2) Zum Folgenden vgl. meinen Aufsatz über die Kirche Deutsch- lands im früheren Mittelalter und ihre Beziehungen zur allgemeinen Kirche: Deutsche Monatsschrift herausg. von 0. Hotz seh VI (1907), S. 339 ff., dazu aber U. Stutz a. a. O. S. 1637.
Angeblicher Plan Aribos von Mainz. 7
die Gesamtheit seiner Reichseigenkirchen die Grenzen seines Staates überschreiten. Er suchte das Papsttum in den Bann- kreis seiner Herrschaft zu zwingen und vermochte doch nicht, den Nachfolger Petri einer mit der Kirchenhoheit des König- tums wetteifernden Leitungsgewalt in und über den einzelnen Reichseigenkirchen zu entkleiden. Allerdings, das Papsttum des 10. und des beginnenden 11. Jahrhunderts war infolge der Verrottung zahlreicher seiner Inhaber nicht im stände, den kirchlichen Organisationen auf deutschem Boden jenes un- erträgliche Joch aufzubürden, über das zu Ende des 9. Jahr- hunderts, im Jahre 895, die Synode zu Tribur geklagt hatte1). Die deutschen Könige aber bis zur Mitte des 11. Jahrhunderts taten nichts, um ihre Gewalt über den Stuhl Petri in eine dauernde umzuwandeln. Die Rechte des Königtums und des Papsttums wurden nicht gegenseitig abgegrenzt, zu einer Zeit da die Ideen Clunys und mit ihnen die Rezeption pseudoisido- rischer Fälschungen gerade der universalen Kirche und ihrem Oberhaupt neue Kräfte der inneren Gesundung, der Verselb- ständigung zuführten. Wie auf Karl den Grossen ein Niko- laus I. (858 — 867) gefolgt war, so folgte auf Otto den Grossen (936—973) und Konrad IL (1024—1039) ein Gregor VII. (1073 — 1085); die universale Kirche zerstörte die Keime einer nationalen Kirchenverfassung, die in der kirchlichen Herrschaft
r) Mon. Germ. Capitularia II, S. 280 f. n. 252 c. 30: In memoriam beati Petri apostoli honoremus sanctam Romanam et apostolicam sedem, ut, quae nobis sacerdotalis mater est dignitatis, esse debeat magistra eccle- siasticae rationis. Quare servanda est cum mansuetudine humilitas, ut, licet vix ferendum ab illa sancta sede inponätur iugum, conferamus et pia devotione toleremus. — Man möchte vermuten, dass hier eine Ent- lehnung aus einer älteren Quelle (etwa aus der Zeit Nikolaus' I., f 867) vorliegt. Auf den Triburer Kanon verweist Enea Silvio am Schluss seiner Arbeit De ritu, situ, moribus et conditione Grermaniae descriptio vom Jahre 1457/58 als Antwort auf Klagen über die Uebertretungen des Wiener Konkordats von 1448 (Opp. ed. Basil. 1571, p. 1086); er fand ihn unter der falschen Ueberschrift : Item ex capitulo Caroli imperatoris im Dekret Gratians (c. 3 Dist. 19).
8 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
des deutschen Königtums über seine Reichseigenkirchen — nicht mehr also gab es wie in fränkischer Zeit eine Reichs- kirche — beschlossen gewesen waren.
Diese kirchliche Herrschaft des deutschen Königtums über seine Reichseigenkirchen war, solange sie bestand, ein Band ihrer nationalen Einigung, nicht aber ein Mittel ihrer Ent- fremdung und Lösung yon der allgemeinen Kirche. Derselbe deutsche König beanspruchte durch den Besitz der Kaiserkrone und den Einfluss auf das Papsttum die Herrschaft über die allgemeine Kirche; mit ihr also waren die deutschen Reichs- eigenkirchen auf zweifache Weise verbunden. Diesen Zustand zu beseitigen, eine deutsche Nationalkirche zu schaffen, die möglichst unabhängig gewesen wäre vom Kaiser oder vom Papst, hätte eine so tiefgreifende Umwälzung alles bestehenden Rechtes bedeutet, dass um sie herbeizuführen nicht nur eine Generation oder gar nur ein einzelner deutscher Kirchenfürst genügt hätte. Freilich hat man in Erzbischof Aribo von Mainz (1021—1031) den Träger derartiger Tendenzen erblicken wollen ; es ist verwiesen worden auf die Beschlüsse des von ihm ver- anstalteten Provinzialkonzils zu Seligenstadt im Herbst 1023, vor allem auf dessen 16. und 18. Kanon. Jener verbot, dass jemand nach Rom zöge ohne Erlaubnis des Bischofs oder seines Stellvertreters l) ; dieser erklärte es für unstatthaft, dass Büsser vom Papste in Rom die Befreiung der ihnen von Priestern auferlegten Bussen erwirkten, vielmehr sollte erst nach Leistung der Busse eine Romreise erlaubt sein und nur mit Genehmigung des Bischofs, der zugleich an den Papst über den Einzelfall berichten werde2). Ohne Zweifel darf die
!) Mon. Germ. Constitutiones I, S. 638 n. 437 c. 16: Decrevit sancta synodus, ut nullus Romam eat nisi cum licentia episcopi sui vel eius vicarii.
2) Ebd. c. 18: Quia multi tanta mentis suae falluntur astutia, ut in aliquo capitali crimine inculpati penitentiam a suis sacerdotibus acci- pere nolunt, in hoc maxime confisi, ut Romam petentibus apostolicus omnia dimittat peccata, sancto concilio visum est, ut talis indulgentia
Angeblicher Plan Aribos von Mainz. <>
Hypothese *) von Aribos weit ausschauendem Plan heute als widerlegt gelten 2). Sie überschätzte die Bedeutung einer Pro- vinzialsynode und ihrer Kanones. Sie übersah, dass die an- gemerkten Satzungen nichts anderes waren als ein Schachzug Aribos gegen den Papst, dem der Erzbischof wegen der Behand- lung der Hammersteinschen Ehescheidungsangelegenheit Miss- trauen entgegenbrachte. Die Versammlung zu Seligenstadt wollte allein das alte Recht sichern y). Nur die Suffragane von Mainz waren auf ihr vertreten ; sie gaben ausdrücklich zu, dass die Büsser, freilich nach Leistung der Busse in der Heimat, an die Entscheidung des Papstes appellieren dürften, erkannten also den Stuhl Petri als letzte und höchste Instanz an. Wenn man gemeint hat, die Beschlüsse entsprächen unmöglich den eigensten Absichten des Kaisers Heinrich IL (1002 — 1024), der sich nicht hätte verhehlen können, welche Gefahr eines tiefen Bruches von der Seite Aribos drohte, die Richtung des Mainzer Erzbischofs, nur einige Schritte weiter mit Glück ver- folgt, hätte zu einer einheitlichen Gestaltung der deutschen Kirche unter der Leitung von Mainz mit Notwendigkeit führen müssen, nie endlich hätte Rom der weiteren Entwicklung der
illis non prosit, sed prius iuxta modum delicti penitentiam a suis sacer- dotibus iniunctam adimpleant et tunc, Romam ire si velint, ab episcopo proprio licentiam et epistolam ad apostolicum ex liisdem rebus deferen- dam accipiant.
J) H. Bresslau, Jahrbücher des deutschen Reichs unter Hein- rich IL Bd. III (Leipzig 1875), S. 267 ff. 349 ff.; Jahrbücher des deutschen Reichs unter Konrad IL Bd. II (Leipzig 1884), S. 524 ff. W. von Giese- brecht, Geschichte der deutschen Kaiserzeit II (5. Aufl., Leipzig 1885), S. 199 f. 625 f. M. Manitius, Deutsche Geschichte unter den sächsi- schen und salischen Kaisern (Stuttgart 1889), S. 333 f. Nicht zugänglich war mir die Schrift von J. Kippenberge r, Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Aribo von Mainz (1021—1031). Leipz. Diss. 1909.
2) W. Der seh, Die Kirchenpolitik des Erzbischofs Aribo von Mainz 1021—1031 (Marburg 1899), S. 7 ff. 18 ff. A. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands III (3. u. 4. Aufl., Leipzig 1906), S. 534 ff. R. Müller, Erzbischof Aribo von Mainz (Leipzig 1881), S. 21 ff.
3) Vgl. A. Hauck a. a. O. III, S. 536 Anm. 1.
10 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Mainzer Bestrebungen ruhig zuzuschauen vermocht, so liegt hierin eine offensichtliche Verkennung kirchenrechtlicher Dinge; denn kein Wort jener Kanones verrät, wie ihre Urheber die Neuordnung der Kirche Deutschlands sich dachten, ganz ab- gesehen davon dass Anlass und Inhalt der Beschlüsse einzig dem Gebiet kirchlicher Disziplin angehörten, nicht aber dem der kirchlichen Verfassung. Wenn dann die Seligenstadter Versammlung ein schwerer Schlag gegen das Papsttum ge- nannt worden ist, derart dass, sobald er verfing, an die Ober- hoheit des römischen Stuhles nicht mehr zu denken gewesen und wenigstens Deutschland mit einer Nationalkirche aus der katholischen Kirche herausgetreten, wahrscheinlich aber dann die anderen christlichen Staaten und ihre Kirchen dem Bei- spiele Deutschlands und seiner Kirche gefolgt wären, um in Zukunft nur nach ihren eigenen Bedürfnissen sich zu richten — so wird niemand sich entschliessen können, solch kühne Ausblicke in eine nur vorgestellte Zukunft zu den seinigen zu machen. Es bleibt bei den Worten von A. Hauck: „Der Ge- danke einer einheitlichen Gestaltung der deutschen Kirche unter Leitung von Mainz war im Jahre 1023 eine Unmög- lichkeit" !).
0 Ebd. III, S. 537.
Zweiter Abschnitt.
Die Trierer Stilübungen aus der Zeit Friedrich Barbarossas.
Im Jahre 1023 war, wie wir sahen, der Gedanke einer deutschen Nationalkirche unmöglich. Er ward auch nicht ge- fasst, als in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts die Wogen des Investiturstreites einherbrausten , wenn nicht gar gerade damals das Gefühl der Verbindung der Kirchen auf deutschem Boden mit dem Papsttum als der Verkörperung der allgemeinen Kirche noch gesteigert wurde. Wie anders sonst liesse sich erklären, dass auf der Synode zu Worms im Jahre 1076 die ihrem König treuen Bischöfe Gregor VII. Unterwerfung und Gehorsam aufsagten, ihn fortan nicht für einen Papst halten, nicht mehr Papst nennen wollten, dass aber dieselben Bischöfe nicht an Lösung von der allgemeinen Kirche dachten. „Ein anderer besteige den Thron des heiligen Petrus, der nicht die Gewalt mit Frömmigkeit umkleiden, sondern die gesunde Lehre des heiligen Petrus verkünden soll" x). Noch heute hallt die Wucht der Absetzungsworte gegen Gregor VII. in uns wieder: „Steige herab, steige herab, Verdammenswerter in aller Ewig- keit" — die sie aussprachen, hatten nur Gregors Person im Auge. Ihm drohten sie Absetzung; denn sie meinten, dass sie selbst und bereits sie allein die allgemeine Kirche darstellten. Mochte solche Rechnung trügerisch sein oder nicht, sie konnte nur die eines Episkopats sein, der eine nationale Absonderung
') Vgl. Mon. Germ. Constitutiones I, S. 108 n. 59, S. 111 n. 62; siehe auch A. Hauck a. a. 0. III, S. 790 ff.
12 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
nicht plante, wohl aber sich für befugt hielt, seinen Willen der allgemeinen Kirche aufzunötigen. Er konnte es, weil seine Zugehörigkeit zur allgemeinen Kirche über jeden Zweifel erhaben war, weil er nicht in nationaler Selbständigkeit einem Papste gegenübertrat, der nur noch Ehrenrechte, nicht aber auch Rechte der Herrschaft in und über der ^Kirche bean- spruchte und besass. Dieser Episkopat hatte sehen müssen, wie ihn die Rezeption der pseudoisidorischen Dekretalen durch Rom mehr und mehr zum Diener des Papsttums zu machen drohte. Indem er in seinen Rechten eingeengt wurde, bahnte sich zugleich die schärfere Konzentration der kirchlichen Ord- nungen zu Händen des Nachfolgers Petri an.
Dem vorläufigen Frieden zwischen Imperium und Sacerdo- tium im Wormser Konkordat vom Jahre 1122 folgten die allge- meinen, vom Papst veranstalteten Laterankonzilien (1123, 1139, 1179 und 1215), deren Reihe die Etappen zu steigender Be- herrschung der Gesamtkirche durch das Papsttum darstellt1).
Wie das Rittertum in Deutschland, England und Frank- reich sich getragen sah von internationalen Regeln für die Lebensführung seiner Mitglieder, so war seit der Wende des 12. und 13. Jahrhunderts der Klerus 'ein überall verwertbares Werkzeug zur Aufrechterhaltung der päpstlichen Universal- monarchie. Kein staatliches, geschweige denn ein kirchliches Gesetz knüpfte die Inhaberschaft einer hohen oder niederen Pfründe an die landsmannschaftliche Zugehörigkeit des Geist- lichen zu dem Volke, in dem er wirken sollte; Männer, die der deutschen Sprache nicht mächtig waren, konnten deutsche Bischöfe und damit Reichsfürsten werden. Die Erzbischöfe
J) Vgl. für das Wormser Konkordat und die späteren Verbriefungen von 1209, 1213 und 1216 Mon. Germ. Constitutiones I, S. 159 ff. n. 107. 108, II, S. 36 n. 31, S. 58 n. 46. 47, S. 68 n. 56. — Die Akten der Lateran- konzilien finden sich bei Mansi, Coli, conciliorum XXI, 277 ff. 523 ff. XXII, 210 ff. 953 ff.; über die Aufnahme ihrer Kanones in das Corpus iuris canonici vgl. dessen Ausgabe durch E. Friedberg I (Leipzig 1879), p. XXV. II (1881), p. XI sq.
Trierer Stüübungen (um 1158). 1#
waren an den Papst gebunden durch Treueid und Pallium, die Bischöfe ihm zum Schwur des Gehorsams verpflichtet. Die Domkapitel sahen bei der Ausübung des wichtigsten ihnen zu- gewachsenen Rechtes, bei dem der Bischofswahl, sich angewiesen auf die Gunst und die Entscheidung der Kurie. Die autonome Verwaltung der Kirchenprovinzen wurde gestört durch die Vertretergewalt geldgieriger Legaten, die der Diözesen durch- brochen durch zahlreiche Exemtionen. Der oberste Gerichts- hof für alle kirchlichen Streitigkeiten war die römische Kurie. Der Papst war der letzte Urheber des allgemeinen kirchlichen Rechtes, zumal seit dem Decretum Gratiani aus der Mitte des 12. Jahrhunderts die Sammlung päpstlicher Dekretalen gefolgt war, wie sie Gregor IX. (1227 — 1241) durch Uebersendung an die Universitäten bekannt machte.
Unser Blick sucht das deutsche Königtum; wir fragen, ob es denn gar nichts tat, um diese Entwicklung aufzuhalten. Daran kann kein Zweifel sein, dass es dank dem Ausgang des Investiturstreites eine wesentliche Stütze seiner Macht über die Kirchen auf deutschem Boden verloren hatte, die kirch- liche Herrschaft über die Bistümer, deren Besetzung fortan durch kanonische Wahl erfolgen sollte; nur die Einweisung des Gewählten in das Gut seiner Kirche, also die weltliche Herrschaft über den Besitz der Reichskirchen, blieb Sache des Königs. Die wenig glückliche Kirchenpolitik Lothars vonSupplin- burg (1125 — 1138) vermochte die vorübergehende Schwächung des Papsttums durch ein Schisma nicht für sich auszunutzen1). Sein Nachfolger Konrad III. (1138 — 1152) war nichts weni- ger als befähigt, dem Vordringen des päpstlichen Einflusses entgegenzutreten; gerade für seine Regierungszeit gilt die Beobachtung, dass die Ansprüche Roms getragen waren von jener mächtigen kirchlichen Strömung, die seit der Wende des 11. und 12. Jahrhunderts, trotz vereinzelter Gegenwirkungen,
*) Vgl. K. Hampe, Deutsche Kaisergeschiclite im Zeitalter der Salier und Staufer (Leipzig 1909), S. 92 f.
14 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
noch immer ungebrochen die Geister beherrschte x). Damals wurde wahr, was seinem Stiefbruder, dem Bischof Otto von Freising (f 1158), als Zeichen der Zeit erschien: „Durch des Reiches Kräfte und die Gunst der Könige — daran zweifelt niemand — ist die Kirche erhöht und reich geworden; es steht fest, dass sie nicht eher das Reich so sehr erniedrigen konnte, als bis dieses selbst durch seine Liebe zum Priester- tum entnervt und seiner Kräfte beraubt, nicht nur durch das Schwert der Kirche, das heisst das geistliche, sondern auch durch sein eigenes weltliches Schwert durchbohrt, vernichtet wurde;" die Kirche sah der Philosoph unter den frühmittel- alterlichen Historikern zu einem grossen Berge emporgewachsen, von dem ein Stein sich losreissen würde, um das Reich völlig zu zerstören 2). Noch einmal versuchte dann Friedrichs I. hochstrebendes Königtum (1152 — 1190) gegenüber den grego- rianisch-kirchlichen Ideen dem alten imperatorischen Recht zu neuem Leben zu verhelfen; es musste scheitern, da sein Streben einen Widerstand entfesselte, dessen Stärke er viel- leicht anfänglich unterschätzt hatte, den des Bündnisses von Papst und oberitalienischem Städtetum 3). Nicht als ob Friedrich I. die Herrschaft des Papstes über die allgemeine Kirche und die kirchlichen Anstalten in Deutschland be- kämpft hätte. Er sah in Alexander III. (1159—1181) den Verkleinerer des kaiserlichen Rechtes, der nicht nur über den Klerus, sondern auch über das Reich gebieten wolle4). Man
') Vgl. K. Hampe a. a. 0. S. 106 f.
2) Vgl. Otto von Freising, Chronicon lib. I praefatio, lib. VII praef. und VII c. 16 ed. R. Wilmans (Scriptores rerum Germanicarum, Hannover 1867), S. 5. 295 u. 313; benutzt würde die Uebersetzung von H. Kohl (2. Aufl., Leipzig 1894), S. XIII, 52 f. und 75 f.
3) Vgl. K. Hampe a. a. 0. S. 115 ff. 125 ff. K. Jacob: Die Reli- gion in Vergangenheit und Gegenwart I (Tübingen 1909), S. 2084 f.
4) Vgl. Gerhoh von Reichersberg, Ad cardinales (geschrieben 1167 auf 1 168), Mon. Germ. Libelli de lite III, S. 408 ; siehe auch A. H a u c k a. a. O. IV (Leipzig 1903), S. 265 ff. über die Bedeutung des Würzburger Reichstags vom Jahre 1165.
Trierer Stilübungen (um 1158). 15
darf auch nicht glauben, dass der Hohenstaufe mit dem Papste rang um die weltliche Herrschaft über die Reichskirchen. Friedrich behauptete sie und die deutschen Bischöfe standen zu ihm, weil die zunehmende Bedeutung ihrer reichs- und namentlich landesfürstlichen Aufgaben sie auf die Seite der Krone verwies. Die weltlich-politischen Bestrebungen Fried- richs allein waren die Ursachen des Kampfes, der entsprechend der durch sie geweckten Gegnerschaft wie mit weltlichen so mit kirchlichen Mitteln geführt wurde. Ihm aber und seinem Ratgeber Reinald von Dassel (seit 1159 Erzbischof von Köln, f 1167) hat es stets ferngelegen, im Streite wider Rom und den Papst eine Neugestaltung der kirchlichen Verfassung Deutsch- lands in den Kreis der Schachzüge einzubeziehen 1).
Eben zur Zeit Friedrichs I. taucht nun zum ersten Male, nicht vom Kaiser und seinem Berater geschmiedet, nicht von ihnen als Rüstzeug gegen das Papsttum ausgebeutet, der Ge- danke einer deutschen Nationalkirche auf. Er begegnet in drei angeblichen Schreiben Friedrichs L, des Erzbischofs Hillin von Trier (f 1169) und des Papstes Hadrian IV. (1154 — 1159), Erzeugnissen der Schule ohne jegliche Wirkung auf den Gang der Ereignisse selbst, die gleichwohl die Ge- dankenwelt des unbekannten Verfassers eigenartig genug ent- hüllen 2). Es sind nicht Produkte der öffentlichen Meinung wie die Flugschriften in der Periode des Investiturstreites, sondern solche der stillen Gelehrtenstube, in welcher ein Schulhalter seinen Zöglingen das Thema „Trennung der Kirchen Deutsch- lands von Rom" zur Bearbeitung gestellt haben mochte, oder Aus- arbeitungen eines Mannes, dem die Aufrichtung einer deutschen Nationalkirche erstrebenswert, daher durchführbar erschien.
Die drei Briefe sollen nach dem Reichstag zu Besan9on (Oktober 1157) bis zum März 1158 geschrieben sein. Friedrich
J) Vgl. A. Hauck a. a. 0. IV, S. 209. > 2) Die Briefe sind herausgegeben von W. Wattenbach: Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen XIV (Wien 1855), S. 86 ff. 88 f. 89 ff.
1(5 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
beginnt mit Darlegungen darüber, dass seine Gewalt unmittel- bar von Gott stamme; voller Anmassung habe Hadrian IV. das Regnum Romanum als ein von ihm an Friedrich erteiltes Lehen bezeichnet, in Viterbo, der Kammer des Reiches, und nicht in Rom seinen Sitz aufgeschlagen und den Kaiser ex- kommuniziert. „Ihr selbst" — Hillin von Trier wird ange- redet — „habt sicherlich gesehen und gehört, wie uns die Römer verlachen, die uns die einfältigen Deutschen nennen, weil wir dem Gebote des Papstes uns unterordnen, obwohl der ganze Erdkreis die Wucht unserer Rechten nicht zu er- tragen vermöchte. Ihr seid Primas diesseits der Alpen und <las Herz des Reiches. Eure berühmte Metropole Trier ist ausgezeichnet durch den ungenähten Rock Christi. Sie befreie •das mystische Kleid des Herrn, das ist die Kirche, aus den Händen jenes Papstes, durch den es zerrissen und wiederum an die Aegypter verkauft ist. Ihn, den Dieb und Räuber, werden wir ausschalten und Euch, die Ihr das zweite Rom lenkt, damit Ihr Eure Brüder stärket, wenn jener abirrt — Petrus hat ja Euch in seinem Stabe, den er von Gott selbst empfing, die Gewalt verliehen, dass Ihr allein unter allen un- mittelbar hinter Petrus stündet wie er selbst hinter Christus — , Euch übertragen wir auf Grund kaiserlicher Machtvollkommen- heit die Leitung der Kirche an Petri Stelle. Alle im Reiche diesseits der Alpen, die in den Streit verwickelt sind, sollen fortan nicht mehr nach Viterbo, dem neuen Rom, sondern nach Trier, dem zweiten Rom, kommen und hier, wo nicht das Geldstück herrscht wie im neuen Rom *), ihre Prozesse nach Recht und Gerechtigkeit entschieden sehen. Euch hat Petrus seinen Stab übergeben, damit auf Euch die ganze Würde gleichsam nach Erbrecht übergehe. Erhebt Euch mit uns wider den, der sich Vikar Petri nennt und es nicht ist, als
') Vgl. hierzu die Passio domini pape secundum marcam auri et argenti bei W. Grundlach, Heldenlieder der deutschen Kaiserzeit III (Innsbruck 1899), S. 797 ff.
Trierer Stilübungen (um 1158). 17
der Erbe Petri, und bewirkt, dass Eure Suffragane, die Bischöfe von Metz, Toul und Verdun, mit uns sich einverstanden er- klären. Ihr seid die Säule des Reiches und durch Euch sollen die anderen uns Beistand leisten wider die Söhne Be- lials" 1). Soweit der erste Brief, dem die beiden übrigen keinen neuen Gedanken hinzufügen, der eine ein angebliches Schreiben Hillins an den Papst, dem er den kaiserlichen, auch an die Erzbischöfe von Mainz und Köln übersandten Erlass mitteilt, um ihn zur Versöhnung mit dem Kaiser zu stimmen, der
*) Certe vos ipsi vidistis et audistis , quam derisui nos habuerint Romani, vocantes nos stultos Alamannos, quod ad preceptum eius staremus subiecti, quorum dextras totus orbis ferre non posset. Igitur quia vos primas estis eis Alpes et cor regni et metropolis illa vestra, vestra inquam Treviris inclita, que inconsutili prepollet tunica Domini, vestro consilio et auxilio summam et misterialem tunicam Domini, id est ecclesiam, de manu illius Amorrei, videlicet apostolici, liberate, a quo hueusque scissa et sorte divisa et in manus Egyptiorum iterum est vendita. Eum enim, qui non per ostium, sed aliunde ascendit in ovile ovium, für quippe est et latro, nos in brachio regni et in arcu exten to eruemus et vobis, qui ideo seeunde Rome preestis, ut, si ille deviaverit, vos conversus confir- metis fratres vestros, quod et vobis Petrus in baculo suo tradidit, sicut ipse a Domino aeeepit, ut vos solus sitis inter omnes post Petrum, sicut ipse post Christum, ecclesiam Dei regendam vice Petri imperiali auetori- tate committimus , ut omnes de regno nostro eis Alpes non Bitervi ad novam Romam, sedTreveris ad seeundam Romam veniant, qui in causa sunt, et seeundum iudicium et iustitiam, non nummo imperante sicut Rome, ubi nummus et non Petrus regnat et imperat, questiones suas exequantur, dum Deus tantum sit in causa et ideo Deus merces operis. Nonne et hoc Petrus factis ostendit, dum vobis baculum suum conscius futurorum tradidit, quod adhuc tota dignitas apostolici in vos tantum metropolitanum quasi hereditario iure derivaretur? Nonne ideo adhuc apostolicus sine baculo Petri incedit, ut vos sitis in baculo eius? Igitur heres Petri contra eum, qui se dicit vicarium Petri et non est, nobis- cum insurgite et suffraganeos vestros Metensem, Tullensem, Virdunensem, ut nobis et regno subscribant, efficite, et vos columpna regni pro regno, quod iam titubat, viriliter state et stando, quis et quid sitis, ostendite, ut per vos ceteri nobis fideliter assistant et filiis Belial unanimiter, prout Dominus dederit, resistant (Archiv für Kunde Österr. Geschichtsquellen XIV, S. 88).
Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen. 2
18 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
andere eine angebliche Enzyklika des Papstes an die drei rheinischen Erzbischöfe, angefüllt von masslosen Klagen gegen Friedrich, von Erörterungen über die Uebertragung des Im- perium durch die Päpste an die Deutschen, von denen es ein Papst wiederum den Griechen zurückstellen könne.
Lange schon sind diese Schreiben als Stilübungen er- kannt — ihre Verwertung als echter Dokumente durch J. Ficker hat Ph. Jaffe unwiderleglich als unstatthaft dargetan *) — , es geht jedoch kaum an, sie nur harmlose Stilübungen zu nennen eines aufstrebenden, aber noch nicht ganz gereiften Trierer Kanzlertalentes, das unter der Herrschaft des trierischen Dom- kirchtums von den wahren Verhältnissen der Welt ausser- halb der heimischen Mauern keine volle Kenntnis besass. Gewiss, den Verfasser traf das eigenartige Missgeschick, dass er Friedrichs I. vermeintlichen Plan eines deutschen Papsttums anknüpfte an Hillins Würde eines apostolischen Legaten, die diesem im Oktober 1155 von dem so geschmähten Hadrian übertragen war. Aber auf der anderen Seite spricht aus seinen Elaboraten die Opposition wider Rom, die Gewissheit, dass nur ein deutscher Primas oder Papst an der Spitze der kirch- lichen Verbände auf deutschem Boden diesen die Kraft zur Selbstbehauptung gegenüber dem werdenden Monarchen des kirchlichen Universalreiches einflössen würde. Diese deutsche Papstkirche würde zwar von demselben Glauben erfüllt sein wie die römische, aber eine nur das Reich nördlich der Alpen umspannende Organisation, ein Oberhaupt in einer deutschen Stadt besitzen. Sie würde eine Schöpfung des Kaisers als des Trägers auch der deutschen Königskrone sein, die Schäden kirchlicher Verwaltung beseitigen, denen die des römischen Papstes in der allgemeinen Kirche und folgeweise über den kirchlichen Bezirken Deutschlands ausgesetzt war. Es bedarf keiner Worte über das Phantastische des ganzen
*) J. Ficker, Reinald von Dassel (Köln 1850), S. 18 ff. Ph. Jaffe bei W. Wattenbach a. a. 0. XIV, S. 60 ff.
Trierer Stilübungen (um 1158). 19
Planes, über die Unmöglichkeit seiner Verwirklichung in einer Zeit, die trotz aller Rückschläge im einzelnen die Macht des römischen Papsttums in der Kirche und in der Welt stei- gen sah. Dass er erörtert werden konnte, verrät die tiefe Wirkung des neuen Kampfes zwischen Imperium und Sacer- dotium, dazu eine Anteilnahme, in der die nationale Sympathie für den Herrscher sich verband mit der Einsicht, dass — nach der Preisgabe der kirchlichen Herrschaft des Königs über die Reichseigenkirchen im Wormser Konkordat — das Fehlen einer nationalkirchlichen Organisation der romanischen Uni- versaitheokratie des Papstes Tür und Tor öffnete. Vielleicht überschätzen wir die Bedeutung jener Schreiben, die den ganzen Radikalismus eines Utopisten an der Stirn tragen. Sie erhalten jedoch für ihre romfeindliche Stimmung eine eigentümliche Folie in der Besorgnis des Propstes Gerhoh von Reichersberg (f 1169) — auch auf ihn wie auf Bischof Otto von Freising war der Aufschwung des deutschen Königtums unter Friedrich Barbarossa nicht ohne Wirkung geblieben — , es möchte bei der Ueberspannung der päpstlichen Gerechtsamen, dank der drückenden Last kurialer Missbräuche in der Verwaltung der Kirche ein ähnlicher Abfall vom Gehorsam gegen die römische Kirche eintreten, wie ehedem schon die Griechen von ihr ab- trünnig geworden waren x). Hier wie dort also eine Oppo- sition wider das Papsttum, der auch eine Vision der hl. Hilde- gard von Bingen (f um 1180) Ausdruck gab: die Zeit werde kommen, wo Völker und Fürsten das Papsttum, in dem sie keinerlei Religion mehr erkennen, mindern und „ andere Meister und Erzbischöfe unter anderem Namen in den verschiedenen Ländern einsetzen werden", „auf dass alsdann jeder Erzbischof oder andere geistliche Meister seine Untergebenen hinlenkt zum geraden Wege der Zucht" 2).
*) Vgl. Grerhohs Schrift De investigatione Antichristi I c. 58 (87), Mon. Germ. Libelli de lite III, S. 374.
2) Liber divinorum operum III vis. X. c. 25 : . . . Romanum impe- rium in defectum dispergetur. Nam unaquaeque gens et quisquis populus
20 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Noch ein Moment sei hier bereits betont. Der unbekannte Verfasser der Trierer Stilübungen konnte die deutsche Kirche sich nicht denken ohne sichtbares Oberhaupt, dem er den Titel Primas beigelegt wünschte. An einen solchen deutschen Primat aber dachten auch seit dem Ausgang des 15. Jahr- hunderts die Männer, deren nationalkirchliche Pläne und Ent- würfe noch darzulegen sein werden, im Jahre 1495 Hans von Hermansgrün, der ein Patriarchat ins Auge fasste, im Jahre 1510 Jakob Wimpheling, wenn er in historischen Er- innerungen der alten Privilegien von Salzburg und Magdeburg Erwähnung tat; auf eine monarchische Spitze der deutschen Kirche hofften ihre Zeitgenossen und, zu Beginn seines Wirkens, selbst Martin Luther in seiner Schrift „An den christlichen Adel Deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung" vom Jahre 1520. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts glaubte K. Tb. von Dalberg auf den Titel Primas Germaniae, den ihm der Reichsdeputationshauptschluss vom Jahre 1803 ge-
regem sibi tunc constituet, cui obediat, dicens, quod latitudo imperii Romani magis sibi oneris prius fuerit quam honoris. Sed postquam im- periale sceptrum hoc modo divisum fuerit nee reparari poterit, tunc etiam infula apostolici honoris dividetur. Quia enim nee prineipes nee reliqui homines tarn spiritalis quam saecularis ordinis in apostolico nomine ullam religionem tunc invenient, dignitatem nominis illius tunc imminuent. Alios quoque magistros et archiepiscopos sub alio nomine in diversis regionibus sibi praeferent, ita ut etiam apostolicus eo tem- pore, dilatatione honoris pristinae dignitatis attenuatus, Romain et pauca illi adiacentia loca vix etiam tunc sub infula sua obtineat. Haec autem ex parte per bellorum ineursionem evenient, ex parte quoque per com- mune consilium et consensum et spiritalium et saecularium populorum perficientur, illis hortantibus, ut quisque saecularis prineeps regnura et populum suum muniat et regat, ut quilibet archiepiscopus seu alius spiritalis magister subditos suos ad rectitudinem diseiplinae constringat, ne deineeps malis illis affligantur, quibus divino nutu prius afflicti sunt (Migne, Patrol. latina vol. 197, col. 1026 sq.). Vgl. dazu J. v. D Ol- li nger, Kleinere Schriften, herausg. von F. H. Reusch (Stuttgart 1890), S. 503 f.; über die hl. Hildegard vgl. A. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands IV, S. 398 ff .
Trierer Stilübungen (um 1158). 21
währte, eine Stellvertretung des Papstes gründen zu können, die ihrem Inhaber im Hinblick auf Rom genügende Selbständig- keit, dazu auch die Ueberordnung über die deutschen Bischöfe gewährleisten würde. Die deutsche Kirche katholischen Glau- bens sollte, so verlangten noch in den Jahren 1814 und 1815 J. H. C. von Wessenberg, im Jahre 1848 J. Döllinger, einem Primas untergeben sein und gleichsam einen Mikrokosmos der allgemeinen Kirche darstellen, deren Oberhaupt, der Nachfolger Petri, im Primas sein Gegen bild fände, damit dieser die Frei- heit und das eigene Recht Deutschlands vertrete und wahre *). Mittelalterliche Gedankenreihen waren es endlich, die König Friedrich Wilhelm IV. erfüllten, als er im Jahre 1840 seinen „ Sommernachtstraum " beschrieb, die evangelische Kirche Preussens neu zu gestalten und ihren Bischöfen dreizehn Metro- politane mit Konsistorien überzuordnen; „an Stelle aber des geistlichen Ministers und Ministerii treten der Fürst-Erzbischof von Magdeburg, Primas Germaniae, und das Primatial- Konsi- storium oder Capitel daselbst" 2).
') Erinnert sei auch daran, dass im 5. Jahrhundert der Bischof von Arles einen Primat für sich und seine Kirche anstrebte, der Gallien gegenüber dem Papste unabhängig machen sollte; dass im 9. Jahr- hundert Erzbischof Hinkmar von Reims (f 882) die gleiche Stellung für sich und seine Kirche ins Auge fasste; vgl. meine Geschichte der Kirchenverfassung Deutschlands im Mittelalter I (Hannover und Leip- zig 1905), S. 36 ff. J. Heller: Allgemeine Deutsche Biographie XII, S. 441. 444. 450.
2) Vgl. den Brief des Königs an Bunsen vom 24. März 1840 bei L. von Ranke, Sämtliche Werke XLIX. L (Leipzig 1887), S. 372 ff., bes. S. 383, dazu H. vonTreitschke, Deutsche Geschichte im 19. Jahr- hundert V (Leipzig 1894), S. 361 ff.
Dritter Abschnitt.
Das Konkordat Papst Martins V. mit der „deutschen Nation" vom Jahre 1418.
Nicht allein im 12. Jahrhundert erhoben sich Stimmen wider Rom. Leidenschaftlich befehdete im folgenden Walter von der Vogelweide den Papst. Eindrucksvoll erinnerte Fried- rich IL (1212 — 1250) die Fürsten seiner Zeit an die Gemeinsam- keit des Interesses der Staaten gegenüber den Uebergriffen der Kurie1). Erbittert wurde im 14. Jahrhundert der Kampf geführt zwischen Ludwig dem Bayern (1314 — 1347) und Johann XXII. (1316 — 1334), sodass die städtischen Chronisten mit einer Art von Schadenfreude die Veröffentlichung eines so wirksamen Buches wie des Defensor pacis des Marsilius von Padua verzeichneten2). Immer aber bleibt es merkwürdig, dass selbst Friedrich IL nicht an die Erhebung eines kaiserlichen Gegenpapstes dachte, während das Vorgehen des Witteis- bachers im Jahre 1328 kaum mehr als den kläglichen Versuch bedeutete, jene längst verklungenen Tage wieder her aufzuführen, in denen ein Heinrich IV. (1056—1106), Heinrich V. (1106 bis 1125) und Friedrich I. (1152—1190) Gegenpäpste erhoben oder begünstigt hatten, nicht um eine neue Kirche zu be-
*) Vgl. F. Crraefe, Die Publizistik in der letzten Epoche Kaiser Friedrichs II. (Heidelberg 1909), S. 17 ff.
2) Vgl. Chroniken der deutschen Städte VIII, S. 70. 473; siehe auch W. Theremin, Beitrag zur öffentlichen Meinung über Kirche und Staat in der städtischen Geschichtschreibung Deutschlands von 1349 — 1415. Berlin 1909.
Konstanzer Konkordat (1418j. 23
gründen, sondern um dem Gegner Abbruch zu tun und die ehemalige Stellung des Kaisertums über dem Papste mit frei- lich niemals glücklichem Erfolge für kurze Zeit in Erinne- rung zu bringen. Zu allem noch eins: weder im 13. noch im 14. Jahrhundert dachte man an den Plan einer deutschen Nationalkirche.
Die Gründe dieser Erscheinung lassen sich leicht auf- decken1). Das deutsche Königtum, seit der Doppelwahl des Unglücksjahres 1198 zum Wahlkönigtum geworden, hatte an- dere Ziele als die Aufrichtung einer kirchlichen Organisation, die der ohnehin verwickelten Reichsverwaltung neue Lasten aufgebürdet hätte. Der deutsche Reichsfürstenstand zerfiel zwar in eine weltliche und eine geistliche Hälfte, die Interessen von beiden aber waren weit mehr dem Ausbau ihrer Terri- torien zugekehrt, als dass sie eine Neuordnung hätten unter- nehmen mögen, die vielleicht gerade die geistlichen Fürsten auf ihre kirchlichen Beamtungen eingeschränkt hätte, während bislang durch die hierarchische Würde ihre weltliche Landes- herrlichkeit einen vom Kirchenrecht anerkannten Rückhalt empfing. Die Verbände der erzbischöflichen Provinzen, die Verwaltungssprengel der Diözesen waren und wurden dauernd aufgelockert durch Exemtionen aller Art; sie boten den Landes- gewalten willkommene Gelegenheit zur Vermehrung und Stär- kung ihrer Gerechtsame mit Hilfe kirchlicher Befugnisse, die wiederum mit ihrer Landeshoheit unauflöslich verwuchsen. War es dem Papsttum zu verdenken, dass es diese zerfahrenen Zustände zum eigenen Vorteil ausnutzte?
Seine Kirche war die „eine, heilige, katholische und apo- stolische". Sie war in sich einheitlich, derart dass sie als ein einziges Herrschaftsgebiet dem Eingreifen der Kurie in Ver- fassung und Verwaltung, in Rechtsprechung und Gesetzgebung sich darbot. Allenthalben war es möglich, Stellen zu besetzen, kirchliche Feste anzuordnen, Steuern auszuschreiben, zivile
') Vgl. zum Folgenden Historische Vierteljahrschrift 1908, S. 153 ff.
24 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
und kriminale Prozesse zu entscheiden. Der Widerstand des Klerus oder der Laienschaft liess sich brechen oder zum min- desten ertragen, und dies ganze System wurde unterstützt durch ein Rechtsbuch voller Anpassung an die Doktrin von dem keinem Richter unterworfenen Papsttum und seiner All- macht, wurde getragen durch die Lehre, dass es für den ein- zelnen Menschen heilsnotwendig sei, dem Nachfolger Petri Untertan zu sein. Die allgemeine Kirche war, so könnte man sagen, die Eigenkirche des Papstes geworden, und stets wird es Verwunderung erregen, wie lange sie es blieb, obwohl seit dem Jahre 1309 die „babylonische Gefangenschaft" der Päpste in Avignon die politische Abhängigkeit der Kurie von Frank- reich weit deutlicher in Erscheinung treten liess, als einst die Herrschaft der Ottonen und ersten Salier den Stuhl Petri dem Willen der Deutschen untergeordnet hatte. In allen diesen Zuständen lag die Zurückdrängung des die Kirche bildenden Prinzips, des Glaubens, gegenüber dem ihm Form gebenden Recht; nur wenige Dogmen sind im späteren Mittelalter von den Päpsten verkündigt worden. Das päpstliche Recht aber wurde je länger je mehr übertrieben zur Aufsaugung alles lokalen Rechtes zu Gunsten der Allgewalt des Nachfolgers Petri. Die päpstliche Verwaltung wurde je länger je mehr ge- handhabt mit den weltlichen Mitteln des Zwanges und der finanziellen Ausbeutung, allzu häufig aus Rücksicht auf welt- liche Interessen der Kurie: ihre Zentralisation in Avignon wurde zur Ursache des tiefen Falles im Zeitalter des Schismas (1378—1417), der Reformkonzilien von Pisa (1409), Konstanz (1414—1418) und Basel (1431—1449). Noch fühlte sich die abendländische Christenheit — trotz aller Häresien und trotz der Lehren eines Wiklif (f 1384) und Huss (f 1415) — als eine Einheit im religiösen Glauben. Wie aber ein Strom den Damm zerreisst, der ihm lange die Richtung vorschrieb, so drohte jetzt die Vielgestaltigkeit nationaler Wünsche und Be- schwerden hinsichtlich der kirchlichen Verfassung und Ver- waltung die allgemeine Kirche aufzulösen in eine Vielzahl von
Konstanzer Konkordat (1418). 25
nationalen Kirchen, die geneigt schien, dem Papste kaum mehr als Ehrenvorrechte zu belassen. Die Lehre von der Superiorität der Konzilien über den Papst, wie sie in Konstanz am 6. April 1415 festgelegt und zu Basel am 15. Februar 1432 erneuert wurde x) , erschütterte die Grundlagen der bisherigen Kirchen- verfassung, mochten gleich bei weitem nicht alle Konzils- beschlüsse so radikalen Geist atmen wie jene Worte eines französischen Erzbischofs: „Diesmal wollen wir das Papst- tum den Händen der Italiener entreissen oder es so rupfen, dass nichts mehr dran liegt, wo es ist" 2).
Erst durch den Hinweis auf die im wesentlichen überein- stimmende Stellungnahme von England und Frankreich zum kirchlichen Problem wird die kirchliche Politik Deutschlands veranschaulicht. In England hatten seit den vierziger Jahren des 14. Jahrhunderts König und Parlament der päpstlichen Rechtsprechung, Gesetzgebung* und Besteuerung Widerstand geleistet. Das Auftreten Wiklifs hatte sodann den Zusammen- hang der englischen Kirche mit Rom gelockert; um die Wende des 14. und 15. Jahrhunderts war sie „ein Teil des nationalen Staates", eine Staatskirche" geworden. Noch duldete sie gewisse päpstliche Befugnisse, aber bezeichnend genug klagte man im Beginne der Regierung Martins V. (1417 — 1431) in Rom, dass der Peterspfennig, dieses letzte Zeichen des Gehorsams der Engländer gegen den heiligen Stuhl, nicht gezahlt werde, und dass es dem Papste nicht einmal möglich sei, über jenes Land andere Nachrichten zu erhalten, als die ihm der königliche Gesandte in Rom zukommen lasse"3). In Frankreich war im Jahre 1398 die Neutralität im Schisma der Päpste zum ersten Male verkündet, im Jahre 1403 zwar wieder aufgehoben,
') Konstanz sessio V , Basel sessio II ; M a n s i XXVII , 590 f. XXIX, 23.
2) Zitiert nach J.Hall er: Historische Zeitschrift Bd. 103 (1909), S. 43 mit Anm. 2. Im allgemeinen vgl. zum ganzen Abschnitt K. Müller, Kirchengeschichte II, 1 (Tübingen und Leipzig 1902), S. 42 ff.
3) J. Hai ler, Papsttum und Kirchenreform I f Berlin 1903), S. 464.
26 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
im Jahre 1408 aber erneut ausgesprochen worden. Am 15. Mai 1408 machte der König die Ordonnanzen vom Jahre 1407 be- kannt mit ihrem Verbot päpstlicher Steuern, mit der Wieder- herstellung des Wahlrechtes der Kapitel und des Verleihungs- rechtes der Prälaten als alter Freiheiten der gallikanischen Kirche. In Anlehnung an das englische Vorbild strebte auch Frankreich nach Trennung seiner Kirche vom Papste. „Eine nationale Kirche soll geschaffen werden, unabhängig vom Papste in der Verteilung ihrer Aemter und Pfründen und im Genüsse ihrer Einkünfte, mit ihm nur noch durch religiöse Bande verbunden; das ist der Grundgedanke der gallikanischen Freiheiten" x).
Wie war die kirchliche Politik Deutschlands? Es hiesse oft Gesagtes wiederholen , sollten die Ursachen noch einmal dargelegt werden, warum hier nicht wie in England und Frank- reich das Königtum die allenthalben als unumgänglich an- erkannte Reform der allgemeinen Kirche an Haupt und Gliedern ausnutzen konnte zur Ausgestaltung einer nationalen Kirche. Es gebrach ihm an Kraft, die Nation, den Staat und die kirch- lichen Anstalten auf deutschem Boden zusammenzufassen und zusammenzuhalten. Selbst wer aber der Oligarchie der Reichs- stände, vorab dem Kurfürstenkollegium, die Aufgabe zuerkennen wollte, bei einer Lebensfrage der Nation in die Bresche zu treten, wird an zweierlei zu erinnern sein, einmal daran, dass unter den kurfürstlichen Königswählern die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sich befanden, deren Politik nie ausschliesslich den Reichsinteressen zugekehrt sein konnte, da ihre kirchliche Würde vom Papste abhing und ein Gegensatz zum Papste sie leicht auch um ihr weltliches Ansehen bringen mochte; sodann daran, dass im Gewölk der Reichsstände neben den Reichsstädten die weltlichen und geistlichen Fürsten insgesamt verflochten waren in den Kreis ihrer territorialen Machtfragen. Wohl nahmen die Reichstage seit Ausbruch des
*) J. Haller a. a. 0. I, S. 291. 303. 370.
Konstanzer Konkordat (1418). 27
Schismas sich der kirchlichen Frage an, wohl verhalf die Einberufung des Konstanzer Konzils durch König Sigmund (1410 — 1437, Kaiser seit 1433) einem alten kaiserlichen — nicht königlichen — Recht zu freilich rasch vergessener Auf- erstehung, fester jedoch als ü&erall sonst war in Deutsch- land die Verbindung mit Rom, das Erbteil der Vergangenheit und die Last der Gegenwart. Wer hätte es unternehmen sollen, die auseinanderfliessenden Elemente des nationalen Lebens zu einigen? Wer mochte ihnen als Ziel die mühsalreiche Auf- gabe aufbürden, die kirchlichen Verbände auf deutschem Boden, die Provinzen samt ihren SufFragandiözesen, zu einer nationalen Kirche zusammenzuschmieden? Eine Lösung des kirchlichen Problems, die das deutsche Interesse wahrte und sicherstellte, war dank dem Gang der deutschen Geschichte und bei der Lage Deutschlands um die Wende des 14. und 15. Jahrhunderts unmöglich. Wohl war der Drang nach Bildung auch einer deutschen Nationalkirche vorhanden — er trieb zu den Ver- suchen der Jahre 1418 und 1439 — , eine Erfüllung ward ihm jedoch nicht beschieden trotz der schweren Krisis, die über das Papsttum und mit ihm über die allgemeine Kirche herein- gebrochen war.
Der Versuch des Jahres 1418 hat seinen Niederschlag gefunden in dem Konkordat des neugewählten Papstes Martin V. (1417 — 1431) mit der „deutschen Nation" vom 15. April (2. Mai) 1418 *). Ihm voraufgegangen waren die Beschlüsse der 39. und 40. Sitzung des Konstanzer Konzils vom 9. und 30. Oktober 1417 2), die Generalreformdekrete der 43. Sitzung vom 21. März 1418 in der Form einer von Martin V. erlassenen Urkunde 3). Sie enthielten diejenigen Reformsatzungen, über die zwischen allen Teilnehmern der Versammlung eine
') B. H übler, Die Constanzer Reformation und die Concordate von 1418 (Leipzig 1867), S. 164 ff.; über das Datum vgl. ebd. S. 59.
2) B. Hübler a. a. 0. S. 118 ff. H. von der Hardt, Magnum oecumenicum concilium Constantiense IV, p. 1452 ff.
3) B. Hübler a. a. 0. S. 158 ff.
28 Werminghoff, Natioiialkirchliche Bestrebungen.
Uebereinstimmung erzielt worden war, sollten also gemeines Kirchenrecht schaffen und waren deshalb nicht in ihrer Gültig- keitsdauer befristet. Anders das Konkordat mit der „deutschen Nation". Es umfasste diejenigen Punkte, in denen zwischen dem Papste und allein der deutschen Konzilsnation eine Eini- gung herbeigeführt war. Es reformierte nur den Teil der kirchlichen Verfassung und Verwaltung, an dem die deutsche Konzilsnation interessiert war. Es erzeugte ein Sonderrecht für die Kirche der Nation und sollte nur fünf Jahre in Kraft bleiben, nach deren Verlauf „jede Kirche und jede Person die Freiheit hat, ihres Rechtes sich zu bedienen, der vereinbarten Punkte ungeachtet". Diese wesentlichen Unterschiede zwischen den allgemeinen Reformdekreten und dem deutschen Konkordat hindern, in ihnen eine geschlossene, einheitliche Rechtsquelle zu erblicken, in ihrem Inhalt- eine Ordnung zu erkennen, die der Gesamtheit der Beziehungen zwischen dem Papsttum als dem Oberhaupt der allgemeinen Kirche und der Kirche der „deutschen Nation" ein von Grund aus neues Aussehen ge- geben hätte. Gesetze von unbefristeter Gültigkeitsdauer und solche von befristeter Gültigkeitsdauer sind, weil ungleich- artig, nicht geeignet, auf sie eine in sich homogene Ver- fassung aufzubauen; eine Organisation, die auf so von ein- ander abweichende Normen sich stützen wollte, wäre ein Unding.
Weiterhin aber: wer war denn jene „deutsche Nation", mit der Martin V. das Konkordat abschloss? Sie war ein an- erkanntes Organ des Konzils und deshalb zur Vertretung ihrer landsmannschaftlichen Wünsche wie befähigt so verpflichtet. Sie war gleichwohl keine Einheit. Sie verkörperte nicht nur die kirch- lichen Verbände auf dem Boden des Deutschen Reiches nörd- lich der Alpen. Sie war eine Konzilspartei — mit weitergehenden Befugnissen ausgestattet als eine Parlamentspartei der Gegen- wart — und wurde gebildet aus solchen Mitgliedern, die aus dem Deutschen Reiche, aus Polen, Ungarn, Dänemark, Norwegen und Schweden zum Konzil gekommen waren und hier, sei es
Konstanzer Konkordat (1418). 29
kirchliche Verwaltungssprengel, sei es kirchliche Anstalten in ihren Heimatländern vertraten *). So fehlte der „deutschen Nation" auf der Konstanzer Kirchenversammlung die innere nationale Individualisierung in jenem modernen Sinne, dessen auch wir uns bisher stets bedienten, um an ihn auch späterhin uns zu halten. Die der „deutschen Nation" des Konzils zugewandten Prälaten und Geistlichen aus dem Deutschen Reiche waren mit den Polen u. s. w. zusammengeführt durch gemeinsame kirchliche Anliegen und Bestrebungen, nicht mit ihnen verbunden durch die Organisation einer Kirche, die ihre kirchlichen Verbände und Anstalten insgesamt umspannt hätte. Eine solche zu schaffen lag nicht in der Absicht der „deutschen Nation". Sie einzuführen, hinderte von vorn- herein die Ungleichheit der Normen, die in den General- reformartikeln vom 21. März 1418 und im Konkordat vom 15. April 1418 zu Tage getreten war. Dieser alles entschei- denden Tatsache geschieht nirgends Erwähnung. Der räum- liche Bezirk, in welchem für fünf Jahre das Konkordat gelten sollte, wird nirgends umschrieben. Der für die „deutsche Nation" geschaffene Zustand erhält an keiner Stelle eine Sicherung durch Einrichtung eines Organes, das dem Papsttum gegenüber wachen sollte über die Befolgung der Abmachungen , das befugt gewesen wäre , nach Ablauf jener Frist eine Erneuerung oder Abänderung des Konkordats auf dem Wege des Abkommens mit dem Papst einzuleiten oder zu bewerkstelligen. So schuf das Konkordat vom Jahre 1418 nichts anderes als ein Provisorium voller Widersprüche, dessen Vergleich mit dem romanischen und englischen Konkordat2) nur zu Gunsten dieser Festsetzungen für zwei nationale Kir- chen ausfallen kann.
Eine nationale Kirche endlich — das Wort „national"
*) Vgl. Historische Vierteljahrschrift 1908, S. 184 ff". 2) B. Hübler a. a. 0. S. 194 ff. 207 ff.; vgl. ebd. S. 218 ff. die Synopsis der Konstanzer Reformation.
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30 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
in dem uns geläufigen Sinne angewandt — wird stets die Neigung haben, sieh an den nationalen Staat anzulehnen und damit zur Landes- oder auch zur Staatskirche zu werden. Die Beispiele der englischen und französischen Kirchen gerade zu Beginn des 15. Jahrhunderts erhärten diesen Satz zur Ge- nüge. An welchen Staat aber sollte die Kirche der „deutschen Nation" sich anlehnen? Einst, im beginnenden 11. Jahrhundert, hatte der deutsche König, dank seiner Herrschaft über den Erzbischof von Hamburg-Bremen, auch die kirchliche Organi- sation in Dänemark und den skandinavischen Reichen beherrscht; jetzt waren diese Zeiten unwiederbringlich dahin. Das deutsche Konkordat befasste sich mit der Zahl und den Eigenschaften der Kardinäle wie ihrer Ernennung, mit den Provisionen für Kirchen, Klöster, Priorate, Dignitäten und Pfründen. Es handelte von den Annaten und den in Rom zu erledigenden Prozessen, von Kommenden, von der Simonie, von der Exkommunikation und allen kirchlichen Zensuren, denen eine Kommunionssperre im weitesten Sinne folgte. Es regelte die Dispensationen. Es befasste sich mit dem Unterhalt des Papstes und der Kardi- näle, mit dem Ablasswesen. Allüberall stellte es sich dar als eine Vereinbarung zwischen nur kirchlichen Kontrahenten, dem Papst und der Konzilspartei. Es schuf Normen ausschliess- lich für innerkirchliche Angelegenheiten und nirgends, mit keinem Worte gedachte es der staatlichen Instanzen, sei es nun der gesamtstaatlichen wie beispielsweise in Dänemark und Polen, sei es der territorialstaatlichen im Rahmen des Deutschen Reiches. Diese Tatsache fällt um so mehr auf, als die Vor- schriften über die Besetzung der Prälaturen, die Ermässigung der Annatenschuld , die Reformen des kanonischen Prozesses dem gemeinschaftlichen Grenzgebiet angehörten, auf dem Staat und Kirche gerade damals einander trafen1). Schon des- halb aber war das Konkordat unvereinbar mit dem historisch entwickelten Einfluss der staatlichen Gewalten, den diese inner-
]) Vgl. B. Hübler a. a. 0. S. 319 ff.
Konstanzer Konkordat (1418). 31
halb ihrer grösseren oder kleineren Gebiete auf das Leben der Kirche ausübten. Es war ein Rückfall in Zeiten, in denen — nach freilich getrübter Ueberlieferung — die Kirche allein und aus ihrer Macht wie Selbständigkeit heraus ihr Recht sich gesetzt, ihrem Rechte auch Geltung verschafft haben sollte. Das Konkordat betrachtete den Staat als für die Kirche nicht vorhanden, eine Missachtung der tatsächlichen Ver- hältnisse, die seinem Inhalt, seinem Ziele das letzte, vernich- tende Urteil spricht. Allerdings fehlt ein Beleg dafür, dass um eine seiner Stipulationen willen die staatlichen Gewalten mit den kirchlichen Organen uneins geworden wären. Was aber besagt dies, erwägt man, dass nach fünf Jahren die für die Abmachungen von 1418 gesetzte Frist ablief? Eine längere Gültigkeitsdauer, etwa eine solche ohne Beschränkung wie die des englischen und romanischen Konkordats, hätte ohne Zweifel Streitigkeiten hervorgerufen; denn dass die Staaten auf ihre immerhin nur historisch begründeten Rechte stillschweigend verzichtet, folgeweise jene Einzelsatzungen als für alle Zeit erlassene Normen angesehen hätten, ist kaum anzunehmen. Ueber eine solche Konnivenz gegenüber der Kirche hätten sie sich schlüssig werden müssen, sobald eine Erneuerung oder auch Abänderung des Konkordats durch Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen Papst und „deutscher Nation" er- folgt wäre.
Sie unterblieb, nicht zuletzt deshalb, weil die „deutsche Nation" ein zufälliges Gebilde der Konstanzer Konzilsverfas- sung und Geschäftsordnung war, also der Dauer über das Konzil hinaus entbehrte. Diese „deutsche Nation" war be- lastet mit den Interessen auch ausserdeutscher Kirchenverbände und Anstalten, war kein Organ für den Willen ausschliesslich der deutschen Geistlichkeit, über der kein Königtum stand wie in England und Frankreich. So war das Konstanzer Konkordat vom Jahre 1418 ein mit ungeeigneten Mitteln unternommener Versuch zur Schaffung einer nationalen Kirche. So gut wie alles war ausser acht gelassen, die Sicherung der
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32 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Zugeständnisse Roms für Deutschland und die Aufrichtung einer Institution, die in berechtigtem Egoismus die ausser- deutschen Elemente von sich abgestossen hätte. In den Ab- machungen von 1418 trafen Momente der allgemein europäischen und der deutschen Entwicklung zusammen — und auch im Jahre 1439 sollten jene über die deutschen Bemühungen den Sieg davontragen.
Vierter Abschnitt.
Die Mainzer Acceptation vom Jahre 1439.
Noch einmal schien während des Basler Konzils (1431 bis 1449) die Gelegenheit zum Aufbau einer deutschen National- kirche sich zu bieten.
Die wechselvolle Geschichte der letzten Kirchenversamm- lung des 15. Jahrhunderts darf als bekannt vorausgesetzt werden 1). Seit ihrem Beschluss über die Annaten vom 9. Juni 1435 war sie mit dem Papste Eugen IV. (1431—1447) heillos zerfallen. Sie bedrohte ihn am 12. Oktober 1437 mit Suspension und Absetzung, die am 14. Januar 1438 verkündet wurden, nachdem Eugen IV. am 30. Dezember 1437 das Konzil nach Ferrara verlegt und die Eröffnung der neuen Versamm- lung auf den 8. Januar 1438 anberaumt hatte. Das Schisma, mit so viel Mühsal vor zwanzig Jahren beseitigt, erschien wiederum in gefahrdrohender Nähe, und eben deshalb musste jetzt die Stellungnahme der nationalen Einzelstaaten zu dem ursprünglich inner kirchlichen Streite von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Verflechtung staatlichen und kirchlichen Wesens verhinderte, den Kampf zwischen Rom und Basel ganz ausser acht zu lassen. Zwei Wege waren immerhin möglich. Man benutzte entweder die Hilfsbedürftigkeit eines jeden der Streitenden, um der Unterstützung sei es des Konzils, sei es
*) Vgl. z. B. K. Müller a. a. 0. II, 1, S. 93 ff. R. Wackernagel, Geschichte der Stadt Basel I (Basel 1907), S. 476 ff.; siehe auch Mei- sters Grundriss der Geschichtswissenschaft II, 6 (Leipzig 1907), S. 92 ff. Wevminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen. 3
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des Papstes den Lohn von Zugeständnissen zu sichern, oder aber man trug kein Bedenken, durch geschicktes Zugreifen die eigene Macht zu erweitern, und überliess friedlicheren Zeiten die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Grade die Kirche die Einbusse an Recht und Ansehen würde hinnehmen mögen. Hier wie dort lockte der Zuwachs an kirchlichen Ge- rechtsamen, die nunmehr auf die staatliche Gewalt übergehen sollten. Die grosse Zeit der mittelalterlichen Papstkirche ging zur Rüste, die der Renaissance des Staates begann.
Die kirchliche Politik aller Einzelstaaten seit dem Jahre 1435 ist hier nicht zu erörtern. Erinnert sei nur an England, das längst erreicht hatte was es brauchte, daher im wesent- lichen sich zurückhielt und nur im allgemeinen auf Eugens IV. Seite sich schlagen konnte, an Frankreich sodann und die pragmatische Sanktion von Bourges vom Jahre 1438, an das Deutsche Reich endlich und den Mainzer Reichstag vom März und April des Jahres 1439, auf dem die Urkunde über die Annahme einer Reihe von Dekreten des Basler Konzils durch einen Gesandten des Königs Albrecht IL (1438 bis 1439) „mit lauter und vernehmlicher Stimme vorgelesen wurde".
Die Erwähnung der pragmatischen Sanktion von Bourges und des Acceptationsinstrumentes von Mainz legt nahe, beide Dokumente nach Form, Inhalt und Tragweite miteinander zu vergleichen.
Die Urkunde des Königs Karl VII. von Frankreich (1422 bis 1461) vom 7. Juli 1438 geht davon aus *), dass es Pflicht der königlichen Gewalt sei, die Kirche und ihre Diener zu schützen, für die Befolgung der kirchlichen Gesetze hinsichtlich
]) Ordonnances des rois de France de la troisieme race edd. Vilevault etBrequigny XIII (Paris 1782), p. 267— 291; ein Auszug bei C. Mirbt, Quellen zur Geschichte des Papsttums (2. Aufl., Tübingen und Leipzig 1901), S. 160 f. Vgl. N. Valois, Histoire de la pragmatique sanction de Bourges sous Charles VII (Paris 1906), p. LXXVII ff. und dazu J. Haller: Historische Zeitschrift Bd. 103 (1909), S. 1 ff., bes. S. 37 ff.
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der Disziplin und des Glaubens zu sorgen. Nun habe in diesen Zeiten das allgemeine Konzil zu Basel zur Reform der Kirche an Haupt und Gliedern bestimmte Beschlüsse gefasst, diese dem König und der Kirche seines Landes unterbreitet und ge- beten, sie anzunehmen und ihre Beobachtung im Reiche an- zuordnen. Im Einverständnis mit seinem grossen Rate habe der König die Erzbischöfe, Bischöfe, die angesehensten Kapitel, Aebte, Dekane, Pröpste, sonstige Prälaten und Geistliche, dazu Doktoren des göttlichen und weltlichen Rechtes, Doktoren und Gelehrte der Universitäten und andere Männer in Bourges sich versammeln lassen. Hier, wo er selbst den Vorsitz geführt habe, umgeben von Mitgliedern seines Hauses, von Magnaten, Vornehmen und seinen Räten, sei er von den die Kirche Frank- reichs und der Dauphin^ verkörpernden Prälaten über die Lage der Dinge unterrichtet worden. Man habe geklagt über den Niedergang des Gehorsams gegen die kirchlichen Satzungen, über den Niedergang des kirchlichen Verfassungslebens über- haupt, und schuld daran seien vornehmlich die Reservationen, die Exspektanzen und andere Belastungen der kirchlichen An- stalten und Personen im Reiche. Kirchengut und Kirchen- pfründen seien in die Hände von Unwürdigen, von Ausländern gefallen. Zumal die einträglichen Dignitäten und Benefizien seien unbekannten und unerprobten Leuten übertragen worden, die der Residenzpflicht nicht genügten und bisweilen nicht die Sprache der ihnen anvertrauten Bevölkerung verstünden, die gleich Soldknechten nur ihren Vorteil gesucht hätten. Alles dies hat auf Kultus und Seelsorge, auf die Rechte und Besitz- tümer der kirchlichen Anstalten verhängnisvoll gewirkt, nicht minder auf die Frömmigkeit des Volkes. Die Geistlichen Frankreichs, die durch Wissen und Tugend ausgezeichnet, für den König und die Kirche seines Reiches nützlich sind, werden der Beschäftigung mit göttlichen und menschlichen Wissen- schaften entfremdet; die Hoffnung auf Beförderung ist ihnen genommen. Auch über die endlosen Streitigkeiten im Gefolge jener Reservationen und Exspektanzen, so fährt der König fort,
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sei Beschwerde erhoben worden, über die Beeinträchtigung des Rechtes der Verleiher, der ordentlichen Kollatoren wie auch der Patrone. Der hierarchische Stufenbau der Kirche werde ver- wirrt, die Kirche Frankreichs unterdrückt, Gerechtsame des Königs und der Krone untergraben, die Reichtümer Frankreichs nach auswärts verschleudert; vielleicht sei gar beabsichtigt, die Kräfte des Reiches gegenüber dem Ausland zu schwächen. Alles zusammen hat den Vertretern der französischen Kirche die Basler Dekrete als heilsam zur Besserung erscheinen lassen. Sie bitten um Annahme der einen ohne jede Abänderung, der anderen mit bestimmten Abänderungen — man zweifelt ja nicht an der Gesetzgebungsvollmacht der Versammlung, die jene Dekrete erliess *) — , freilich mit der Massgabe, dass der Nutzen, die Lage und die Sitten in Frankreich und im Delphinat berück- sichtigt würden. — Dieser ausführlichen Einleitung folgt der Text von 24 Basler Dekreten, von denen mehrere teils kürzere, teils längere Zusätze erfahren. Ihm angefügt ist das Gesuch, die Dekrete samt ihren Zutaten anzunehmen und für ihre Beob- achtung im Parlament und in anderen Gerichten des Reiches Sorge zu tragen. Auch der Hoffnung wird Raum gegeben, dass die Modifikationen beim Konzil zugelassen werden, wofür die königlichen Gesandten namens des Königs und der Kirche von Frankreich eintreten sollen. Ueber alles soll eine prag- matische Sanktion 2) angefertigt werden. — Nochmals ergreift Karl VII. selbst das Wort. Nach reiflicher Beratung mit den Angehörigen seines Hauses, mit den Mitgliedern seines grossen Rates erfüllt er die Bitte der Geistlichkeit Frankreichs. Er erklärt ihre Erwägungen und Schlüsse für angenehm und an- nehmbar, stimmt ihnen zu und verkündet sie sofort als Gesetz für Frankreich und die Dauphine. Der Befehl ihrer Eintragung unter die königlichen Ordonnanzen und ihrer Befolgung in allen
*) Non hesitatione potestatis et auctoritatis condentis et promul- gantis, ipsius scilicet sacre Basiliensis synodi (p. 270). 2) Vgl. N. Valois a. a. 0. p. LXXIX f.
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Gerichten, die Zusicherung des Schutzes an die Gehorsamen, die Drohung der Strafe an die Ungehorsamen beenden das Dokument vom 7. Juli 1438 *).
Wie ganz anders das Mainzer Acceptationsinstrument vom 26. März 1439! Seiner äusseren Form nach stellt es sich dar als ein notariell beglaubigter Akt mit der ganzen wortreichen Weitschweifigkeit dieser Urkundenart. In Gegenwart der namentlich aufgezählten Personen , so heisst es darin -'), sind die Gesandten König Albrechts II. erschienen, ferner die Erz- bischöfe von Mainz und Köln sowie Boten des Erzbischofs von Trier, des Pfalzgrafen bei Rhein, des Herzogs von Sachsen, endlich der Erzbischöfe von Salzburg und Magdeburg. Sie alle bekunden, mit genügender Vollmacht ausgerüstet zu sein, und lassen nun einen „Zettel" (papiri cedula) über die Annahme (acceptacio) von Beschlüssen des heiligen allgemeinen Konzils zu Basel verlesen, das noch versammelt ist und die allgemeine Kirche vertritt. Die cedula3) beginnt mit der Angabe, dass die Abgeordneten des Königs, die anwesenden und nur ver- tretenen Kurfürsten die Dekrete der Kirchenversammlung an-
!) Vgl. dazu Karls VII. Brief an das Konzil vom 8. Juli 1438; Valois a. a. 0. p. 87.
2) Chr. Gr. Koch, Sanctio pragmatica Germanorum illustrata (Argentorati 1789), p. 94—104; ebd. p. 105—171 Wiederholung des Textes unter wörtlicher Wiedergabe der in ihm nur allegierten Dekrete. — St. A. Würdtwein, Subsidia diplomatica VII (Heidelberg 1776), p. 330—343 bringt den Wortlaut der Acceptation, p. 343—395 den der von ihr allegierten Dekrete; andere Drucke verzeichnet G. Voigt, Enea Silvio de' Piccolomini I (Berlin 1856), S. 161 Anm. 1. — Ueber den Mainzer Reichstag (März und April 1439) vgl. Gr. Voigt a. a. O. I, S. 161 ff. W. Puckert, Die kurfürstliche Neutralität während des Basler Konzils (Leipzig 1858), S. 85 ff. A. Bach mann: Archiv für Österreichische Geschichte LXXV (Wien 1889), S. 49 ff. V. von Kraus, Deutsche Geschichte im Ausgange des Mittelalters I (Stuttgart und Berlin 1905), S. 39 ff.
3) Vgl. ihren Wortlaut im Exkurs, der zugleich eine Konkordanz mit dem entsprechenden Abschnitt der pragmatischen Sanktion herzu- stellen sucht.
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nehmen, unter Vorbehalt freilich von Erklärungen, Umgestal- tungen und Einschränkungen, die, weil für die deutsche Nation und für eines jeden Provinz, Diözese und Territorium erforder- lich, noch angebracht und auch vom Konzil zum Beschluss erhoben werden sollen 1). Für jetzt sollen von der Annahme ausgeschlossen sein das Dekret über die Suspension des Papstes und andere, die auf sie sich beziehen2). Man will beharren bei den früheren Erklärungen der deutschen Nation, das heisst derjenigen der kurfürstlichen Neutralität vom 17. März 1438 3). Es folgt die Aufzählung der acceptierten Basler Beschlüsse in der Weise, dass der Wortlaut jedes einzelnen nicht vollständig wiederholt wird, wie dies in der pragmati- schen Sanktion von Bourges geschehen war, sondern dass ihr Inhalt nur angedeutet ist durch eine kurze Umschreibung und durch die Anfangsworte des entsprechenden Kanon — , ein Verfahren, das , wie noch auszuführen sein wird, an einer wichtigen Stelle zur Unklarheit verleitet, im ganzen sicherlich die Abschätzung der Acceptation nach Umfang und Tragweite alles andere eher denn erleichtert. An vier Stellen der Cedula folgen dem Hinweis auf das jeweils angenommene Basler Dekret Erklärungen u. s. w., die in Wünschen an das Konzil um Gut- heissung der deutschen Wünsche gipfeln; ebensoviele vom Kon- zil noch nicht begonnene Reformen werden von ihm am Schluss des „Zettels" erbeten. Nach seiner Verlesung, so fährt das
*) W. Puckert a. a. 0. S. 95 unterscheidet von diesen Erklärun- gen u. s. w. die im weiteren Verlauf des Instruments noch einmal vorbe- haltenen Aenderungen: ohne Zweifel zu Unrecht; sie sind identisch und in der Cedula selbst als Zusätze zu den acceptierten Dekreten enthalten.
2) Vgl. Basel 1438 Sept. 17 sess. XXXI. c. 4, Mansi XXIX, 165 ff.; s. auch J, von He feie, Konziliengeschichte VII (Freiburg i. Br. 1874), S. 653 f. 661 ff.
3) Deutsche Reichstagsakten herausg. von G. Beckmann XIII, 1 (Gotha 1908), S. 216 n. 130, dazu vgl. ebd. S. 230 n. 144, S. 332 n. 166 und die Einleitung des Herausgebers S. 36 ff. 40 ff. Nach A. Bach- mann (a. a. O. LXXV, S. 21 ff.) wurde die Verkündigung der Neu- tralität von ihren Urhebern insgemein „Protestation" genannt.
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Instrument fort, erklärten die Gesandten des Königs für diesen, für ganz Deutschland wie auch für alle geistlichen und weltlichen Fürsten und ihre Untertanen ohne Rücksicht des Standes oder der Würde, ferner der Erzbischof von Mainz für sich selbst, für seine Kirche, Suffragane und seinen Klerus, dazu auch für den Kurfürsten von Brandenburg, der Erzbischof von Köln für sich und seine Kirche, die Boten der Erzbischöfe von Trier, Salzburg und Magdeburg für ihre Herren, deren Provinzen und Kirchen die Annahme der vorher vermerkten Konzils- beschlüsse, auch hier nicht ohne Wiederholung des bereits in die Cedula eingeschalteten Vorbehaltes l). Des weiteren Hess der Erzbischof von Bremen durch Stellvertreter des von ihm bevollmächtigten, aber erkrankten Bischofs von Lübeck kund- geben, dass er für sich und seine Suffragane jene Beschlüsse genehm halte. Ueber alles wurden nach Bedarf von den darum ersuchten Notaren Instrumente aufgenommen, jedes von ihnen mit dem ganzen Beiwerk der Zeit- und Ortsangaben wie der Zeugenliste, jedes von ihnen mit einem Zusatz vom 28. März 1439 über die Erklärung des Bischofs von Lübeck als des Vertrauensmannes seines Magdeburger Metropolitans und über dessen Billigung der Beschlüsse. Die Unterschriften von drei Notaren schliessen das Dokument ab. Jeder von ihnen freilich bekundet, dass er .es durch einen anderen habe niederschreiben lassen, da er selbst durch andere Geschäfte verhindert worden sei; immerhin habe er es wenigstens unterschrieben, bekannt gemacht und mit seinem Zeichen versehen. —
l) . . . iuxta preinserte cedule capitulorum continenciam et tenorem prefati sacri Basiliensis concilii decreta solempniter acceptarunt et quilibet eorum sigillatim expresse acceptavit, salvis tarnen in quibusdam ex eis modificacionibus, declaracionibus et limitacionibus ipsis et Germanice nacioni et cuiiibet eorum singulariter in suis provinciis, diocesibus seu territoriis congruentibus et accommodis, factis et fiendis, suis loco et tem- pore oportunis exprimendis et per sacrum ßasiliense concilium, prout sperant, decretandis (Koch S. 100); vgl. oben S. 38 Anm. 1 und den Text der Cedula im Exkurs.
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Die ganze Umständlichkeit, um nicht zu sagen Schwer- fälligkeit des deutschen Verfahrens gegenüber dem franzö- sischen springt so sehr in die Augen, dass Worte darüber zu verlieren überflüssig dünkt.
In Bourges handelte der französische König in eigener Person, nach Anhörung der Vertreter seiner Kirche — ecclesia regni et Delphinatus nostrorum, wie er fast bis zur Ermüdung des Lesers immer aufs neue wiederholt. Er sieht durch die kirchlichen Uebelstände sein Volk leiden, die eingeborene Geistlichkeit geschädigt, die Rechte seiner Krone beeinträchtigt, den Ausländern den Eintritt in französische Kirchenämter und Pfründen erschlossen. Wie einst in den Tagen Philipps IV. des Schönen (1285 — 1314) ertönt die Klage, dass die Reich- tümer Frankreichs ausser Landes gingen, dass solches aber nur den auswärtigen Feind stärker mache. Karl VII. accep- tierte die ihm vorgetragenen Basler Beschlüsse samt ihren Abänderungen, die wiederum in erster Linie auf die franzö- sischen Verhältnisse und Bedürfnisse Rücksicht nahmen. Er erhob sie zum Staatsgesetz, ohne in diesem selbst nochmals einzugehen auf die Hoffnung seiner Prälaten, dass die Basler Versammlung die Umgestaltungen gutheissen würde. Er tat es ohne irgendwelche Andeutung des unversöhnbaren Zwistes zwischen Basel und Rom. Er stand über den Parteien. Sein Wille entschied und schuf Gesetz, quoniam sie fieri volumus et iubemus per praesentes *).
In Mainz handelten neben den beiden persönlich er- schienenen rheinischen Erzbischöfen von Mainz und Köln die Boten der übrigen Kurfürsten und Metropoliten, dazu die Boten des abwesenden Königs Albrecht II. Eine Schilderung der kirchlichen Lage fehlt, dagegen findet sich an zwei Stellen der Vorbehalt, dass die für erforderlich gehaltenen Zusätze zu den aeeeptierten Beschlüssen vor dem Konzil zur Sprache gebracht werden sollen, um neuen Verhandlungen über ihre Gültigkeit
Ordonnances XIII, p. 291.
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Tür und Tor zu öffnen. Dass der Inhalt des „Zettels" Gesetz werden soll, davon verlautet nichts, da dies erst nach Billigung jener Zusätze durch die Basler erwogen werden konnte. Still- schweigend wurde damit das Konzil als die Instanz für kirchliche Gesetzgebung anerkannt, treu aber ihrer früheren Neutralitäts- erklärung wollten die Deutschen weder die Frage nach der Gültig- keit des Suspensionsdekretes wider den Papst entscheiden noch in sie irgendwie eingreifen. In Bourges hatte man sich zur Tat entschlossen, in Mainz sich verständigt über den Vorsatz zu einer Tat. Nur ein Fortschritt war gemacht. Nicht mehr die „ deutsche Nation" als Konzilspartei war am Werke wie vor etwas mehr denn zwanzig Jahren in Konstanz. Der Be- griff der deutschen Nation war seither fester geworden und räumlich umgrenzt. Er liess sie jetzt erscheinen als eine staatliche Einheit, die vom König und Kurfürstenkolleg ver- körpert wurde, als eine Einheit auch in kirchlicher Hinsicht, da in der Stadt am Rhein die sechs Vorsteher der sechs Kirchenprovinzen auf deutschem Boden oder doch ihre Ab- geordneten sich eingefunden hatten, der Erzbistümer von Mainz, Köln, Trier, Magdeburg, Salzburg und Bremen. Sie nahmen für sich, ihre Kirchen und Suffraganbischöfe die Basler De- krete an. Man ist geneigt, in diesem ihrem Auftreten wenig- stens einen Keim nationalen Zusammenschlusses zum Zwecke einer Sonderstellung innerhalb der allgemeinen Kirche zu er- blicken.
Hiermit ist ein Problem angedeutet, das nur gelöst wer- den kann durch die Vergleichung der zu Bourges und zu Mainz acceptierten Satzungen 1).
An die verschiedene Art der Einfügung der acceptierten
!) Zum Folgenden vgl. den dritten Abschnitt des Exkurses. — Eine Synopsis der Mainzer Acceptation mit dem Konkordate vom Jahre 1418 findet sich bei B. Gebhardt, Die Gravamina der Deutschen Nation gegen den römischen Hof (2. Aufl., Breslau 1895), S. 114 ff.; vgl. auch G. Voigt, Enea Silvio I, S. 164 f.
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Basler Dekrete in beide Dokumente ist nur im Vorübergehen noch einmal zu erinnern: in Bourges wiederholte man ihren ganzen Wortlaut, in Mainz allegierte man ihre Eingangs- worte. Dort strebte man eine gewisse Systematik der Materien an, hier folgte man der jeden inneren Zusammenhang des In- halts auflösenden chronologischen Reihe der Basler Konzils- sitzungen. Die Sanktion wurde in Mainz benutzt, aber neben ihr noch ein Exemplar der konziliaren Satzungen selbst. Von 24 Dekreten im Rahmen der Sanktion kehren 22 im Mainzer „Zettel" wieder, ein weiteres wurde zu Mainz in seinem alten Umfang wiederhergestellt und nur eins wurde nicht auch von den Deutschen angenommen. Und umgekehrt: von 26 Dekreten des Mainzer „Zettels" decken sich 22 mit denen der Sanktion, eins ist ihr gegenüber erweitert, drei endlich haben kein Vor- bild in ihr. An beiden Orten beliebte man zu einzelnen Ab- schnitten Zusätze , deren Umfang und Tragweite natürlich ent- sprechend ihren Urhebern und den Ländern, für deren Kirchen sie in Kraft treten sollten, verschieden war. Es wird sich ergeben, dass auch die Zusätze von Bourges auf die von Mainz von Einfluss gewesen sind.
Die weitere Betrachtung gestaltet sich übersichtlicher, fasst sie zunächst das der Sanktion und der Acceptation Gemeinsame ins Auge.
Gemeinsam ist beiden der Wunsch nach einer Reform der kirchlichen Verfassung und Verwaltung. Gefordert wird die periodische Wiederkehr der allgemeinen Konzilien *) ; be- zeichnend tritt dies Verlangen an die Spitze eines jeden der Dokumente. In Bourges und in Mainz erkennt man in der Wiederherstellung des Wahlrechtes von Kapiteln und Kon- venten ein Hauptmittel der Besserung 2) , zumal man wohl die päpstlichen gratiae expectativae abschafft, päpstliche Er-
*) Bourges I = Mainz I. — Die zu den Buchstaben B. und M. hin- zugefügten Ziffern entsprechen den Abschnitten in den Dokumenten; vgl. den Exkurs.
2) B. TU. IV = M. II. XXI.
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nennungen aber nur für wenige Pfründen an jeder Kirche zulässt, die konziliaren Satzungen über die Eigenschaften der an allen Einzelkirchen anzustellenden Geistlichen und über die ordnungsgemässe Kollation der Benefizien insgesamt wieder- holt1). Das sittliche Verhalten der Kleriker bleibt keines- wegs unbeachtet 2) und ebensowenig ihr Auftreten beim Gottesdienst3), ihr Schuldenmachen4), die Veranstaltung von Kapitelversammlungen zu Zeiten des Hochamtes5) oder von Schauspielen im Gotteshause •) , die allzuhäufige Verhängung kirchlicher Zensuren7). Schon aus den Satzungen über die Generalkonzilien und das Wahlrecht der kirchlichen Korpora- tionen sprach ein tiefes Misstrauen wider Rom , der Versuch auch einer Wiedererweckung alter bischöflicher Befugnisse über den Diözesanklerus, die von der Papstgewalt aufgesogen worden waren. Für die Versammlungen zu Bourges und zu Mainz waren daher die weiteren Beschlüsse der Basler will- kommen, die der Ausdehnung päpstlicher Reservationen über den Kreis der im Corpus iuris canonici aufgeführten entgegen- traten8), die den päpstlichen Schreiben über Pfründenverzicht oder Pfründenentziehung sich in den Weg stellten 9), vor allem dem Unwesen der über Gebühr und Not häufigen Appellationen nach Rom, folgeweise den Störungen der ordentlichen Rechts- pflege in den kleineren Bezirken der kirchlichen Verwaltung steuerten 10), um hierdurch den ruhigen Pfründenbesitz der In- haber zu gewährleisten ll). Zudem machte man sich den Basler
») B. VI = M. XXV.
2) B. XXI = M. V.
3) B. XII-XVII = M. XI-XVI. *) B. XVIII = M. XVII.
5) B. XIX = M. XVIII.
6) B. XX = M. XIX.
7) B. XXII. XXIII = M. VI. VII.
8) B. V = M. XXII.
9) B. XXIV = M. XXIII.
10) B. VII. VIII = M. XXVI. VIII.
11) B. IX = M. X.
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Annatenbeschluss zu eigen *) ; deutlicher hätte die Ueberein- stimmung mit dem Konzil, der Gegensatz zum Papst nicht gekennzeichnet werden können.
Gleichwohl wäre es kaum angebracht, die weitgehende Verwandtschaft und Gleichheit der französischen und der deutschen Urkunde zum alleinigen Massstab ihrer Beurteilung zu machen. Auch ihre Verschiedenheiten verdienen erwogen zu werden, und nicht allein die in der Wertung beider Dokumente durch ihre Urheber beruhenden — wir nannten die Sanktion, weil sofort als Gesetz eingeführt, eine Tat, die Mainzer Accep- tation, weil noch auf Verhandlungen mit dem Konzil bedacht, den Vorsatz einer Tat2) — , sondern auch die ihres Inhaltes dank der nur je in ein Dokument aufgenommenen Dekrete.
Gleich hier setzt eine Schwierigkeit ein. Es fällt auf, dass im Mainzer Instrument ein wesentlicher Basler Kanon fehlt, der über die Superiorität eines allgemeinen Konzils über den Papst, wie er nach dem Vorgang des Konstanzer Konzils von dessen Nachfolger am 15. Februar 1432 erneuert worden war3). Die pragmatische Sanktion hatte die hier verkündete Lehre sich zu eigen gemacht, die Acceptation hingegen findet nur die Worte: „Wir nehmen erstlich an das Dekret, das zu Konstanz erlassen und zu Basel erneuert wurde, über die Autorität und Gewalt der heiligen allgemeinen Konzilien und über die Zeiten wie die Arten sie zu berufen und zu veran- stalten, das der ersten Sitzung (von Basel) angehört und mit dem Satze beginnt: Häufige Veranstaltung von Konzilien ge-
*) B. XI = M. IX. — Auf die Abschnitte B. II und X, deren letzter nur in Mainz (XX), allerdings in ursprünglicher Gestalt, wieder- holt wurde, ist alsbald und weiter unten S. 48 ff. einzugehen.
2) Siehe oben S. 41.
3) Basel 1432 Febr. 15 sess. IL cc. 1—4, Mansi XXIX, 21 F. = Prag- matische Sanktion II, Ordonnances XIII, p. 271 mit dem Zusatz : Accep- tavit et acceptat prout iacent iam dictorum preletorum ceterorumque virorum ecclesiasticorum ipsam ecclesiam representantium congregatio sepedicta. Vgl. Konstanz 1415 April 6 sess. V, Mansi XXVII, 590 f.
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hört vorzüglich zur Pflege des Ackers des Herrn u. s. w. Eben- so das Dekret der zwölften Sitzung über die Wahlen." Es liegt auf der Hand: die Entscheidung darüber, ob in diesen Worten zugleich ein Hinweis auf die Beschlüsse der zweiten Basler Sitzung zu finden ist, auch das Urteil über die grund- sätzliche Stellungnahme der Mainzer Versammlung zur schlecht- hin die ganze Reform beherrschenden Anschauung in sich schliesst, einer Anschauung, von deren Gültigkeit oder Un- gültigkeit die Befugnis zur Annahme der Konzilsbeschlüsse in letzter Linie abhing.
Die Frage ist von Koch und Hefele bejaht worden 1). Das Dekret Frequens, erlassen in der ersten Basler Sitzung vom 14. Dezember 1431, handle allein von der periodischen Wiederkehr der allgemeinen Konzilien, von der Möglichkeit, dass bei Erledigung des Stuhles Petri ein Konzil selbst Ort und Zeit des nächsten festlegen könne, nicht eigentlich „von der Autorität und Gewalt der heiligen allgemeinen Konzilien". Folglich müsse angenommen werden, auch zu Mainz sei das Dekret Sacrosancta, erlassen in der zweiten Basler Sitzung vom 15. Februar 1432, acceptiert worden, wie man es einst in Konstanz formuliert, in Basel wiederholt und in Bourges sich zugeeignet habe. Diese Hypothese will Klarheit schaffen, wo vielleicht eine Unklarheit beabsichtigt war. In Mainz wünschte man die Gelegenheit zu erneuten Verhandlungen selbst mit dem zu Basel abgesetzten Papst sich nicht nehmen zu lassen; deshalb acceptierte man „für den Augenblick" nicht das Dekret seiner Suspension, erklärte vielmehr, an der „ Protestation ", d. h. an der Neutralität vom 17. März 1438, festhalten zu wollen 2). Dass die Urkunde der Acceptation auch nach dem neunten Jahre von Eugens IV. Pontifikat datierte s),
*) Koch, Sanctio pragmatica p. 111. Hefele a. a. 0. VII, S. 775.
2) Vgl. oben S. 38 Anm. 3.
s) Anno . . . 1439 . . . pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri, domini Eugenii divina Providentia pape quarti anno nono (Koch a. a. 0. S. 105 mit Anm. a).
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kann als aus der Gewohnheit der Notare stammend nicht weiter in Betracht gezogen werden. Schliesslich aber: die Mainzer erwähnen nur die erste Sitzung des Konzils. Hätten sie auch das Dekret Sacrosancta der zweiten Sitzung accep- tieren wollen, so wäre es unbedingt erforderlich gewesen, solches zu vermerken. Indem freilich die Hilfe der Basler erwartet wird zur Bestätigung der deutschen Zusätze, nicht auch die des Papstes, indem Basler Dekrete angenommen wer- den, nicht päpstliche Dekretalen, erkennen die Deutschen das Konzil als die letzte Quelle des kirchlichen Rechtes an. Eine Allegierung also des Beschlusses Sacrosancta wäre an sich mit dem Geiste der Acceptation vereinbar gewesen. Man unterliess sie aber aus dem Streben heraus, durch sie nicht den Weg der Verhandlungen mit dem Papst sich abzuschneiden, viel- leicht auch aus einer Art von Gleichgültigkeit, da man darauf verweisen konnte, dass ja eben die Lehre von der Superiori- tät eines Konzils über den Papst wiederholt worden war in jenem Dekret der 31. Basler Sitzung vom 24. Januar 1438, das im fünfundzwanzigsten Abschnitt der Acceptation seine Stelle erhielt1). In Bourges erneuerte man die Dekrete der
x) Es heisst in der Mainzer Cedula (XXV) : Item decretum de colla- tionibus beneficiorum in tricesima prima sessione et incipit : Placuit di- vine pietati cum aliis decretis de qualificacionibus et ordine promovendorum loquentibus. In dem allegierten Dekret aber wird erklärt: . . . predis- posuit eadem divina pietas in sacro Constanciensi concilio synodorum universalium iurisdictionem ita declarari, ut nulli relinqueretur ambigendi occasio, cum decreto solempni diffinitum extitit universale concilium habere auctoritatem inmediate a Christo, cui quilibet, cuiuscumque status et dignitatis, eciamsi papalis fuerit, obedire tenetur in his, que pertinent ad fidem, ad extirpacionem scismatis et reformacionem ecclesie Dei in capite et in membris ac pertinentibus ad ea (Basel 1438 Jan. 24 sess. XXXI c. 2, Mansi XXIX, 161 = Bourges VI p. 275; vgl. Konstanz 1415 April 6 sess. V, Mansi XXVII, 590 f.). Im Dekret Sacrosancta hatte das Basler Konzil erklärt, quod ipsa synodus in Spiritu sancto legitime congregata, generale concilium faciens et ecclesiam militantem representans, potestatem inmediate a Christo habet, cui quilibet, cuius- cumque status vel dignitatis, etiamsi papalis existat, obedire tenetur in
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2. und 31. Sitzung, in Mainz nur die der letzterwähnten. Dort wollte man Klarheit, hier schuf man Unklarheit aus Erwä- gungen heraus, die auf die Misslichkeit der deutschen Neutra- lität schliessen lassen *).
Gegenüber dem Kern der pragmatischen Sanktion weist sodann der „Zettel" der Mainzer Acceptation an vier Stellen Basler Dekrete auf, die dort, sei es ganz sei es teilweise, fehlen. Es sind die Abschnitte III de conciliis synodalibus et provincialibus observandis, IV de Judeis et neophidis, XX de numero et qualitate cardinalium, endlich XXIV de com- munione sacramenti eukaristie. Es geht nicht an, hier von einem Zufall zu sprechen; die Gründe aber für die Aufnahme gerade dieser Kanones lassen sich nur vermuten.
Die Anführung von Abschnitt III de conciliis synodalibus et provincialibus observandis ist vielleicht darauf zurückzu- führen, dass die Acceptation nicht zuletzt ein Werk von Erz- bischöfen und Bischöfen war. Jene mochten wünschen, dass, bei der Zurückdrängung der päpstlichen Gewalt, ihre eigenen Metropolitanbefugnisse über die Suffragane wieder gesteigert würden. Wie sehr doch waren sie im Laufe der Zeit eben durch die päpstliche Verwaltung und die kurialen Exemtions- privilegien geschmälert worden ! Ihnen lag die Forderung nahe, dass die Bedeutung der Provinzialkonzilien gehoben
his, que pertinent ad fidem et extirpationem dicti scismatis et ad gene- ralem reformationem ecclesie Dei in capite et in membris (Basel 1432 Febr. 15 sess. II c. 3, Mansi XXIX, 21 = Bourges II p. 271). — Die Methode, nur die Anfangsworte der acceptierten Dekrete zu wiederholen, nicht den ganzen Wortlaut, diente in Mainz zur Verschleierung des Sachverhaltes. Sie war um so bedenklicher, als dadurch Zweifel ent- stehen konnten über die Gültigkeitsdauer von Basler Bestimmungen, die das Konzil selbst nur als vorübergehende hingestellt hatte; vgl. Ab- schnitt XXVI mit Bourges VII und dem Zusatz 6 zur Sanktion p. 282, der auf die Gefahr allzu langer Dauer des Konzils aufmerksam ge- macht hatte.
*) In der Ausgabe von Koch a. a. 0. sind daher die Seiten 111 bis 113 zu Unrecht mit dem vollen Wortlaut der Dekrete der 2. Basler Sitzung angefüllt.
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würde. Sie konnten dann auch die Wiederbelebung der Diö- zesansynoden in Kauf nehmen, ohne für ihre Stellung in und über der Provinz besorgt sein zu müssen. Den Bischöfen andererseits brauchte die Einfügung dieses reformatorischen Dekrets nicht unwillkommen zu sein. Es erneute ihre Ab- hängigkeit von den Metropoliten, die sie gegen die vom Papste eingetauscht hätten, Hess sie aber in einer erhöhten Gewalt über den Diözesanklerus einen gewissen Ersatz finden, in einer Gewalt also, die der auch ihnen durch päpstliche Ueber- griffe entfremdeten Geistlichkeit wiederum den Zaum bischöf- licher Rechte auferlegte x).
Ungewiss bleibt ferner, warum man gerade zu Mainz in Abschnitt IV die Basler Satzung über die Juden und Neo- phyten wiederholte 2), und des weiteren vermag man allenfalls nur zu vermuten, aus welchem Anlass der Mainzer Abschnitt XX de numero et qualitate cardinalium abweicht vom zehnten Ab- schnitt der pragmatischen Sanktion. Von vornherein ist abzu- lehnen, dass der Mainzer „Zettel" bei seiner weitgehenden Abhängigkeit von der Sanktion hier nicht mehr habe bringen wollen als diese. In solchem Falle hätte man in Mainz nicht nur die Eingangsworte des Basler Dekrets, sondern auch die letzten Worte des allein als gültig angesehenen Teildekrets wiederholen müssen. Beliebte man in Mainz aber nur die An- führung der ein Dekret einleitenden Worte, so deutete man damit auf die Annahme des ganzen Dekrets hin; nur unter dieser Voraussetzung lässt sich die Mainzer Urkunde überhaupt
l) Ueber die Gründe, warum dieses Dekret nicht auch in Bourges acceptiert wurde, vgl. W. Puckert, Neutralität S. 93 f., wonach dem König die Provinzial- und Diözesansynoden als ein Mittel erschienen wären, das Reich kirchlich zu spalten, und er Bedenken getragen hätte, sie unmittelbar dem Universalkonzil zu unterstellen; ebenso V. vonKraus a. a. 0. I, S. 42 f. N. Valois a. a. 0. p. LXXXIII verweist auf die Ge- schichte der 15. Basler Sitzung.
8)W. Puckert a. a. 0. S. 93 bezeichnet das Dekret als einen Eingriff in die Ordnung der Pariser Universität, deshalb fehle es in der Sanktion von Bourges.
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prüfen, und überall sonst, in zweiundzwanzig Abschnitten, decken sich die Basler Satzungen, ihr in Bourges wieder- kehrender und in Mainz angedeuteter Wortlaut, — nur hier gehen die Sanktion und die Acceptation auseinander. Mit Hefele *) sind wir der Meinung, dass im Druck der pragmati- schen Sanktion der übernommene Teil des Dekrets die Sätze umspannt : Cum summo pontifici — robore inviolabiliter perman- suro 2). Zwar folgen noch die Worte: Facto vero scrutinio ac publicato maiorem partem cardinalium per subscriptionem col- legialiter consensisse, desuper et apostolice littere in subscrip- tione cardinalium conficiantur, salvo quod videtur nimis rigo- rosum contra nepotes Romanorum pontificum, si alias sint bene meriti prout et alii; allein der Satz: Facto vero — sub- scriptione cardinalium conficiantur begegnet unmittelbar vor- her im Schluss des acceptierten Teildekrets : Cum summo ponti- fici — robore inviolabiliter permansuro 3). Er entbehrt hier des den Sinn störenden Fehlers und wurde lediglich aus Versehen noch einmal wiederholt. Nur die Worte: salvo — alii sind dem- nach als ein Zusatz der Versammlung von Bourges anzusehen. Aus allem folgt: in Bourges und in Mainz acceptierte man den Basler Beschluss über die Zahl der Kardinäle, in deren aus vierundzwanzig Mitgliedern bestehendem Kollegium keine Nation mehr als ein Drittel Angehörige haben dürfe, über ihre wissenschaftliche Ausbildung und Graduierung, über die geringe Zahl von Fürstensöhnen unter den Kardinälen und den Aus- schluss päpstlicher Nepoten, über die Hinzuwahl von besonders heiligen Männern und Griechen, über den Ausschluss der Kar-
») Hefele a.a.O. VII, S. 768 f.
2) Ordonnances XIII, p. 283.
3) Es heisst hier : Non fiat cardinalium electio solum per auricularia vota, sed illi solum assumi poterunt, in quos facto vero scrutinio ac publicato maiorem partem cardinalium per subscriptionem manus proprie constiterit collegialiter consensisse, desuper etiam apostolice littere cum subscriptione cardinalium conficiantur, decreto huius sacri concilii in quarta sessione solenniter publicato, quod incipit : Item. Cum multiplicatio cardinalium etc. (Basel 1432 Juni 20 sess. IV c. 6, Mansi
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dinalskreation per vota auricularia x), über die Kardinalswahl durch Skrutinien und die schriftliche Zustimmung der Majori- tät des Kollegiums, endlich über die Gültigkeit des Basler Dekrets vom 20. Juni 1482. In Mainz jedoch ging man weiter. Recipiert wurden überdies die Bestimmungen über den Eid der Kardinäle, über die Verwendung ihrer Einkünfte aus den Titelkirchen und deren Visitation, über die allgemeinen Pflichten der Kardinalbischöfe, -presbyter und -diakone. Die Kardinäle sollten einen nachlässigen Papst tadeln und ihm drohen dürfen, sich an ein Konzil wenden zu wollen, wie auch der Papst sie ermahnen könne. Sie sollten u. a. ihre Obliegenheiten unent- geltlich erfüllen, unparteiisch sein, ihre Verwandten nicht allzu- sehr begünstigen, gleich dem Papste übertriebenen Luxus meiden, unwichtigere Angelegenheiten der Rota überlassen. Für den Empfang des Ringes endlich sollte nach dem Tode des Kar- dinals nicht ein Teil seiner Habe beschlagnahmt werden. Wir bekennen, einen Grund für die Auslassung dieses letzteren Teiles in der Sanktion, für seine Herübernahme in die Accep- tation nicht angeben zu können. In Frankreich und Deutsch- land bestand ein Interesse daran, dass im Kardinalkolleg keine Nation vor der anderen durch mehr Kardinäle bevorzugt sei, dass den päpstlichen Nepoten der Kardinalat verschlossen wurde, wenngleich diese letztere Frage in Bourges weniger ernst genommen worden zu sein scheint. Warum begnügte man sich in Mainz nicht mit dem, was den französischen Prä- laten ausreichte? Man griff dadurch ein in die disziplinaren Befugnisse des Papstes gegenüber den Kardinälen, die man in Bourges nicht berührte. Das Verhalten der Kardinäle gegen- über ihren Titelkirchen tastete kein eigentliches Interesse der deutschen Nation an; weshalb wollte man es festlegen gleich allen übrigen Konzilssatzungen hinsichtlich der sonstigen kar-
XXIX, 34) in suo robore inviolabiliter permansuro. Facto vero (Ordonnances XIII, p. 283).
') Vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht I (Berlin 1869), S. 340.
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dinalizischen Pflichten? Gedachte man beim Papst Eindruck zu machen, wenn man, wie einst das Konzil es getan und wofür es von Eugen IV. getadelt worden war l) , den Kardi- nälen erlaubte, einen pflichtvergessenen Nachfolger Petri mit Anbringung des Falles bei einem Generalkonzil zu schrecken? Fragen ohne Antwort, zumal eine solche, soweit wir sehen, auch nicht an Erfahrungen der Jahre 1438 oder 1439 an- knüpfen kann.
Es bleibt endlich Abschnitt XXIV de communione sacra- menti eukaristie als Bestandteil allein des Mainzer „Zettels". Das acceptierte Basler Dekret vom 26. Dezember 1437 schloss das Abendmahl in beiderlei Gestalt nicht aus, wenn es gleich das Abendmahl unter einer Gestalt als Gesetz festzuhalten befahl; es war der letzte Kanon gewesen in der hussitischen Angelegenheit und wenige Tage nach dem Tode Kaiser Sigmunds (f 9. De- zember 1437) verkündet worden. Ohne Zweifel nahm man es jetzt auf Anregung des neuen Königs von Böhmen an, der zugleich deutscher König war, eben Albrechts IL, um nicht die Wiederherstellung des kirchlichen Friedens in Böhmen zu gefährden und um nicht den Zündstoff auf staatlichem Gebiet durch solchen auf religiösem zu vermehren. Das Dekret war dehnbar genug; es tat überdies der Wirksamkeit des Ad- ministrators der Prager .Kirche und des vom Konzil für Böh- men bestellten Legaten, Philiberts von Coutances, keinen Ab- bruch, eines Mannes, der dank seiner Unparteilichkeit, seiner sorgsamen Rücksicht auf die Kompaktaten von Prag und Iglau aus den Jahren 1433 und 1436 auch bei den Utraquisten Vertrauen genoss und so dem kirchlichen Frieden diente 2). Ihn hatte Albrecht unbedingt nötig. Das Basler Dekret berührte ein für den böhmischen König und damit für Deutschland bestehendes Interesse. Hätte es in der Mainzer Acceptation gefehlt, so
1) Hefele a. a. 0. VII, S. 632 Anm. 2 verweist auf das Schreiben Eugens IV. an alle Fürsten bei Ray nal du s, Annales ecclesiastici 1436 n.5.
2) Vgl. A. Bachmann, Geschichte Böhmens II (Gotha 1905), S. 339 ff. 367. 372 f.
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hätte seine Unterdrückung vielleicht den Verdacht verstärkt wider den König, der lange Zeit ein unbeugsamer Gegner des böhmischen Bekenntnisses gewesen war und auch nach Antritt der Erbschaft seines Schwiegervaters Sigmund noch dafür galt; sie hätte die Schar seiner Gegner in dem aufgewühlten Lande vermehrt, nachdem er mit ihrem Beschützer, dem König von Polen, einen Waffenstillstand eingegangen war. Deutschland hatte die Hussitengefahr zur Genüge kennen gelernt, Frank- reich war nicht von ihr bedroht: das Mehr der Mainzer Acceptation gegenüber der Sanktion von Bourges veranschaulicht den Gegensatz beider Länder.
Wichtiger noch sind die Verschiedenheiten zwischen den Urkunden von 1438 und 1439, die sich aus dem Vergleich der Zusätze zu den hier wie dort acceptierten Basler Dekreten ergeben.
Wir beginnen mit den Zusätzen zur pragmatischen Sanktion l).
Ohne grosse Bedeutung sind für die hier obliegende Be- trachtung die Nachträge zu den Abschnitten II de potestate et auctoritate concilii Basiliensis 2) , X de numero et qualitate cardinalium 3). Einschneidender schon ist die Wahrung des französischen Brauchs bei Rezitation der kanonischen Tag- zeiten an Kathedral- und Kollegiatkirchen am Schluss des Ab- schnittes XII de celebratione divini officii 4). Am wichtigsten
*) Ueber sie vgl. im allgemeinen N. Valois a. a. 0. p. LXXXIV ff.
2) Acceptavit et acceptat, prout iacent, iam dictorum prelatorum ceterorumque virorum ecclesiasticorum ipsam ecclesiam representantium congregatio sepedicta (p. 271). Der Abschnitt fehlt in der Mainzer Urkunde.
3) Salvo quod videtur nimis rigorosum contra nepotes Romanorum pontificum, si alias sint bene meriti, prout et alii (p. 283); vgl. oben S. 49 f. Der entsprechende — allerdings noch weiter an das Basler Vorbild sich anlehnende — Abschnitt XX der Mainzer Acceptation ent- behrt der Zusätze.
4) Salvis tarnen laudabilibus consuetudinibus, statutis ac observantiis specialibus ecclesiarum singularum Regni et Delphinatus (p. 286). Der entsprechende Abschnitt XI der Mainzer Urkunde hat keine Zusätze.
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endlich sind die Nachträge zu den Abschnitten IV de electione cassanda x) , VI de collatione beneficiorum 2) , VII de causis appellationum 3), XI de annatis4) und nach Abschnitt XXIV de sublatione Clementine Litteris die Bemerkungen zur ganzen Zusammenstellung der Basler Beschlüsse innerhalb der Sank- tion 5).
Der Nachtrag zu Abschnitt IV de electione cassanda gliedert sich in zwei Teile. Ihr erster befasst sich mit der Weihe oder Einsegnung der vom Papst Konfirmierten, mit der Pflicht des Papstes, solche Männer regelmässig an ihre unmittelbaren Oberen zu verweisen, mit ihrem Eide zu Händen ihrer Oberen und der Bestrafung derer, die ausserhalb der Kurie sich von einem anderen als ihrem Oberen weihen lassen. Der zweite Teil gilt den vom König oder von Fürsten eingelegten Bitten um Benefizien für verdiente Männer, die zugleich das Wohl des Reiches ins Auge fassten G).
Der Nachtrag zu Abschnitt VI de collatione beneficiorum enthält insgesamt 13 Modifikationen, deren Inhalt stichwort- artig angemerkt sei: 1. befristete Gültigkeit der päpstlichen Exspektativgratien , über die bereits die processus apostolici vollzogen seien; 2. Bestrafung solcher, die sich solche Ex- spektanzen verschaffen; 3. Ungültigkeit der vom Papst oder seinen Legaten erteilten collationes per praeventionem ; 4. Be- vorrechtung der Universitätsangehörigen bei dem für Graduierte
a) S. 274. Hier wie im folgenden ist bei dem Umfang der Zusätze deren Wortlaut nicht wiederholt. Der Mainzer Abschnitt XXI ist ohne Zusätze.
2) S. 278—280; über die Mainzer Zusätze zu Abschnitt XXV s. unten.
3) S. 281 — 282. Die Mainzer Zusätze zu Abschnitt XXVI sind solche zu allen Basler Dekreten, s. unten.
4) S. 284 — 285 ; über den Mainzer Zusatz zu Abschnitt IX s. unten.
5) S. 290. Der Mainzer Abschnitt XXIII ist ohne Zusätze ; über den Schluss der Mainzer Acceptation mit vier Wünschen nach Reforma- tion s. unten.
6) Vgl. Hefele a. a. 0. VII, S. 766. N. Valois a. a. 0. p. LXXXIV.
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vorbehaltenen Drittel der Pfründen; 5. Nennung solcher Pfründenempfänger durch die Universitäten bei Patron und Kollator; 6. Angabe ihrer Grade und bereits erworbener Benefizien; 7. Innehaltung eines Turnus bei Vergebung der- artiger Benefizien durch die Ordinarien; 8. Erschwerung der Verleihung von akademischen Graden ; 9. Zahl der vom Papst zu verleihenden Benefizien und Erstreckung ihres Verleihungs- rechtes auch auf den gegenwärtigen Papst, Anzeigepflicht des Papstes, dessen Mandate das wahre Datum aufzuweisen haben; 10. Einräumung des Verleihungsrechtes von weiteren französischen Pfründen allein an den gegenwärtigen Papst als Geschenk und ohne Präjudiz; 11. Ausschluss der exactio vacan- tiarum und anderer Belastungen; 12. ausdrückliche Einschrän- kung der dem Papst gewährten Gerechtsame auf Eugens IV. Lebenszeit und Wahrung der Freiheiten und Rechte der galli- kanischen Kirche; 13. Nichteinmischung des Papstes in die Bestellung von Kanonikern an Kirchen mit bestimmter Kano- niker- und Pfründenzahl l).
Der Nachtrag zu Abschnitt VII de causis appellationum zerfällt in 7 Einzelbestimmungen: 1. Festlegung der von den ordentlichen Richtern zu entscheidenden kirchlichen Ange- legenheiten im Falle eines Aufenthaltes der Curie citra montes; 2. Aufhebung der bereits vor Gregors XI. Tod (f 1378) be- stehenden Exemtionen, die das Konstanzer Konzil noch auf- recht erhalten hatte2); 3. Billigung des Grundsatzes, dass an niemanden mit Ueberspringung des mittleren Richters appel- liert werden dürfe, dass bei Appellationen an den Papst dieser die Sache an unverdächtige Richter in partibus überweisen solle; 4. Gutheissung des Satzes, dass vor definitiver Sentenz nicht appelliert werden solle ; 5. die Zahl und die Eigenschaft der apostolischen und kurialen Beamten, die nach dem Wort- laut des Basler Dekrets in dieses nicht einbegriffen waren, soll
') Vgl. He feie a. a. 0. VII, S. 766 f. 2) Vgl. ebd. VII, S. 350.
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umschrieben werden; 6. Warnung vor allzuviel Prozessen bei einem Konzil, das durch sie in die Länge gezogen werde, die Autorität des apostolischen Stuhles und anderer Prälaten ver- nichte, Könige und Fürsten gegen allgemeine Kirchenversamm- lungen aufstachle1): 7. Ueber Weisung aller Prozesse, die ihrer Natur und den Kanones gemäss nicht bei der Kurie oder einem Generalkonzil verhandelt werden dürfen, an die ordent- lichen Richter, si in eis nondum est lis contestata vel quasi contestata, puta porrecto iam libello et cognito de meritis cause seu etiam iam incepto cognosci de eisdem 2).
Der Nachtrag zu Abschnitt XI de annatis schliesst im ganzen 9 Einzelsatzungen in sich ein: 1. Entschädigung des Papstes, der Kardinäle und der Kurialen für den Ausfall der An- naten u. s. w. durch Einräumung eines Fünftels der Taxe, die durch den König und die kirchlichen Anstalten Frankreichs sowie des Delphinats ertragen wurde zu Beginn des Kon- stanzer Konzils; 2. bei Pfründen, für die sich keine Taxe findet, soll der fünfte Teil einer Summe entrichtet werden, die dem Zehnfachen ihres Zehntertrags entspricht, sobald nur diese Summe den Betrag von 10 Pfd. erreicht; 3. diese Unter- stützung soll ein Gnadengeschenk sein für die Lebenszeit des gegenwärtigen Papstes und den Freiheiten der • gallikanischen Kirche nicht präjudizieren ; 4. sie soll nur die von kirchlicher Seite vergebenen Pfründen treffen, nicht die, deren Patronat, Präsentation u. s. w. dem König iure regaliae vel alias oder einem anderen iure laico zusteht; 5. Zahlung jenes fünften Teils in bestimmter Münze und in zwei Raten ; 6. Erledigung der Prozesse gegen die Zahlungspflichtigen vor den ordent- lichen Richtern innerhalb der Diözesen, gegen Exemte vor ihren Oberen bezw. den Diözesanbischöfen ; 7. wird eine Kirche, Abtei oder Pfründe innerhalb eines Jahres zwei oder mehrere Male erledigt, so ist jenes Fünftel doch nur einmal zu ent-
1) Siehe oben S. 46 Anm. 1.
2) Vgl. W. Endemann: Zeitschrift für deutschen Zivilprozess XV <1891.i, S. 228 ff.
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richten; 8. Verbot der Vakanzengelder, Palliengebühren und servitia minuta für die Kurie, Zulassung einer kleinen, vom Basler Konzil selbst angesetzten Belohnung für die kurialen Skrip- turen, derart dass ein Uebertreten dieses Gebots für die Kurie den Verlust der Entschädigung, für den Providierten den Ver- lust seiner Pfründe nach sich ziehen soll; 9. Notwendigkeit konziliarer Erlasse gegen alle, die gegen die voraufgehenden Dekrete Verstössen.
Nur eine ins einzelne gehende Untersuchung könnte die Tragweite aller dieser Einzelzusätze für die Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der französischen Kirche im 15. Jahr- hundert zu umschreiben sich unterfangen. Hier kommt es allein auf eine allgemeine Würdigung ihrer Form und ihres Inhalts an. Jedenfalls waren die meisten Modifikationen durch juristische Klarheit und Schärfe ausgezeichnet. Ihre Verfasser waren alles andere denn Sklaven des Basler Konzils. Sie waren Franzosen, denen daran lag, die Selbständigkeit ihrer Kirche gegenüber dem Papsttum deutlich zum* Ausdruck zu bringen, die Rechte ihres Königtums an den kirchlichen Stellen und bei ihrer Besetzung aufrecht zu erhalten, endlich dem Papste Eugen IV. eine solche Entschädigung einzuräumen, die jede Wiederkehr der früheren Bedrückungen verhinderte und zu- gleich sein Einleben in die neuen Verhältnisse erleichterte 1). Noch erwarten diese französischen Prälaten die Bestätigung ihrer Nachträge vom Basler Konzil, bei dem die Gesandten des Königs dafür eintreten sollen. Zugleich aber bitten sie ihren König, dass auch er die Dekrete annehme, für ihre Be- obachtung in den Gerichten wie für Bestrafung der Ueber- treter sorge, endlich über alles eine pragmatica sanctio erlasse 2). Karl VII. erfüllte ihr Gesuch. Durch seine Urkunde wurden alle acceptierten Basler Dekrete und ihre Nachträge sofort und unmittelbar in Frankreich Gesetz, nicht erst auf Grund
') Vgl. K. Müller a. a. 0. II, 1, S. 103. 2) Vgl. die Zusätze p. 290.
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der vom Konzil erbetenen und durch das Konzil erteilten Be- stätigung der Zusätze, die im letzten Grunde nichts mehr war als eine Form, da auch ohne sie der königliche Wille das ent- scheidende Rechtsgebot erlassen hatte *).
Wie hingegen steht es mit den Zusätzen zu den Basler Beschlüssen in der Mainzer Acceptation?
Sie finden sich an fünf Stellen, nämlich zu Abschnitt II de electionibus, IX de annatis, XXII de reservationibus, XXV de collationibus beneficiorum und endlich am Schluss des „Zettels" als Anhang zur Gesamtheit der angenommenen Beschlüsse2).
Der Nachtrag zu Abschnitt II de electionibus gliedert sich in fünf Teile3). In ihrem ersten und zweiten wird das Konzil zu Basel um eine Erklärung darüber ersucht, dass die Wahlen von Bischöfen und Aebten nach der im Synodal- dekret vorgeschriebenen Form erfolgen sollten, dass bei den niederen Dignitäten der dort vorgesehene Eid genüge. Es sollte also sein Verbot der Einmischung geistlicher und welt- licher Personen, der Könige, Fürsten und Gemeinschaften in die Besetzung kirchlicher Stellen durch Briefe, Bitten, Drohungen und anderes mehr entweder umgestalten oder ganz fallen lassen. Eigentümlich genug vermied man in Mainz eine so klare Umschreibung dieses Wunsches, nachdem in
*) Vgl. den Brief Karls VII. an das Konzil vom 8. Juli 1438. N. Valois a. a. 0. p. 87 und ebd. p. XCI. XCIV.
2) Abschnitt II entspricht dem Abschnitt III der pragmatischen Sanktion (hier ohne Zusätze) ; Mainz IX = Bourges XI (über die Zusätze hierzu s. oben S. 55 f.) ; Mainz XXII = Bourges V (hier ohne Zusätze) ; Mainz XXV = Bourges VI (über die Zusätze hierzu siehe oben S. 53 f.). Die letzten Mainzer Zusätze zu allen Dekreten stehen für sich gleich denen am Schluss der Sanktion (vgl. oben S. 56). — Ohne Zusätze sind die Abschnitte Mainz XX (vgl. Bourges X samt Zusatz, oben S. 52 Anm. 3), Mainz XI (= Bourges XII samt Zusatz, oben S. 52 Anm. 4), wahrend in Mainz der Abschnitt II (samt Zusatz, oben S. 52 Anm. 2) der Sanktion nicht wiederholt wurde.
3) Der lateinische Wortlaut der Zusätze ergibt sich aus dem Ab- druck der Mainzer cedula im Exkurs.
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58 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Bourges im Nachtrag zu Abschnitt IV ausdrücklich gesagt worden war1), die Versammlung halte es nicht für tadelns- wert, wenn der König und die Fürsten bisweilen sich für verdienstliche und nützliche Männer durch gütliche Bitten2) verwenden wollten, sobald nur Drohungen und Gewaltsamkeiten fernblieben. — Diese Unterlassung ist um so auffallender, als man im dritten Teile des Mainzer Zusatzes zum Abschnitt II de electionibus sich an den der pragmatischen Sanktion zum Ab- schnitt IV de electione cassanda anlehnte 3). Hier wie dort wurde
*)•'•« nee credit ipsa congregatio Bituricensis fore reprehensibile, si rex et prineipes regni sui, cessantibus tarnen omnibus comminationi- bus et quibuslibet violentiis, aliquando utantur preeibus benignis atque benivolis et pro personis bene meritis et zelantibus bonum rei publice et regni Delphinatus (p. 274); 8. oben S. 53.
2) Vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht II (Berlin 1878), S. 641.
3) Es heisst in Mainz Abschnitt II Zusatz 3: Ceterum statuere dignetur sacrum concilium, quod promovendus per papam secandum quan- dam clausulam huius decreti, que ineipit: Nisi ex magna etc., remittatur consecrandus aut benedicendus ad suum superiorem inmediatum, nisi forsan talis promovendus fuerit presens in Romana curia, quo casu nichilominus remittatur, ut huiusmodi suo inmediato superiori prestet debitum iuramentum. Es heisst im Zusatz zur pragmatischen Sanktion IV (dieser Abschnitt entspricht Mainz XXI): Censuit tarnen praefata con- gregatio, quod summus pontifex habeat remittere unumquemque per ipsum aut ipsius autoritate, ut premittitur, promovendum ad suum immedia- tum superiorem pro munere consecrationis aut benedictionis ab eo vel eius autoritate consequendo , nisi dictus promotus sit presens in curia et velit ibi consecrari. Et nihilominus consecratos aut benedictos in curia Romana remittat ad eorum immediate superiores, prestituros eis aut, ipsis absentibus, eorum vicariis debite obedientie iuramentum. Quodsi quis presumat reeipere munus consecrationis vel benedictionis extra curiam, etiam in vim euiuseunque commissionis apostolice, ab alio quam a suo immediato superiore vel eius autoritate, ineurrat penam centum aureorum, mediatim applicandorum ordinario et fabrice ecclesie ordinarii, cessante omni dispensacione qualicunque in contrarium. Item nee credit . . . (p. 274; die Fortsetzung oben in Anm. 1). — W. Puckert (Neutralität S. 92 Anm. 2) macht auf eine eigenartige Ungenauigkeit in der Sanktion und der Mainzer Acceptation aufmerksam. Das aeeeptierte Basler Dekret gestattete dem Papste Eingriffe in die Wahlfreiheit ex magna, rationabili
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verlangt, dass der vom Papst Promovierte zum Empfang der Weihe oder Benediktion an seinen unmittelbaren Oberen zu- rückgesandt werde, er müsste denn gerade an der Kurie weilen; dass auch der vom Papst Geweihte oder Gesegnete seinem unmittelbaren Oberen den pflichtmässigen Eid des Ge- horsams leiste. In Mainz aber kleidete man diese Forderung in die Bitte an das Konzil um ihre Bestätigung, unterdrückte ferner die Strafansetzung der Sanktion, die jedem Uebertreter eine hohe Geldsumme zu Gunsten des Ordinarius und seiner Kirchenfabrik auferlegt wissen wollte. — Selbständig wieder- um ist der vierte Teil, des Inhaltes, dass die Bestätigung der Wahlen erfolgen solle durch den unmittelbaren Oberen, dem das Recht dazu eigne; verweigere oder verschiebe dieser ohne vernünftigen Grund die Ausübung seiner Befugnis, so sollte der mittelbare Obere angegangen werden. Allerdings wurde hier beinahe nur wiederholt, was bereits im acceptierten Dekret ausgesprochen war, nämlich dass der zur Bestätigung seiner Wahl Berechtigte sie auch vornehmen müsse, nur dass in Mainz schärfer der unmittelbare und der mittelbare Vor- gesetzte eines Gewählten auseinander gehalten wurden, dass man jenen verpflichtete, diesem nur im Notfall eine Befugnis einräumte. Fürchtete man aber nicht, auf solchem Wege wiederum den Papst sich einmischen zu sehen , der — die Annahme des Vorschlags durch das Konzil uud seine Anerken-
et evidenti causa (Bourges III = Mainz II). Ein zweites acceptiertes Basler Dekret legte dem Papst auf, nach der Ungültigkeitserklärung einer Wahl diese von neuem durch das Kapitel vornehmen zu lassen (Bourges IV — Mainz XXI). Eben hierdurch aber wurde die Klausel ex magna, rationabili et evidenti causa beseitigt, und trotzdem sprach die Sanktion (im Zusatz zu IV) von dem per ipsum (d. h. den Papst) aut ipsius autoritate, ut premittitur, promovendus, die Acceptation im Zusatz 3 zu Abschnitt II von dem promovendus per papam. Mit anderen Worten : die dem Papst gewährte Spezialreservation (Bourges III, Mainz II verglichen mit Zusatz zu Bourges IV und Zusatz 3 zu Mainz II) wurde in dem anderen acceptierten Dekret (Bourges IV, Mainz XXI) auf- gehoben.
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nung durch die Kurie vorausgesetzt — immer leicht gebeten werden konnte, die Wahl z. B. eines Bischofs zu bestätigen, nachdem der Erzbischof ihre Konfirmation unterlassen, auf Grund irgend eines päpstlichen Winkes oder Verbotes sie nicht vollzogen hatte? Einer laxen Praxis konnten damit Tür und Tor sich öffnen, zumal ihr keinerlei Strafandrohung in den Weg trat, wie sie im Nachtrag zu Abschnitt IV de electione cassanda der Sanktion sich fand» — Der fünfte Teil, auch er nur eine Bitte ans Konzil, verlangt Aufrechterhaltung gerade des Dekrets bezüglich der Wahlen, selbst für den Fall, dass die von den Baslern dem Papste zugedachte Entschädigung nicht verwirk- licht werde. Die letzten Worte knüpfen an den Schluss des Dekrets an. In ihm war erklärt, das Konzil werde noch vor seiner Auflösung dem Papste eine passende Erleichterung aus- mitteln für die Lasten, die er für die allgemeine Kirche, den Unterhalt der Kardinäle und seine Beamten zu tragen habe; würde solches nicht gelingen, so sei nicht beabsichtigt, in irgend welchem Punkte der römischen und der allgemeinen Kirche oder sonstwem präjudizierlich zu sein. Dieser Beschluss war am 13. Juli 1433 gefasst worden, seitdem aber der Kampf zwischen Papst und Konzil entbrannt. Am 24. Januar 1438 war der Papst suspendiert, von ihm dagegen zu Ferrara am 10. Februar 1438 die Basler Versammlung aufs neue exkom- muniziert worden. Die Mainzer fürchteten für eines der wich- tigsten Reformdekrete, für die Wiederherstellung des Wahl- rechtes von Kapiteln und Konventen. Sie wollten es sichern, indem sie um Aufhebung einer Klausel nachsuchten , die der unmittelbaren Gültigkeit des Dekrets Hindernisse bereitete. Sie wollten sich an das Basler Konzil wenden, — verletzte man aber nicht hierdurch wie anderwärts die Neutralität zwischen Rom und Basel vom 17. März 1438, obwohl man wiederholt und mit Emphase erklärte, an ihr festhalten zu wollen?
Der Nachtrag zu Abschnitt IX de annatis ist im Vergleiche mit dem zum Abschnitt XI der pragmatischen Sanktion sehr dürftig
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ausgefallen. Er fordert eine Erklärung des Konzils in dem Sinne, dass die Abschaffung jeglicher Art von Zahlungen bei Bestätigung einer Wahl bis herab zur Investitur mit kirch- lichen Pfründen und Aemtern die gewohnheitsmässigen Abgaben eines neu aufgenommenen Benefiziaten an die Kirchenfabrik oder für den Kirchenschmuck auch in Zukunft nicht unmög- lich mache, sofern nur diese Abgaben für gottesdienstliche Zwecke, nicht zum privaten Vorteil einzelner Personen ver- wandt würden. Man wird in diesem Verlangen den Versuch einer Sicherstellung erblicken, auf die seitens der Erzbischöfe und Bischöfe um so mehr Gewicht gelegt wurde, als sie selbst durch das konziliare Verbot der Annaten u. s. w. vom 9. Juni 1435 getroffen waren. Bereits am 25. März 1439, also am Tage vor Bekanntgabe der Mainzer Acceptation, hatte der Erzbischof von Mainz erklärt, dass durch den Annaten- beschluss des Konzils seinen Rechten innerhalb der Mainzer Kirchenprovinz kein Abbruch geschehen dürfe1). Jetzt wurde
*) Die Erklärung des Erzbischofs Dietrich von Mainz bekundet, quod ex antiqua hactenus observata consuetudine . . . pro necessitate et opportunitate rerum expediendarum ecclesie Maguntinensis bone memorie predecessores nostri et nos de certis beneficiis pro tempore in nostra dyocesi vaeantibus, non tarnen pro seu in confirmatione electionum, admissione postulationum, presentationum provisione, collatione, dispositione, electione, postulatione etiam a laicis factis, institutione, installatione seu investitura huiusmodi beneficiorum fructus biennales post huiusmodi collationes seu dispositiones et, postquam collecti fuerint, huiusmodi fructus recipi et exigi consueverunt , reservata tarnen decenti portione reddituum pro ipsorum beneficiorum possessoribus, quodque pariformiter ex simili observata con- suetudine in certis nostre provincie dyocesibus per ordinarios loci seu prelatos et eorum predecessores etiam in certis dignitatibus et beneficiis pro tempore vaeantibus fructus annales seu unius anni, postquam collecti fuerint, de eisdem dignitatibus seu beneficiis, non tarnen pro seu in con- firmatione electionum, admissione postulationum, presentationum presen- tatione (provisione?), collatione, dispositione, electione, postulatione, presentatione etiam a laicis factis, institutione, installatione seu investi- tura huiusmodi dignitatum seu beneficiorum, sed verius loco quartarum, deeimarum ex antiquo iure ordinariis et prelatis eisdem debitarum exigi
Q2 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
diese Rechtsverwahrung seitens eines Metropoliten verallge- meinert oder, seien wir vorsichtiger, jedenfalls sollte der Be- seitigung oder Minderung herkömmlicher Zahlungen seitens der neu Benefizierten vorgebeugt werden. Allerdings war die einschränkende Bemerkung, dass derartige Leistungen statthaft bleiben sollten, wenn sie zum Besten der Kirchenfabrik oder des Gottesdienstes erfolgten1), kaum weniger als eine Verschleierung
et recipi similiter consueverunt, reservata tarnen etiam decenti fructuum portione pro dignitatum seu beneficiorum huiusmodi possessoribus, sintque alique ecclesie et beneficia in diocesibus prefatis, ex quibus dicti ordinarii sive prelati quartam decimarum hodiernis temporibus singulis annis recipiunt, sed tempore vacationis earundem fructus annales ab eisdem minime extorquere solent, ex quibus luculenter apparet, quod fructus annales prefati loco quartarum decimarum in aliis beneficiis, ubi hodie huiusmodi quarte singulis annis non solvuntur, successerunt. Cum igitur de mente sacri concilii fuisse non credimus neque per quempiam creden- dum sit per prefatum decretum de annatis dictum concilium antiqua iura ecclesiis et ordinariis seu prelatis debita aufferre . . . voluisse . . ., prote- stamur expresse nostro et ordinariorum ac aliorum prelatorum diocesis et totius provincie nostrarum nominibus . . . , quod per quamcumque accep- tationem prefati decreti de annatis etiam simpliciter ut iacet per nos aut nobis subiectos factam vel fiendam non intendimus aliquo modo a receptione et exactione prefatorum biennalium et annalium fructuum ut prefertur solvendorum recedere, sed antiquis iuribus et consuetudinibus nostris litteris ut predicitur firmiter innerere (St. A. Würdtwein, Sub- sidia diplomatica, VI, Heidelbergae 1775, p. 3 — 5). W. Puckert, Neu- tralität S. 90 Anm. 2 ist geneigt zu vermuten, dass Erzbischof Dietrich von Mainz (•{• 1459) zu jenen Prälaten gehörte, die — nach Ausweis der Bulle Eugens IV. d. d. 1447 Febr. 5; Koch a. a. 0. S. 184 — er- klärten ex eisdem decretis gravatos se fore.
*) Ich finde solche Abgaben bei den Domkapiteln; vgl. P. Hin- schius, Kirchenrecht II, S. 69 Anm. 4. A. Brackmann, Urkundliche Geschichte des Halberstädter Domkapitels im Mittelalter (Wernige- rode 1898), S. 26 Anm. 3. A. Gnann, Beiträge zur Verfassungsgeschichte der Domkapitel von Basel und Speier (Freiburg i. Br. 1906), S. 10. K. v. Brunn gen. v. Kauffungen, Das Domkapitel von Meissen im Mittelalter (Meissen 1902), S. 30. A. Leuze, Das Augsburger Domkapitel im Mittelalter (Augsburg 1909), S. 32 Anm. 1. A. Müller, Das bremische Domkapitel im Mittelalter (Greifswald 1908), S. 20 f. Ueber Abgaben an den Bischof bezw. die Archidiakone vgl. A. Ott, Die Abgaben an
Mainzer Acceptation von 1439. 63
der zu solchem Wunsche führenden Motive. Der Beschluss des Konzils traf auch die kirchlichen Einzelanstalten ; sie wollte man schützen. Dass er die finanzielle Position der allgemeinen Kirchenverwaltung durch Papst und Kurie erschütterte, nahm man dafür ruhig in Kauf. In Mainz also war man ungerechter als in Bourges, wo in klarer Erkenntnis der Tendenz und der Tragweite des Annatendekrets für den Papst wenigstens eine Entschädigung ins Auge gefasst wurde. Die Mainzer Acceptation verrät mit keinem Worte die Einsicht, dass ohne eine solche Entschädigung kein Papst in die Aufhebung der Annaten willigen würde. Vielleicht ist aus dem erwähnten Protest des Mainzer Erzbischofs auf Unstimmigkeiten im Schosse der Mainzer Versammlung zu schliessen, die sich er- geben mochten, als sie darüber beriet, ob das Basler Annaten- dekret angenommen werden sollte oder nicht. Auch Be- sprechungen über eine Entschädigung des Papstes werden statt- gefunden haben; sollte man, die pragmatische Sanktion mit ihren Zusätzen vor Augen, ohne weiteres über sie zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen sein?
Jedenfalls lässt das Aktenmaterial des Mainzer Reichs- tags erkennen, dass tatsächlich über die Entschädigungsfrage verhandelt wurde. Ueberliefert ist eine Aufzeichnung mit Vorschlägen der kurfürstlichen Gesandten über die Ent- schädigung, die den Papst und die ordinarii inferiores über den Ausfall der Annaten u. s. w. trösten sollte *). Gemessen
den Bischof bezw. Archidiakon in der Diözese Konstanz bis zum 14. Jahr- hundert (Freiburg i. Br. 1907), S. 28. E. Baum gar tn er, Geschichte und Recht des Archidiakonates der oberrheinischen Bistümer mit Ein- schluss von Mainz und Würzburg (Stuttgart 1907), S. 209. J. Löhr, Die Verwaltung des kölnischen Grossarchidiakonates Xanten am Aus- gang des Mittelalters (Stuttgart 1909), S. 182.
>) St. A. Würdtwein a. a. 0. VIII (Heidelbergae 1776), p. 74—76. Eine berichtigende Kollation eines Textabschnittes, dessen Fehlerhaftig- keit bereits A. Bachmann (Archiv für österreichische Geschichte LXXV, S. 60 Anm. 4) tadelte, verdanke ich der hilfsbereiten Gefälligkeit von Herrn Professor Dr. G. Beckmann in Erlangen.
(J4 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
an den Zusätzen zu Abschnitt XI de annatis der pragmati- schen Sanktion mit ihren klaren Bestimmungen *) erscheinen die deutschen Vorschläge umständlicher. Auch sie wollten die Freiheiten der Kirchen deutscher Nation wahren; auch sie sprachen von einem modus gratuite subvencionis2); auch sie wollten die Abgaben befristet wissen bis zur Zeit eines künftigen Konzils, das nach dem Basler Dekret Frequens veranstaltet werden würde3), nicht auf die Lebenszeit des gegenwärtigen Papstes. Bis dahin sollten die Metropolitan- und Kathedralkirchen wie auch die exemten Abteien den vierten Teil der Taxe entrichten, die man bisher zur Zeit ihrer Erledigung während eines Jahres vom Tage ihres fried- lichen Besitzes ab an die apostolische Kammer abgeführt habe4), alle übrigen kirchlichen Stellen aber, deren jährliche Einkünfte die Summe von vier Mark Silbers überstiegen, den zehnten Teil ihres Einkommens, falls ihre Erledigung auf anderem Wege als durch Verzicht oder Tausch eingetreten sei, und falls sie nicht im selben Jahre schon einmal jene Abgabe
') Siehe oben S. 53 f.
2) Es heisst in den Vorschlägen: per modum gratuite subven- cionis et non alias, sine preiudicio tarnen libertatum ecclesiarum Ger- manice nationis et duntaxat ad tempus futuri concilii secundum for- mam supradicti decreti Frequens celebrandi (S. 74). In Bourges war bestimmt worden, quod huiusmodi subventio (d. h. die des Fünftels) conceditur per modum solius doni gratuiti et non alias et sine pre- iudicio libertatum ecclesie Grallicane et dumtaxat huius moderni pape vita durante (p. 284). Die Benutzung der Sanktion durch die Vorschläge ist evident.
3) Es wurde in Mainz acceptiert in Abschnitt I der Cedula.
4) S. 74 : In hoc finaliter resedimus, quod de cetero per modum — celebrandi (s. oben Anm. 2) singule ecclesie metropolitane, cathedrales et abbatie monasteriorum exemptorum quartam partem antique taxe ab olim camere apostolice solvi solite tempore vacationis infra annum a die pacifice sessionis (possessionis?) adepte, prout inferius vacacio exprimitur, solvere teneantur colligenda, expendenda per collectorem in partibus, ut infra sequitur, deputandum. Sed alie dignitates quecunque . . . (siehe S. 65 Anm. 1).
Mainzer Acceptation von 1439. 65
entrichtet hätten 1). Ferner sollte der Wert der jährlichen Ein- künfte in den einzelnen Diözesen durch eigens berufene Per- sonen nach den allgemeinen Verhältnissen abgeschätzt, die Abgaben dann an einen oder mehrere Sammler abgeführt werden, deren Pflicht zur Rechnungsablegung besonders betont wird. Die eine Hälfte aller Eingänge kommt in jedem Jahre der apostolischen Kammer zu gute und dient zum Unterhalt des Papstes, der Kardinäle und der übrigen kurialen Beamten. Die andere Hälfte aber ist den Metropolitanen , Bischöfen, Priestern, Archidiakonen und sonstigen Prälaten, die durch das Annatendekret belästigt sind, auszuhändigen, derart dass die Verteilung proporcionaliter secundum ratam gravaminis er- folge. Bleibt ein Rest, so soll er verwandt werden zum Vor- teil der Diözese, aus der das Geld eingegangen ist, und das gleiche soll geschehen mit der zurückgezahlten Abgabenhälfte
') Es heisst in den Vorschlägen : . . . alie dignitates quecunque, eciam abbaciales in conventualibus seu maiores in cathedralibus post pontificales aut principales in collegiatis ecclesiis necnon officia et bene- ficia ecclesiastica quecunque, quorum fructus etc. quattuor marcas argenti excedunt, similiter tempore vacacionis earundem, dum tarnen huiusmodi vacacio alias quam per simplicem resignacionem aut ex causa permu- tacionis fiat (s. unten S. 66 Anm. 2) et dummodo eodem anno racione alterius vacacionis non solvitur, decimam partem omnium fructuum etc. secundum communem estimacionem earundem racionabiliter in singulis diocesibus taxandam, cottidianis distribucionibus exceptis. infra annum, prout in superiori casu (d. h. bei den Metropolitankirchen u. s. w., s. S. 64 Anm. 4) dicitur, solvere teneantur collectori aut collectoribus, per dyoce- sanum loci , capitulum cathedralis ecclesie ac clerum civitatis iuxta consuetudinem cuiuslibet civitatis in talibus et consimilibus convocandum in partibus deputandum vel deputandos, qui eciam singulis annis eis- dem de collectis legalem computum et racionem reddere teneantur (S. 74 f.). Auch der Ausschluss zweimaliger Besteuerung innerhalb des- selben Jahres stammt aus der pragmatischen Sanktion : Quodsi ecclesia, monasterium vel beneficium . . . contingat anno eodem bis vel pluries vacare, quod una quinta pars semel tantum solvatur . . .; si vero ante collectionem, perceptionem vel acquisitionem contigerit vacatio, successor in dicto beneficio teneatur ad integram solutionem dicte quinte partis _(S. 285).
Werrainghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen. 5
t)6 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
in solchen Bistümern, in denen eine Schädigung nicht ein- getreten ist1).
Man sieht: auch in Mainz ward die Härte des Annaten- beschlusses gefühlt. Während aber die Sanktion allein daran dachte, den Papst zu entschädigen und den Belastungen der Einzelkirchen vorzubeugen, planten die deutschen Vorschläge ein Doppeltes, einmal Entschädigung des Papstes und der übrigen kirchlichen Instanzen, ferner Festlegung eines Ver- fahrens, das ermöglichen sollte, wenigstens die Hälfte der er- hobenen Abgaben den deutschen Kirchen zufliessen zu lassen, kurz eine Besteuerung der Geistlichkeit, deren Erträge wie dieser selbst so auch dem Papste zu gute kämen. Eben die Teilung der Intraden deutet freilich auf die Schwierigkeiten hin, die man beseitigen wollte. Sie setzte eine Verwaltung der Steuerergebnisse voraus, die unparteiisch ihr Amt versah. Sie hoffte auf Diözesen, in der niemand sich beschwert fühlen würde. Der Steuersatz der deutschen Vorschläge für Metro- politan- und Kathedralkirchen und exemte Abteien war höher als der des Taxfünftels in der pragmatischen Sanktion. Während diese von den niederen Pfründen nur solche traf, deren Ertrag höchstens zehn Pfund Silber betrug, während sie bestimmte Gruppen von Pfründen als gänzlich abgabenfrei bezeichnete 2),
*) Horum autem collectorum medietas per prefatum (collectorem) singulis annis camere apostolice pro sustentacione Romani pontificis, dominorum cardinalium aliorumque officialium curie Romane legatis exsolvatur. De vero medietate eorundem in illis diocesibus, ubi metro- politanus vel diocesanus loci aut inferiores ordinarii, puta presbiteri, archidaconi aut alii prelati per prefatum decretum (seil, de annatis) fuerint gravati sive lesi, proporcionaliter seeundum ratam gravaminis per eundem collectorem eis provideatur. Et si quid supererit, hoc fideliter per ipsum collectorem reservetur pro communibus illius diocesani , cleri et status ecclesiastici negoeiis ac publicis utilitatibus exponendis. Et idem fiat de tota medietate in illis diocesibus, ubi huiusmodi lesionem vel gravamen fieri non contingat (S. 75 f.). Die Anmerkungen S. 64, 4, S. 65, 1 und S. 66, 1 ergeben den Gesamtinhalt der Vorschläge.
2) Quod dieta quinta pars locum suum etiam obtinebit per quem- cumque, ubicumque, in curia vel extra, et quaeunque auetoritate ecclesia-
Mainzer Acceptation von 1439. 67
sollten nach den deutschen Vorschlägen auch solche besteuert werden, deren Jahreseinkünfte auf vier Mark Silber sich be- liefen; von ausdrücklich ausgenommenen Pfründen war mit keinem Worte die Rede. Die deutsche Proposition endlich erwartete für die Teilung, an die in Bourges niemand dachte, die Gutheissung von Papst und Konzil; kein Wunder, dass sie vom Gang der Ereignisse selbst überholt war, als man sie zu Basel in späte Behandlung nahm l). Nicht erst so spät zeigte sich ihre Undurchführbarkeit. Die Tatsache, dass ihrer in der Mainzer Acceptation mit keinem Worte Erwäh- nung geschieht, dient zum Beweise, dass sie von den Ur- hebern des „Zettels" selbst als unbefriedigend, als der An- nahme unwert angesehen worden war. Der dritte Zusatz zum Abschnitt II de electionibus hatte den Fall ins Auge gefasst, dass die vom Konzil geplante Entschädigung nicht zu stände käme2); man mochte sich sagen, dass die Vorschläge der kur- fürstlichen Räte in sich eine Utopie wären, und daraus die Berechtigung ableiten, beim Abschnitt IX de annatis nur die eigenen Interessen sicherzustellen. Auch hierin überliess man den französischen Prälaten das Verdienst der Umsicht, des Wollens und des Handelns.
Der Nachtrag zu Abschnitt XXII de reservationibus um- fasst zwei Forderungen an das Konzil. Die erste verlangt Er-
stica de ipsis ecclesiis, monasteriis vel beneficiis quomodolibet, preter- quam ex causa permutationis aut resignacionis pure et simplicis, ut prefertur, disponatur (s. oben S. 65 Anm. 1) ; exceptis beneficiis, quorum ius patronatus, presentacio, collacio, institutio vel provisio ad regem iure regalie vel alias aut alium quemcumque vel alios iure laico spectat et pertinet, de quibus nihil prorsus solvetur (S. 284); s. oben S. 55.
1) Vgl. A. Bachmann a. a. 0. LXXV, S. 61.
2) Die Einleitung der Vorschläge (Würdtwein a. a. 0. VIII, S. 74) knüpft an die letzten Worte des Dekrets de electionibus (in der Mainzer Acceptation Abschnitt II) an, und darum hätte die Aufzeich- nung schon oben S. 60 f. besprochen werden müssen. Ihr innerer Zu- sammenhang aber mit dem Annatendekret rechtfertigt ihre Wertung erst an dieser Stelle.
UBRARY ST. MARYS COLLEGE
(58 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
neuerung des gemeinen Rechtsgrundsatzes, dass der Papst die ihm reservierten Pfründen — die im Corpus iuris canonici ent- haltenen Reservationen waren ihm auch für die Zukunft zu- gestanden worden *) — binnen Monatsfrist nach ihrer Erledi- gung vergeben solle, andernfalls sie durch die Ordinarien zu vergeben seien. Die zweite erbittet eine Bestimmung darüber, dass die vom Papst Providierten binnen vier Monaten ihren Oberen von der erfolgten Provision Nachricht zu geben hätten, wollten sie nicht ihr Anrecht auf die Pfründe verlieren. Wir haben es mit Wünschen der Mainzer Versammlung zu tun, für die sich in der pragmatischen Sanktion kein Vorbild findet. Ihre Absicht ist durchsichtig genug, da ihr erster die Hand- habung des päpstlichen Reservationsrechtes durch dessen zeit- liche Begrenzung auf die Zeit nur eines Monats noch weiter einschränken und den Ordinarien im Falle der Verletzung dieser Vorschrift das Recht der Verleihung selbst reservierter Pfründen wiederherstellen will, da sodann der zweite den Providierten an seine Abhängigkeit von seinem Oberen zu erinnern unter- nimmt. Papst und Provisus erscheinen nicht mit gleichem Mass gemessen. Jener kann nur binnen eines Monats seine Befugnis ausüben, dieser hingegen darf bis zu vier Monaten mit der Anzeige an seinen Vorgesetzten warten. Es wird sich ergeben, dass auch der erste Zusatz zu Abschnitt XXV de collationibus beneficiorum von Uebelwollen wider die päpst- lichen Verleihungen getragen ist. Lehrreicher ist jedenfalls das Verhältnis beider Zusätze zu Bestimmungen im Corpus iuris canonici, zumal gerade die hierin enthaltenen Reserva-
J) Basel 1436 März 25 sess. XXIII c 6 (Mansi XXIX, 120): . . . ipsas omnes (reservationes) tarn generales quam speciales sive parti- culares . . . sive per extravagantes Ad regimen (= c. 13 de praeb. in Extr. coram. III, 2) et Execrabilis (= c. an. de praeb. in Extr. Joann. XXII. tit. 3 und c. 4 de praeb. in Extr. comm. III, 2) sive per regulas cancellarie aut alias apostolicas constituciones inductas hec sancta synodus abolet, statuens, ut de cetero nequaquam fiant, reservacionibus in corpore iuris expresse clausis. Zu den letzten Worten vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht III, S. 123 Anm. 10, S. 124 f. 138.
Mainzer Acceptation von 1439. (i<)
tionen vom Konzil und der Acceptation ausdrücklich dem Papste eingeräumt worden waren. Der erste knüpfte ver- mutlich an eine Bestimmung im Dekret Gratians an, die daran erinnerte, dass die animarum cura et pecuniarum ecclesiasticarum dispensatio in episcopi iudicio verbleiben solle, die ferner der widerrechtlichen Verfügung über Seelsorge und Pfründen durch Archidiakone, Archipresbyter , Pröpste oder Dekane Einhalt gebot l). Er wollte die bischöfliche Freiheit bei Besetzung der Diözesanpfründen, also gemeines Recht erneuern, folgeweise die päpstlichen Reservationen jüngeren Ursprungs nicht anerkennen, wenn der Papst innerhalb eines Monats nicht von seiner Befugnis Gebrauch machte. Vielleicht auch erinnerte man sich an einen Beschluss des Konzils von Lyon im Jahre 1274, der zur Verhütung langandauernder Vakanzen dem ordentlichen Verleihungsberechtigten die Aus- übung seines Besetzungsrechtes für den Fall gestattete, dass die päpstliche Kollation nicht innerhalb eines Monats nach der Vakanz erfolgt sei 2). In Mainz also wollte man eine Konzils- satzung erneuert wissen, die durch ihre Aufnahme in den Liber sextus gemeines Recht geworden war, die zugleich zeitlich den von der Basler Versammlung bereits beseitigten Konstitutionen Execrabilis Johanns XXII. vom Jahre 1317 und Ad regiraen Benedikts XII. vom Jahre 1335 voraufging3).
]) Vgl. c. 11 C. XVI qu. 7, dazu cc. 3 und 6 X de institutionibus 3, 7; ich verdanke Herrn Professor D. K. Lux in Münster i. W. den Hinweis auf diese Stellen.
-') c. 3 in VIto de praebendis 3, 4 (Lyon 1274 c. 21): ... ut ii, ad quos . . . beneficiorum et dignitatum spectat collatio, statuto non obstante praedicto (= Clemens IV. v. J. 1265, c. 2 in VIto de praeben- dis 3, 4), demum post mensem a die, quo dignitates seu beneficia ipsa vacaverint, numerandum ea conferre valeant. P. Hinschius a. a. 0. III, S. 124. C. Lux, Constitution um apostolicarum de generali beneficiorum reservatione ab a. 1265. usque ad a. 1378. emissarum tarn intra quam extra corpus iuris exstantium collectio et interpretatio (AVratislaviae 1904), p. 11 sqq.
•) Vgl. S. 68 Anm. 1.
70 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Man wird schliessen, dass diese Rückkehr zum Recht des ausgehenden 13. Jahrhunderts alle die Auswüchse der Reser- vationspraxis unmöglich machen sollte, die nur durch die Extravaganten und Kanzleiregeln sich eingeschlichen hatten1). Im Grunde genommen war also der erste Mainzer Zusatz zum Basler Dekret nichts mehr als eine Bekundung der prinzi- piellen Uebereinstimmung mit der Basler Versammlung. Er enthielt nicht so sehr Neues, als er vielmehr den Basler Kanon ergänzte. — Anders der zweite Zusatz. Soweit wir sehen, lässt sich für das Verlangen, der vom Papst Providierte solle binnen vier Monaten seinem Oberen von der Provision Kunde geben , im anderen Falle aber das Anrecht . auf die Pfründe verlieren, im Corpus iuris canonici und ebensowenig in seinen Anhängen keine Stelle namhaft machen, an die vielleicht die Mainzer Versammlung anknüpfte, sei es gleich um gegen sie Einspruch zu erheben. Der hier eingerückte Wunsch sollte, wenn anders das Konzil ihn erfüllte, erst gemeines Kirchen- recht für Deutschland schaffen. Von neuem also wenden sich in diesem Anliegen die Mainzer an das Konzil als an die höchste kirchliche Instanz zum Erlass kirchlicher Gesetze. Wiederum erwarten sie von ihm einen Beschluss, der dem päpstlichen Recht Schranken ziehen soll. Dass ihn ein Papst sicherlich nicht leicht angenommen oder bestätigt hätte, daran dachte man kaum , wenn überhaupt die letzten Folgerungen des angeblich neutralen, in Wahrheit parteiischen Vorgehens in Erwägung gezogen wurden2).
*) Vgl. P. Hinschius a. a. 0. III, S. 130 ft. 140 ff.
-) Nur zur Vergleichung, nicht zur Interpretation kommt in Be- tracht die Ausführung von P. Hinschius a. a. 0. III, S. 155 Anm. 4 über die im Wiener Konkordat von 1448 (s. die Stelle bei Hinschius S. 139 Anm. 1) vorgesehene Beschränkung: Wenn ein in den päpstlichen Monaten zu Providierender sich nicht innerhalb dreier Monate nach der bekanntgewordenen Vakanz am Orte des Benefiziums gemeldet hat, soll die ordentliche Besetzung eintreten; vgl. dazu Koch, Sanctio pragmatica S. 229 Anm. 65.
Mainzer Acceptation von 1439. 71
Der Nachtrag zu Abschnitt XXV de collationibus bene- ficiorum gliedert sich in drei Teile. Ihr erster verlangt, dass durch Annahme des Basler Dekrets den niederen Ordinarien nicht die vom Laterankonzil zugestandene Frist genommen werde, d. h. es sollte jene Bestimmung des dritten Lateran- konzils vom Jahre 1179 erneuert werden, nach der eine er- ledigte Pfründe binnen sechs Monaten durch den Bischof zu besetzen war, sein Recht aber im anderen Falle an das Dom- kapitel devolvierte; nach der fernerhin der Bischof einzutreten hatte, wenn das zur Verleihung der Pfründe befugte Dom- kapitel sich als säumig erwies; die endlich bei Säumnis von Bi- schof und Domkapitel den Erzbischof befähigte, über die Pfründe zu verfügen 1). Mit Recht ist diese Forderung eine revolutio- näre genannt worden. Sie griff zurück auf die Praxis in der Handhabung des Devolutionsrechtes einer längst vergangenen Zeit; bis zu Ende gedacht schaltete sie das Eingreifen des Papstes in Fällen säumiger Besetzung von kirchlichen Pfründen so gut wie aus, da dann „auch bei unkanonischen Wahlen und Wahlen Unmündiger die Devolution nicht an den Papst, sondern an den Metropoliten als superior proximus einzutreten hatte" 2). Klar ist andererseits, dass, verglichen mit dem ersten Nachtrag zu Abschnitt XXII, dieser zu Abschnitt XXV auch noch in einer zweiten Hinsicht den Papst beeinträchtigte. Dort
J) Vgl. c. 2 X de eoncessione praebendae 3, 8 (Alexander III. 1179): Cum . . . praebendas ecclesiasticas seu quaelibet officia in aliqua ecclesia vacare contigerit . . ., non diu maneant in suspenso, sed infra sex menses personis, quae digne administrare valeant, conferantur. Si autem epi- scopus, ubi ad eum spectat, conferre distulerit, per capitulum ordinetur. Quod si ad capitulum pertinuerit et infra praescriptum terminum hoc non fecerit, episcopus secundum Deum hoc cum religiosorum virorum consilio exsequatur. Vel si omnes forte neglexerint, metropolitanus de ipsis secundum Deum absque illorum contradictione disponat. Zum Fol- genden vgl. ausser cc. 2 — 5 X de supplenda negligentia sacerdotum 1, 9 auch G.J.Ebers, Das Devolutionsrecht vornehmlich nach katholischem Kirchenrecht (Stuttgart 1906), bes. S. 172 ff. 330 ff. 348 ff. 364.
2) Ebers a. a. 0. S. 232.
72 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
wurde dem Papst die Frist nur eines Monats für die Besetzung einer ihm reservierten Pfründe eingeräumt, den Ordinarien sodann die Befugnis der Pfründkollation zuerkannt, wenn diese kurze Frist ungenutzt verstrich. Hier aber wurde die Frist für die Neubesetzung von erledigten Pfründen durch deutsche Kollatoren auf ein halbes Jahr bemessen, und erst nach Ablauf dieser Zeit sollte die Devolution in Kraft treten. — Unmittelbar im Zusammenhang mit dem ersten Zusatz zu Abschnitt XXV steht der zweite, quod ante ipsius (seil, temporis Lateranensis concilii) lapsum non habeat locum pre- vencio. Das Basler Dekret hatte erklärt, es wolle unter der Bedingung, dass sein Beschluss über die Aufhebung päpst- licher Reservationen gültig bleibe, nicht solche päpstliche Ver- leihungen hindern, die der Papst vollziehe, ehe der zuständige Kollator das Benefizium vergeben habe 1). Dieser Beschluss war zu Bourges 2) und zu Mainz 3) aeeeptiert worden, mit Recht aber hatte die pragmatische Sanktion im dritten Zusatz zu Abschnitt VI de collatione beneficiorum 4) bemerkt: Cum collatores et patroni ecclesiastici habeant beneficio sacri Latera- nensis concilii certum tempus ad presentandum et conferendum respective, quod debent instare regii oratores apud sacrum con- cilium generale, ut provideat circa suum decretum de collatio- nibus in hoc scilicet, quod decretum illud videtur ipsi Latera- nensi concilio velle derogare, ita quod velit ipsum sacrum con- cilium decernere, quod preventiones etiam apostolice sedis vel legatorum eiusdem, facte in contrarium, non valeant, quo magis ipsis collatoribus et patronis suum ius, cessante culpa
*) Basel 1438 Jan. 24 sess. XXXI c. 2: Neque etiam collaciones per prevencionem fiendas intendit impedire, decreto nostro de reser- vacionibus quoad cetera et aliis decretis huius sanete synodi in suo robore duraturis (Mansi XXIX, 162).
2) Bourges Abschnitt V de reservationibus (S. 274 ohne Zusatz).
3) Mainz Abschnitt XXII mit den beiden oben S. 67 ff. besprochenen Zusätzen.
*) Dieser entspricht dem Abschnitt XXV der Mainzer Acceptation; s. auch oben S. 57 Anm. 2.
Mainzer Acceptation von 1439. 73
eorum, sicut iusticia suadet, servetur illesum r). Erst durch Heranziehung der französischen Modifikation empfangt die deutsche ihre Erläuterung. In Frankreich war der Wider- spruch zwischen der Forderung auf Rückkehr zur Praxis des 12. Jahrhunderts hinsichtlich der Devolutionen und dem Satze des Basler Dekrets zuerst erkannt worden. Ganz folge- richtig war der Wunsch nach Verwerfung der päpstlichen Be- setzungen per prevencionem. In Mainz drückte man sich weniger deutlich aus. Vor Ablauf der im lateranensischen Kanon festgelegten Frist sollte keine päpstliche prevencio er- folgen. War eine Pfründbesetzung durch den Papst aber noch eine prevencio, wenn sie nach Ablauf der den deutschen Kollatoren vorbehaltenen Frist von einem halben Jahr erfolgte? Im strengen Wortsinne nicht mehr, sondern ein Eingriff in das den Oberen anheimgefallene Recht, eine Konkurrenz mit diesem Rechte; der Ausdruck prevencio also war im letzten Grunde unstatthaft. Was aber diese Forderung verboten wissen wollte, was sie anstrebte gegenüber der kurialen Praxis bei Besetzung erledigter Aemter und Pfründen, war kein Geheim- nis. Sie verlangte eine Stärkung der bischöflichen Gewalt an den Benefizien, eine Minderung der päpstlichen, die jene in den Hintergrund gedrängt, wenn nicht gar gänzlich ausgeschaltet hatte. — Der dritte und letzte Teil des Nachtrags zu Ab- schnitt XXV verlangte vom Papste, bei den ihm noch zustehenden Gratien den Deutschen vor dem Nichtdeutschen zu bevorzugen, vornehmlich bei einer Pfarrkirche. Die Veranlassung des Wun- sches ist klar, die Besetzung deutscher Benefizien mit Auslän- dern, die bereits für Frankreich die Einleitung der pragmati- schen Sanktion mit bezeichnenden Worten gegeisselt hatte 2), der durch konziliare Billigung des Mainzer Vorschlags nun auch für Deutschland ein Riegel vorgeschoben werden sollte. Indem man freilich sein Augenmerk in erster Linie auf die Pfarr-
J) S. 278.
2) S. 269 f.; s. oben S. 35.
74 "Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
kirchen richtete, dachte man an die Bedürfnisse der prakti- schen Seelsorge in Stadt und Land, — hätte es aber nicht nahe gelegen, diese Forderung auch auf andere kirchliche Beamtungen, hohe und niedere, auszudehnen? In der prag- matischen Sanktion begegnet kein genau entsprechendes Verlangen. Werden aber die Worte ihrer Einleitung, dass Kirchen und Benefizien solchen Ausländern zu teil würden, die nicht einmal die Sprache des Volkes verstünden1), mit ihren Aufstellungen hinsichtlich der Verleihung von Pfründen an solche Männer verbunden, die auf französischen Universitäten einen Grad erlangt hatten 2) , so ergibt sich , dass auch sie von demselben Wunsche nach einem dem französischen Volke entstammenden niederen Klerus erfüllt war wie die Mainzer Acceptation nach einem niederen Klerus deutscher Herkunft für Deutschland. Man wird dieser ausgesprochen nationalen For- derung nicht die Berechtigung aberkennen, mag es gleich dahingestellt bleiben, ob für Deutschland schon ältere Zeug- nisse sich finden, die auf das Indigenat der hier tätigen Geist- lichen als Voraussetzung ihrer Amtsführung schliessen lassen 3). Genug, man bewegte sich hier in einer Richtung, die der tatsächlichen Entwicklung zu nationaler Sonderung entsprach.
1) S. 269 : . . . dignitates ac beneficia notabiliora et opulentiora personis conferuntur incognitis et non probatis, que in eisdem beneficiis non resident, sicque vultus sibi commissi gregis non agnoscunt, linguam aliquando non intelligunt ; . . . clerici nostrorum regni et Delphinatus . . . studia deserunt propter promocionis congrue spem eisdem ablatam.
2) S. 278 (im Zusatz 6 zu Abschnitt VI de collatione beneficiorum): Quod . . . poterunt universitates . . . nominare certum numerum suorum graduatorum ; vgl. auch S. 274 (im Zusatz 2 zu Abschnitt IV de elec- tione cassanda) : . . . rex et principes regni . . . aliquando utantur pre- cibus benignis atque benivolis et pro personis benemeritis et zelantibus bonum reipublice et regni Delphinatus.
3) L. Thomassinus, Vetus et nova ecclesiae disciplina pars II. üb. I. c. 103 (Venetiis 1766, p. 214 ff.) kennt nur ausserdeutsche Zeug- nisse aus früheren Perioden; s. auch P. Hinschius, Kirchenrecht II, S. 503. — Vgl. unten S. 78 f. über den letzten Zusatz zur Acceptation.
Mainzer Acceptation von 1439. 75
Den Beschluss bilde die Würdigung der vier letzten Zusätze zur Gesamtheit der acceptierten Basler Dekrete. Sie erwarten vom Konzil noch weitere Reformen zur Tilgung solcher Miss- stände, deren Beseitigung noch nicht in Angriff genommen sei. Ihre Einbringung wird, zum Teil wenigstens, gerecht- fertigt durch nationale Interessen, verrät aber aufs neue den geheimen Abfall von der Neutralität im Streite zwischen Papst und Konzil, da sie die Hilfe der Kirchen Versammlung in Anspruch nimmt und damit ihre Befähigung zur kirchlichen Gesetzgebung anerkennt. Der erste Zusatz verlangt die Er- laubnis zur Eheschliessung von Personen, die im vierten Grade der Konsanguinität oder Affinität mit einander verwandt sind. Er will sie nicht in Rom Dispens sich holen sehen, sondern — dieser Gedanke freilich ist unterdrückt — in der Heimat bei den deutschen Bischöfen l). Auch hier begegnet der Rückschlag wider die allzu grosse Ausdehnung der päpstlichen Befugnisse, der Versuch einer Stärkung der bischöflichen Gewalt auf deutschem Boden über die Angehörigen der einzelnen Diö- zesen. Die Praxis des Dispensationsrechtes in Rom wird als leichtfertig getadelt, die der deutschen Bischöfe stillschwei- gend als mehr den Vorschriften des Corpus iuris canonici entsprechend unterstellt. Jedenfalls liegt in der Beibehaltung des vierten Grades von Blutsverwandtschaft und Schwäger- schaft als eines nur durch Dispens zu beseitigenden Ehe- hindernisses ein Anschluss an eine Satzung des Laterankonzils vom Jahre 1215 2), während noch das Decretum Gratiani, unter Reception einer Bestimmung von Papst Alexander II.
') W. Puckert, Neutralität S. 95 Anm. 1 verweist überdies auf einen handschriftlich überlieferten Entwurf (Dresdener Archiv, Religions- sachen A fol. 150—153) aus dem Jahre 1439, der Dispensfakultäten in Bezug auf das Ehehindernis der Verwandtschaft auch für die Bischöfe fordert, während ein anderer Entwurf vom Jahre 1444 (ebd. fol. 258) sie nur für die Erzbischöfe im Bereiche ihrer Provinzen verlangt, frei- lich mit der Randbemerkung: et quilibet episcopus exemtus per suam diocesim.
2) Vgl. c. 8 X de consanguinitate et affinitate 4, 14.
76 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
(1061 — 1073) aus dem Jahre 1065, Ehen von Personen ver- boten hatte, die bis zum siebenten Grade mit einander verwandt waren1). — Der zweite Zusatz verrät, wie schon oben bei Abschnitt III de conciliis synodalibus et provincialibus 8) und bei dem Zusatz zu Abschnitt IX de annatis3) angedeutet wurde, als Urheber der Acceptation und damit auch ihrer Nachträge in erster Linie die Erzbischöfe und Bischöfe. Er tadelt die Folgen der päpstlichen Exemtionen, der Durchbrechungen also der ordentlichen Gewalt über Provinzen, Diözesen, die in ihnen bestehenden kirchlichen Einzelanstalten, Kapitel und Konvente aller Art. Er findet, dass die Privilegierung dieser Exemten all- zu häufig erfolge und viele Missstände zeitige. Er fordert Er- neuerung jenes Kanon des ersten allgemeinen Konzils von Lyon .im Jahre 1245, der die Entscheidung von Anklagen wider Exemte den Ordinarien anheimgegeben hatte 4). Auch hier demnach eine Reaktion wider das päpstliche Kirchenrecht der avignonesischen Periode, ein Streben nach Wiederherstellung des Kirchen- rechts des 13. Jahrhunderts, und es verdient Erwähnung, dass rund 110 Jahre nach der Mainzer Acceptation das Konzil von Trient in seiner siebenten Sitzung vom 3. März 1547 den im Jahre 1439 angeführten Beschluss vom Jahre 1245 wieder- holte und erneuerte5). — Aehnliches gilt vom dritten Zusatz, der eine Einschränkung der Konservatorien und ihre Her- stellung nach der Form des gemeinen Rechtes fordert. Ueber
*) Vgl. c. 2 C. 35 qu. 5; siehe im allgemeinen E. Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts (6. Aufl.. Leipzig 1909), § 145 und 146.
2) Vgl. oben S. 47.
3) Vgl. oben S. 61.
4j Vgl. c. 1 in VIto de privilegiis 5, 7. Ueber die Frage der Exem- tionen auf dem Konstanzer Konzil vgl. B. Hübler, Constanzer Refor- mation S. 93 f. 232 ff. und über das Basler Konzil A. Hüfner: Archiv für katholisches Kirchenrecht LXXXVII (1907), S. 614 ff.
5) Concilium Tridentinum 1547 März 3 sess. VII de reforma- tione c. 14 ed. Richter p. 55.
Mainzer Acceptation von 148$. 77
die Aufgaben der Konservatoren 1), ihre Amtsführung und die zu ihr allein geeigneten Persönlichkeiten hatten das Konzil von Lyon im Jahre 1245, die Päpste Alexander IV. (1254—1201) und Bonifaz VIII. (1294 — 1303) eine Reihe von Bestimmungen erlassen, die insgesamt in den Liber sextus decretalium auf- genommen worden waren *). Unter ihnen fand sich die Vor- schrift, dass es den Konservatoren verboten sein sollte, jeman- den vor sich zu laden, der länger als einen Tag reisen müsse, um der Ladung zu entsprechen3). Gerade sie aber war durch die Kanzleiregeln Johanns XXII. (1316 — 1334), Benedikts XIII. (1394—1417, f 1424) und Eugens IV. (1431—1447) dahin abgeändert worden, dass die Konservatoren auch solche sollten belangen können, die bis zu zwei Tagereisen von ihrem Sitze wohnten 4). Kein Zweifel, dass die Mainzer Versammlung die Ab- schaffung dieser lästigen Ausweitung der Befugnisse der Konser- vatoren wünschte. Den deutschen Erzbischöfen und Bischöfen
') Vgl. E. L. Ferraris, Prompta bibliotheca II (Venetiis 1782)^ p. 531, wo nach der Glosse zu c. 1 in VIto de officio et potestate iudicis delegati 1, 14 (s. nächste Anmerkung) erwähnt ist, dass: conser- vatores potissimum dantur regularibus ad tuendum eorum personas, bona et iura, sub quibus eorundem continentur privilegia, exemtiones et im- munitates.
2) Vgl. c. 1 in VIto de officio et potestate iudicis delegati 1, 14 (Lyon 1245), c. 2 in VIto de off. et pot. iud. del. 1, 14 (Alexander IV.), cc. o— 15 in VIto de off. et pot. iud. del. 1, 14 (Bonifaz VIII.).
8) Vgl. c. 15 in VIto de off. et pot. iud. del. 1, 14: Conservatores . . . extra civitates seu dioeceses, in quibus fuerint deputati, contra quos- cunque procedere aut aliquos ultra unam diaetam a fine dioecesuni eorundem trahere non praesumant.
4) Vgl. die Kanzleiregel Johanns XXII. c. 14 : Item in conservatoriis praelatorum ponatur, quod conservatores possint ad se vocare iniuriantes per duas dietas dumtaxat (E. von Ottenthai, Die päpstlichen Kanzlei- regeln, Innsbruck 1888, S. 4). Die Kanzleiregel Benedikts XIII. c. 99 (ebd. S. 138) bestimmt, quod aliquis vigore conservatorie huiusmodi ultra duas dietas extra suam civitatem vel diocesim non trahatur, die- jenige Eugens IV. c. 87 (S. 250) : in litteris (d. h. in conservatoriis) po- natur, quod conservatores possint vocare iniuriatores ad duas dietas; siehe auch ebd. S. 21 c. 31 (Urban V.), S. 181 c. 44 (Johann XXIII.),
78 Werminghoff, Nationalkirchliche BestrebuDgen.
konnte eine Einrichtung nicht genehm sein, die in erster Linie exemten Geistlichen und Kirchen zu gute kam, die schon im Jahre 1287 vom Würzburger Konzil bekämpft worden war x). — Endlich der vierte Zusatz mit dem Versuch, die Erteilung von Weihen am Sitze der Kurie an unwürdige Ausländer und Fremdlinge einzuschränken, an solche Männer also, die, gestützt auf ihre Weihen, die Uebertragung von Kirchenämtern in Deutschland für sich forderten. Er erweitert den Zusatz zu Abschnitt XXV de collationibus beneficiorum, der päpstliche Gratien im Hinblick auf deutsche Pfarrkirchen zunächst Geistlichen deutscher Abstam- mung zugebilligt wissen wollte 2). Die Tendenz der Erweiterung ist leicht erkennbar. Sie will einmal einen Klerus deutscher Herkunft schaffen, sodann die Gerechtsame der Bischöfe aufs neue beleben, die durch die absoluten Ordinationen von Kleri- kern an der Kurie stark beeinträchtigt waren. Möglich ist, dass auch hier eine Erneuerung von Satzungen geplant war, wie sie Clemens IV. (1265-1268) und Bonifaz VIII. (1294—1303) hinsichtlich der Voraussetzungen für Erteilung der Weihen erlassen hatten3). Jedenfalls würde dann, gleichwie in den früheren Zusätzen am Schluss der Acceptation so auch im letzten, eine Rückkehr sich finden zum Recht des Corpus iuris canonici einschliesslich des Liber sextus decretalium, eine
S. 200 c. 65 (Martin V.), S. 287 c. 96 (Nikolaus V.). Formeln für Kon- servatorien, die beide die Bestimmung Bonifaz' VIII. (s. S. 77 Anm. 3) ausdrücklich aufheben, finden sich bei M. Tangl, Die päpstlichen Kanzlei- ordnungen von 1200—1500 (Innsbruck 1894), S. 321 ff. n. 129 und 130. Siehe auch B. Hennig, Die Kirchenpolitik der älteren Hohenzollern in der Mark Brandenburg und die päpstlichen Privilegien des Jahres 1447 (Leipzig 1906), S. 162 f.
1) Würzburger Konzil 1287 c. 39; Mansi XXIV, 865 (mit sehr verderbtem Text). — Ueber die conservatores iurium et privilegiorum der Universitäten vgl. Gr. Kaufmann, Geschichte der deutschen Uni- versitäten II (Stuttgart 1896), S. 104 f.
2) Siehe oben S. 73 f.
3) Vgl. c. 1 in VI*o de temporibus ordinationis 1, 9 (Clemens IV.) und c. 3 eod. (Bonifaz VIII.), dazu P. Hinschius, Kirchenrecht I, S. 87.
Mainzer Acceptation von 1439. 79
Polemik wider das päpstliche Kirchenrecht des 14. Jahrhunderts, das Verlangen demnach, die allzu weit gespannten Forderungen namentlich des avignonesischen Papsttums auf ein gebührendes Mass zurückzubringen. Klare historische Einsicht in die Be- deutung gerade des 14. Jahrhunderts für die Ausgestaltung der papalen Allgewalt wird man bei den in Mainz Versam- melten nicht vermuten dürfen. Immerhin lag in ihren Forde- rungen eine gesunde Reaktion wider eine Entwicklung, die freilich nicht auf dem hier eingeschlagenen Wege wieder aus der Welt geschafft werden konnte.
Ueberschaut man die deutschen Zusätze im ganzen, so fällt mehrfach der Mangel an Klarheit auf, bei allen das Fehlen von Kraft und Nachdruck. Sie standen insgesamt unter dem Banne einer Kirchenpolitik, die des unverrückbar aufgestellten Zieles entbehrte. Die Nachträge sollten vom Basler Konzil gutgeheissen werden, ihre Urheber neigten damit auf die Seite der Kirchenversammlung. Da sie aber die Neutralität zwischen Rom und Basel nicht verletzen wollten, schauten sie zur selben Zeit nach dem Papste Eugen IV. aus, noch immer von der Hoffnung erfüllt, ihm eine Entschädigung auszumitteln und auf solche Weise ihn vielleicht zu bestimmen, dass auch er die Basler Dekrete und ihre Ergänzungen bestätige. Ein Dilemma, all- zu grosser Behutsamkeit entspringend, das in Frankreich ver- mieden worden war durch den Entschluss und die Tat des Königs, die Denkschrift seiner Geistlichen samt den Nachträgen unmittelbar zum Gesetz für seine Kirche zu erheben, obwohl auch er die Mahnung las, dass die Versammlung zu Bourges eine Billigung ihrer Zutaten durch das Konzil erwarte. Ent- schluss und Tat waren der Mainzer Versammlung versagt. Der König war nicht anwesend, und ihn, das Konzil und den Papst vor eine vollendete Tatsache zu stellen, d. h. die accep- tierten Dekrete samt den Modifikationen sofort als Reichsgesetz zu verkünden, war deshalb unmöglich. Gleichwohl scheint der Wunsch bestanden zu haben, es nicht allein bei der Erklärung der Acceptation bewenden zu lassen. In ihr lag die Absicht
80 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
weiterer Verhandlungen mit dem Konzil; dass aber diese in die Wege geleitet werden sollten, verrät der Entwurf einer Urkunde, in der Albrecht IL, die Kurfürsten, Erzbischöfe, Bischöfe und Prälaten bei den Baslern vorstellig werden, die Mainzer Acceptation als Ganzes anzuerkennen und ihre Beob- achtung anzuordnen x). Seiner Entstehungszeit nach gehört der Entwurf, während die früher besprochenen Vorschläge über die Entschädigung des Papstes noch im März 1439 entstanden zu sein scheinen 2) , dem Ausgang des Mainzer Reichstages (April 1439) an. Wer ihn anfertigte, bleibt unbekannt; jeden- falls lag ihm die pragmatische Sanktion Karls VII. vor, aus deren Einleitung er mehr denn einen Satz entnahm3). Ob freilich Albrecht den Entwurf vollzog, d. h. ob er die Mainzer Acceptation guthiess und sie dem Konzil unterbreitete, ist leider nicht überliefert. „Jedenfalls ist es geschehen," meint A. Bachmann4), und es ist kein Grund vorhanden, diese Ver- mutung zu bestreiten.
') St. A. "Würdtwein, Subsidia diplomatica VIII (Heidel- bergae 1776), p. 1 — 5, ohne Wiederholung aber der angenommenen Konzilsdekrete durch den Herausgeber des Dokuments.
2) Siehe oben S. 63 ff.
3) Eine ausführliche Vergleichung beider Dokumente erübrigt sich an dieser Stelle; auf die Uebereinstimmung hat bereits "W. Puckert a. a. 0. S. 92 Anm. 1 hingewiesen.
4) A. Bachmann: Archiv für österreichische Geschichte LXXV, S. 60 f. nach Besprechung des Entwurfs und der bereits oben S. 63 ff. erwähnten Vorschläge für die Entschädigung des Papstes: „Es ist un- bekannt, wann und unter welchen Umständen König Albrecht die accep- tation* gutgeheissen hat. Jedenfalls ist es geschehen. Vor das Konzil aber, wohin sie der Aenderungen und Zusätze wegen gelangen musste, kam sie jetzt mit des Königs Unterschrift keineswegs; ebensowenig die Beschlüsse, den Ersatz für die Annatengelder betreffend. Beide sind denn auch spät zu Basel in Verhandlung genommen worden"; vgl. den Auszug aus der Instruktion Friedrichs III. vom Jahre 1440 für den Mainzer Reichstag (Februar 1441) ebd. S. 79. Bachmanns "Worte wenden sich gegen W. Puckert a. a. 0. S. 97 mit Anm. 1, dass der römische König keineswegs, was in seiner Abwesenheit begonnen worden, durch Gutheissung vollendet habe.
Mainzer Acceptation von 1439. 81
Eine andere Frage ist, wann das Konzil sich der deutschen Anliegen annahm. Sein Geschichtschreiber Johann von Sego- via berichtet, dass es den Basler Abgesandten auf dem Mainzer Reichstag nicht gelungen sei, auch nur eine Abschrift der Acceptationsurkunde zu erhalten, dass aber die Bischöfe von Passau und Lübeck ihnen die Dringlichkeit der von der Synode zu erbittenden Beschlüsse ans Herz gelegt hätten l). Wie lange noch ward trotzdem gezögert, das Konzil wirklich um Bestäti- gung des Dokuments von 1439 anzugehen! Erst im März 1446, nach der Absetzung der Erzbischöfe von Köln und Trier durch den Papst (24. Januar 1446), beschlossen die zu Frankfurt versammelten Kurfürsten, zunächst solle Eugen IV. um An- erkennung der Mainzer Acceptation samt ihren Zusätzen ge- beten werden. Verweigere er sie, so sei dem Konzil die gleiche Bitte zu unterbreiten, derart dass es nach ihrer Erfül- lung anerkannt werde, dass es freilich auch sich selbst an einen von den Kurfürsten bestimmten Ort verlegen müsse2). Die weiteren Klauseln, ohne die ein deutsches Aktenstück jener Tage nicht zu denken ist, bedürfen hier nicht der Anführung. Den Boten nach Basel wurden zugleich Entwürfe mitgegeben, deren einer die konziliare Bestätigung der kurfürstlichen Pro- positionen enthielt, das heisst die Billigung der Mainzer Zu- sätze von 1439 mit Ausnahme der vier letzten, im Jahre 1439 noch geforderten Reformen 3). Langwierige und erregte Ver-
x) Vgl. den Abdruck der entscheidenden Stellen bei Koch, Sanctio pragmatica S. 267. 271.
2) Hierzu wie zum Folgenden vgl. u. a. W. Puckert, Neutralität S. 252 ff. A. Bachmann a. a. 0. LXXV, S. 169 ff.
3) Der Entwurf der Konzilsbulle findet sich bei St. A. Würdt- wein, Subsidia VIII, p. 107 — 117; darin ist eingeschaltet (S. 109—112) ein zweiter für die Bestätigung der Mainzer Acceptation und ihrer Zu- sätze. Wir zählten deren früher (vgl. S. 57 ff.) im ganzen 15. Der Entwurf wiederholt von ihnen die ersten elf, d. h. die Zusätze zu den Abschnitten II (aus sessio Basil. XII), IX (aus sess. XXI). XXII (aus sess. XXIII) und XXV (aus sess. XXXI). Nicht wiederholt sind die
W e r m i n g h o i f , Nationalkirchliche Bestrebungen. 6
82 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
handlungen in Rom waren die Folge und brachten nur neuen Aufschub *). Von Basel überbrachte wohl eine Gesandtschaft des Konzils dem Frankfurter Reichstag (September und Oktober 1446) die Erfüllung aller Forderungen des Frühjahres. Noch hoffte sie auf die Oboedienz des Reiches, das vom Papst für immer sich abkehren würde — , aber ihr Warten und Werben war vergeblich. Dem Geschick des königlichen Geheim- schreibers Enea Silvio gelang es, eine Formel zu finden, die den Kurfürstenbund sprengte, das Konzil ausschaltete und Eugens IV. Nachgiebigkeit nicht allzusehr belastete. Nun waren weitere Verhandlungen mit Basel nicht mehr nötig, die mit dem Papste um den endgültigen Anschluss des Reiches an Rom
vier letzten Zusätze mit den Wünschen weiterer konziliarer Reformen. An ihre Stelle ist folgender Passus getreten, der sich unmittelbar an den letzten Zusatz 11 zu Abschnitt XXV bezüglich der päpstlichen Gratien und der Be- vorzugung von Deutschen zumal für deutsche Pfarrkirchen (s. oben S. 73 f.) anschliesst: Verum quia in multis ecclesiis dicte nacionis statutum in- venitur vel extat consuetudo, quod inibi duntaxat illustres aut alias certo geniture modo qualificate persone recipiuntur, noluerunt per acceptationem dictorum decretorum illi consuetudini vel statuto quoquomodo praeiudi- cari, nisi in quantum inter personas premisso modo geniture qualificatas persone graduate et iuxta formam ipsius decreti qualificate reperiantur, inter quas decretum ipsum in ecclesiis huiusmodi tantummodo servetur (Würdtwein a. a. 0. VIII, S. 111). Ueber den Adel als Vorbedin- gung für den Eintritt in Domkapitel oder Klöster vgl. meine Literatur- angaben in Meisters Grundriss der Geschichtswissenschaft II, G (Leipzig 1907), S. 52 f. und S. 64 Anm. 1, die aber dank neuerer Ar- beiten namentlich aus der Schule von A. Schulte mancher Ergänzung bedürfen, z. B. durch W. Pelster, Stand und Herkunft der Bischöfe der Kölner Kirchenprovinz im Mittelalter. Weimar 1909. F. Simon Stand und Herkunft der Bischöfe der Mainzer Kirchenprovinz im Mittel- alter. Weimar 1908. H. Werner: Deutsche Geschichtsblätter IX (1908), S. 251 ff. — Das Mittelstück des Entwurfs ist von Koch, Sanctio prag- matica S. 171 ff. als eine im Jahre 1439 vollzogene Urkunde des Konzils abgedruckt; W. Puckert, Neutralität S. 98 Anm. 1 tadelt dies Ver- fahren mit gutem Recht.
*) Vgl. auch C. Brockhaus, Gregor von Heimburg (Leipzig 1881) S. 62 ff.
Mainzer Acceptation von 1439. 83
konnten jetzt ihren Lauf nehmen — , dem Frankfurter Tage folgten die Fürstenkonkordate von 1447, das Wiener Kon- kordat von 1448.
Ein weiter , vielleicht allzuweiter Weg ist zurückgelegt. Er ergab, dass der Inhalt des Mainzer Acceptationsinstruments auf lange Strecken abhängig ist von dem der pragmatischen Sanktion, dass man aber auch in Mainz Rücksicht zu nehmen verstand auf deutsche Bedürfnisse. Für beide Dokumente boten die Beschlüsse des Basler Konzils den Rohstoff dar, und hieraus folgt von selbst, dass wohl eine Reformation angestrebt wurde im Sinne der letzten allgemeinen Kirchenversammlung des 15. Jahrhunderts, nicht aber, weder für Frankreich noch für Deutschland, ein kirchlicher Neubau. Hindert diese Tat- sache, in den Urkunden der Jahre 1438 und 1439 Verfas- sungsurkunden für eine französische oder deutsche Kirche zu erblicken, so darf nicht vergessen werden, dass die Trag- weite der pragmatischen Sanktion eine ganz andere war als die der Mainzer Acceptation. Jene wies, weil alsbald vom König als ein für seine Kirche gültiges Gesetz verkündet, dem in Frankreich gültigen Kirchenrecht neue Bahnen, neue Ziele, die der hier aufgerichteten Kirche vor dem Papste Schutz ge- währen, dem König aber sie zur Verfügung stellen sollte. Diese Kirche Frankreichs trug hinfort das Gepräge einer natio- nalen Kirche oder, weil der König ihr Grundgesetz erlassen hatte, dessen Einzelbestandteile von Haus aus Reformdekrete einer kirchlichen Instanz waren, diese Kirche Frankreichs näherte sich einer Staatskirche, deren äussere Ordnungen der Wille des Herrschers bestimmte *).
Nicht so die Mainzer Acceptation. Die verfassungsmässigen
]) Vgl. J. Ha 11 er: Korrespondenzblatt des Gesaratvereins der deut- schen Geschichts- und Altertumsvereine LVIII (1910), S. 22. 24. Der Vor- trag H a 1 1 e r s (ebd. S. 9 ff. abgedruckt) ging mir erst während der Korrektur zu, so dass ich nur in einer nachträglich eingefügten Anmer- kung auf ihn verweisen kann.
84 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Organe des deutschen Reiches, der König und die Kurfürsten, hatten sich in ihr vereinigt mit den Vertretern der Metropolitan- verbände auf deutschem Boden. Auch sie waren willens ge- wesen, die Ergebnisse der Basler Reform, die Gesamtheit der acceptierten Dekrete nebst den eigenen Zutaten zum Gesetz zu erheben, zugleich aber war man bedacht, für den ersten Schritt, eben die Annahme der Dekrete, und für die Rück- sichtnahme auf deutsche Interessen in den Nachträgen gleich- sam noch einmal Indemnität zu erbitten, und zwar vom Konzil, dem man zuneigte, obwohl man die früher übernommene Verpflichtung zur Neutralität zwischen Rom und Basel noch immer als bindend anerkannte und aufs neue durch sie sich gebunden erachtete. Es ist darum, mag es gleich häufig ge- schehen sein, nicht richtig, die Mainzer Urkunde die pragmatische Sanktion der Deutschen zu nennen. Dazu fehlte ihr der Wille, dazu die Kraft. Sie war nur ein Versuch zu nationaler Aus- gestaltung der kirchlichen Verfassung auf deutschem Boden, ein Versuch im gefährlichen Augenblick, weil er gemacht wurde zu einer Zeit, da, je länger der Zwist zwischen Papst und Konzil dauerte, er um so mehr sich verschärfte, bis er in der Wahl des Gegenpapstes Felix V. am 5. November 1439 zu einem neuen Schisma führte. Es frommt nicht dem Staate eine neue Verfassung zu geben unter Umständen, die ihn, ob- gleich wider Willen, in einen auswärtigen Krieg zu verwickeln drohen. Auch die Reform der kirchlichen Verfassung in einem Lande kann, wenn anders sie fruchtbringend sein will, nicht in Angriff genommen werden, wenn der entscheidende Wille der berufenen Organe fehlt. In Frankreich war die Reform ge- lungen, während die Grundvesten der gesamtkirchlichen Organi- sation, die bislang in das Dasein ihres französischen Anteils be- stimmend eingegriffen hatte, ins Wanken geraten waren. In Deutschland mit seinem Wirrsal territorialer und partikularer Tendenzen fehlte die wollende, die schaffende Persönlichkeit. Seine kirchliche Reform musste Stückwerk bleiben, ja nur ein frommer Wunsch, sobald sie hineingezogen wurde in den
Mainzer Acceptation von 1439. 85
Strudel der Kämpfe zwischen König und Kurfürsten, Kurie und Konzil *).
*) H. Werner hat in seiner Ausgabe der Reformation des Kaisers Sigmund (Berlin 1908) dargetan, wie stark diese Schrift von der Mainzer Acceptation abhängig ist (vgl. dazu seinen Aufsatz im Neuen Archiv XXXH, 1907, S. 742 ff.). Ich vermeide, auch sie in den Kreis der Be- trachtungen einzubeziehen, um nicht den schon allzu ausgedehnten Auf- satz noch weiter zu spinnen. Gebe ich auch Werners These bezüglich der Abhängigkeit jenes Traktats von der Mainzer Urkunde zu, so mache ich mir doch nicht jedes Urteil über diese selbst zu eigen, ohne freilich hier in eine Einzelpolemik eintreten zu wollen. — W. Köhler ist dem Verhältnis von Luthers Schrift An den christlichen Adel deutscher Nation zu den Basler Reformbeschlüssen nachgegangen, hat es aber ab- gelehnt, die Beziehungen zwischen Luther und der Mainzer Acceptation darzulegen, da diese im wesentlichen Basler Dekrete übernommen habe (Luthers Schrift An den christlichen Adel deutscher Nation im Spiegel der Kultur- und Zeitgeschichte, Halle 1895, S. 138 ff. 145 Anm. 1). Für Luther boten die ersten 15 Konzilssitzungen keinen Stoff, die Acceptation hat die 16. Sitzung (12. Februar 1434) nicht berücksichtigt, wohl aber die 20. in den Abschnitten V — VIII (über ihre Verwertung durch Luther vgl. Köhler a. a. 0. S. 141 f.), die 21. in den Abschnitten IX— XIX (vgl. ebd. S. 142 f.), die 23. in den Abschnitten XX— XXIII (vgl. ebd. S. 143); die 30. Sitzung ist nur in der Acceptation (Abschnitt XXIV), nicht aber von Luther berücksichtigt, die 31. in den Abschnitten XXV und XXVI der Acceptation (über Luther vgl. Köhler S. 143 f.). Die Forderungen der beiden ersten Zusätze zu Abschnitt XXVI der Accep- tation betreffend Ehehindernisse und Exemtionen (s. oben S. 75 f.) finden sich auch bei Luther (vgl. die Weimarer Ausgabe seiner Werke VI, S. 442 f. 429), ohne dass er sie unmittelbar aus der Acceptation entlehnt zu haben brauchte, da er mit seinem Verlangen „nur einem allgemeinen Bedürfnis entgegenkam" (Köhler a.a.O. S. 145). Ueber Luther und die prag- matische Sanktion vgl. ebd. S. 144. Beide stützen sich auf Basler Dekrete, daher ihre Berührungspunkte, doch finden sich keine Beziehungen Luthers zu den Zusätzen in der Sanktion. Luther kannte aber jedenfalls die französische Urkunde , da er wiederholt die Abwehr päpstlicher Uebergriffe in Frankreich rühmt (Weimarer Ausgabe VI, S. 417. 433).
Fünfter Abschnitt.
Das Wiener Konkordat vom Jahre 1448.
Feierlich war am 26. März 1439 zu Mainz die Acceptation der Basler Dekrete verkündet worden1). König Albrecht IT. starb am 27. Oktober 1439 und zu seinem Nachfolger wurde am 2. Februar 1440 Friedrich III. gewählt. In Basel ward am 5. November 1439 der Herzog Amadeus von Savoyen zum Gegenpapst erhoben, und etwas mehr denn sieben Jahre wogte der Kampf zwischen beiden Päpsten um die Oboedienz des neutralen Deutschen Reiches. Erst am 7. Februar 1447 konnte Eugen IV. die Erklärung entgegennehmen, dass die deutsche Nation durch die Leistung der Oboedienz seitens ihres Königs wiederum in das römische, papale Kirchentum eingetreten sei. Am 17. Februar 1448 besiegelte Friedrich III. das Wiener Konkordat, das Eugens IV. Nachfolger -Nikolaus V. von sich aus am 19. März 1448 verkündete.
Mit diesen kurzen Sätzen soll eine Periode von neun Jahren gekennzeichnet werden, die durch das immer weitere Zurück- treten der nationalkirchlichen Gedanken des Jahres 1439 ihr Gepräge erhält. So schwach diese gleich entwickelt sein mochten, jedenfalls erfolgte noch im Laufe des Jahres 1439 die entscheidende Wendung. Nach Eugens IV. Absetzung durch das Konzil am 25. Juni 1439 wäre es an der Zeit ge-
J) Zum Folgenden vgl. besonders Gr. Voigt, Enea Silvio I, S. 247 ff'. W. Puckert, Neutralität S. 109 ff. Hefele, Konziliengeschichte VII, S. 777 ff. A. Bachmaun a. a. 0. LXXV, S. 68 ff. V. von Kraus, Deutsche Geschichte im Ausgange des Mittelalters I, S. 82 ff. 177 ff.
Wiener Konkordat von 1448. 87
wesen, dem Ausbau der angenommenen Dekrete durch ihre Einführung als Reichsgesetz alle Kräfte zu widmen; dafür aber ward die Ausgestaltung der Neutralität in die Wege geleitet und, in ihrem Gefolge, die Stärkung des territorialkirchlichen Regiments, das aus dem Streite zwischen Papst und Konzil neue Kräfte zu gewinnen sich bemühte und das eben des- halb die Fürsorge für das gesamtdeutsche Kirchenwesen aus- schloss.
Als Zeugnis dieses Abfalls vom Ziele der Acceptation wird ein Entwurf anzusehen sein, der dem Aktenmaterial des Frank- furter Reichstags vom November 1439 angehört1). Er stellt jegliche Verletzung der Neutralität unter die strengen Strafen des Vermögensverlustes und der Landesverweisung. Da nicht nur die allgemeine Kirche, sondern auch andere Kirchen — man beachte den Gegensatz — durch jenen Kampf schwer gelitten hätten, so würden König und Kurfürsten hinfort keinerlei Prozesse, Mandate, Satzungen und Dekrete in ihren Ländern und Herrschaften mehr annehmen; den Zuwider- handelnden sollte Strafe treffen. Dafür würden geistliche und weltliche Konsistorien einzurichten sein, die jedem Bitt- steller sein Recht zu teil werden Hessen. Auf dass endlich nie- mand die Urheber solcher Ordnungen für des Hauptes ent- behrend halte, gleichsam als wollten sie jeder übergeordneten Autorität sich entziehen, wird erklärt, eine Verweigerung der Oboedienz gegenüber dem Konzil oder dem Papste sei nicht beabsichtigt. Man wolle neutral bleiben, bis durch ein anderes heiliges allgemeines Konzil oder nach dem Rat von Gelehrten wie Doktoren und der Fürsten des heiligen römischen Reiches ein Beschluss darüber gefasst wäre, was zu tun, wem Gehor- sam zu leisten sei2).
a) St. A. Würdtwein, Subsidia VIII, p. 86—91 ; vgl. dazu A. Bach- mann a. a. 0. LXXV, S. 64 ff. H. R. von Srbik, Die Beziehungen von Staat und Kirche in Oesterreich während des Mittelalters (Inns- bruck 1904), S. 11.
2) Experientia nos diuturna edocuit statum non solum univer-
gg Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Die Bedeutung dieses Entwurfes, den der Erzbischof von Köln für das Gebiet seiner Kirche verkündete1), für die Ge- schichte der landeskirchlichen Bestrebungen liegt auf der Hand. Leider lässt er die Frage unbeantwortet, ob jene consistoria spiri- tualia in den geistlichen, die consistoria secularia in den welt- lichen Territorien eingeführt werden sollten, oder ob Zusammen- setzung und Zuständigkeit einer jeden Art von Konsistorien je nach den ihrer Judikatur unterworfenen Angelegenheiten, hier der geistlichen, dort der weltlichen, sich zu richten habe2). Jedenfalls konnte ihre Bildung nur vorübergehend sein, gerade sie aber machte die Einsetzung eines Organes für alle Landes-
salis, sed et aliarum ecclesiarum confundere graviter . . . Nolumus tarnen ... ea, que pro utraque parte prius rite facta, data aut concessa fuerint, in aliquo ledere, sed illa in omni suo robore cum effectu durare et firmiter observare. Et sie nostra tarn spiritualia quam secularia ordinabimus consistoria, ut unieuique petenti, quomodolibet cessante impedimento, iusticia ministretur. Ut autem pia et sincera omni menti clareat intencio nee quisquam nos ut aeephalos (s. unten S. 89 Anm. 3) videre aut sine superiori auetoritate stare velle sinistre forsan suspicetur, dici- mus, . . . quod . . . non intendimus neque volumus ab obediencia sacri concilii aut sanete sedis apostolice quomodolibet recedere, sed . . . animos nostros suspensos tenere, donec per aliud sacrum generale aut ycumeni- cum concilium aut alias de consilio literatorum et doctorum nostrorum sacrique Romani imperii optimatum quid agendum, cui pocius obedien- dum sit, conclusum fuerit seu determinatum (Würdtwein a. a. 0. VIII, S. 90 f.).
!) Vgl. die Urkunde des Erzbischofs von Köln d. d. 1439 Nov. 28 bei J. Hansen, Westfalen und Rheinland im 15. Jahrhundert I (Publi- kationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven XXXIV. Leipzig 1888), S. 31 ff. n. 24.
2) Für die letztere Alternative entscheidet sich die Uebersetzung von A. Bachmann a. a. 0. LXXV, S. 65. Für die erste spricht, dass der Erzbischof von Köln (s. vorige Anm.) den Entwurf bekannt machte super modo in terris et dicionibus nostris tenendo quoad obedienciam, quam utraque parcium (Papst und Konzil) . . . a nobis et subditis nostris conatur exigere (J. Hansen a. a. 0. I, S. 32), nicht also handelt als Erzbischof der Kölner Erzdiözese, geschweige denn als Metropolitan der Kölner Kirchenprovinz, sondern als Landesherr des Gebietes der Kölner Kirche; vgl. dazu Historische Vierteljahrschrift 1908, S. 179 Anm. 1,
Wiener Konkordat von 1448. 89
kirchen — nur der Kürze halber sei dieser für das 15. Jahr- hundert noch unstatthafte Ausdruck erlaubt1) — unmöglich, wenn nicht überflüssig. Dass den Urhebern des Entwurfes eine Empfindung davon vorschwebte , zeigt die Besorgnis vor dem Argwohn, dass die, welche ihn annähmen, ohne Haupt erscheinen möchten, als wollten sie jeder höheren Autorität sich entziehen. Solcher Verdacht hätte in der Bildung einer Instanz für die gesamtdeutschen Kirchendinge eine Stütze gefunden; dieser Ausweg aber liess sich nur dann einschlagen, wenn den Kur- fürsten die Auflösung des alten Verfassungsbaues der Kirche, die gänzliche Lossagung von ihm vor Augen stand 2). Ein so weites Ziel war nicht geplant; denn erspriesslicher dünkte die Kräftigung der Landeskirchen, die Abkehr also vom Grund- gedanken der Acceptation um der Neutralität willen und für die Dauer ihres Bestehens. Nicht mit Unrecht meinte später Enea Silvio von der Zeit nach 1439: „Germanien hüllte sich in eine Art von Neutralität, indem es lange von keiner Partei Mandate entgegennahm. Es machte das Regiment seiner Bischöfe zu einer monströsen Kirche und liess die deutsche Nation selbst des Hauptes entbehren" 3), und des Zeitgenossen Urteil ist auch das von A. Bachmann: „Weil man auf falschem Wege war, falsch insofern, als die Führer der Bewegung das Ende, dem sie zusteuerten, nicht kannten und nicht wollten, und auch deshalb aussichtslos, weil die Zeit nicht reif dazu war, eine Reformation, die zugleich eine Revolution war, zu fassen und zu ertragen, blieb der Schaden, der den Deutschen jetzt
!) Vgl. H. R. von Srbik a. a. 0. S. 16 f. Historische Vierteljahr- schrift 1908, S. 175.
2) A. Bachmann a. a. 0. LXXV, S. 66.
3) Enea Silvio, De ritu, situ, moribus et condicione Germaniae de- scriptio (Basler Ausgabe seiner "Werke 1571, p. 1040): Germania neutrali- tatem quandam induit diuque postea nullius partis mandata suscipiens suorum episcoporum regimen monstriferam ecclesiam ipsamque nationem acephalam (s. oben S. 87 Anm. 2) reddidit. Multi post haec in Germania conventus habiti sunt.
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aus der Nichtdur chführung der kurfürstlichen Absichten er- wuchs, kaum nennenswert. Aber geradezu unermesslich war der Nachteil, den die Nation und die ganze Kirche andererseits erlitten, indem die Deutschen, statt die Reformdekrete von Basel für sich zu erwerben und sie gegen das zuletzt sieg- reiche Papsttum zu sichern , ihrer jahrelangen unfruchtbaren Neutralität nachgingen, deren Beseitigung hinterher nicht etwa Rom, sondern Deutschland mit seiner Verzichtleistung eben auf das Wesentliche der bisherigen Reformen aufs teuerste bezahlte"1)-
Es würde zu weit führen, die allmähliche Preisgabe der auf dem Mainzer und Frankfurter Reichstag eingenommenen Stellungen, dort einer mehr nationalkirchlichen, hier einer ausgesprochen landeskirchlichen, bis in ihre Einzelheiten hin- ein zu verfolgen. „ Viele Versammlungen wurden in Deutsch- land abgehalten" 2), diese Worte unseres Gewährsmannes Enea Silvio genügen um so mehr, als die Untersuchungen namentlich von A. Bachmann die Ereignisse selbst Schritt für Schritt begleitet haben. Reichs- und Kurfürstentage, Ver- handlungen und Umtriebe folgten einander im bunten Wechsel ihrer Bedingtheit durch die staatliche und kirchliche Lage des Augenblicks, und sieben Jahre hindurch rangen der König und das Kurfürstenkolleg um den schliesslich so geringen Ertrag des WTiener Konkordats. Sie mochten aufatmen, als Papst Nikolaus V. (1447 — 1455) es bestätigt hatte3), ohne hinter- drein das Salvatorium seines Vorgängers Eugen IV. vom 5. Februar 1447 zu wiederholen, jene Urkunde, kraft der alle seine Zugeständnisse widerrufen wurden, sollten sie irgendwie der Lehre der heiligen Väter, den Privilegien und der Macht- vollkommenheit des apostolischen Stuhles Abbruch tun4).
[) A. Bachmann a. a. 0. LXXV, S. 66.
2) Vgl. oben S. 89 Anm. 3.
3) Koch, Sanctio pragmatica S. 235 ff.
4) Vgl. den Auszug bei Koch a.a.O. S. 29 Anm. t (vollständig: Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede I, Frank-
Wiener Konkordat von 1448. Ol
Die Ursachen dieses Verlaufs werden in verschiedenen Momenten zu suchen sein. Einmal in der Stellungnahme zum Streit zwischen dem römischen Papst und der Kirchenver- sammlung überhaupt. Von vorneherein war es unklug ge- wesen, die Rolle des neutralen Zuschauers zu wählen, ohne sie dann bis zu ihrem Ende durchzuführen. Sie bewirkte, dass von beiden Seiten das Deutsche Reich umworben wurde, dass es sich nicht über die Parteien erhob, sondern sich dem Wechselspiel der Angebote, Drohungen und Kampfesmittel anheimgegeben sah. Wie wenig nahm Eugen IV. Rücksicht auf die deutsche Neutralität, als er im Jahre 1446 die ihm wider- strebenden Erzbischöfe und Kurfürsten von Köln und Trier entsetzte. Wie mühselig waren dann die Verhandlungen bis zu ihrer Wiederherstellung, ganz abgesehen davon, dass eine auf ihre Prärogative bedachte Reichsgewalt ganz anders den päpstlichen Eingriff in das Recht des Kurfürstenkollegs hätte abwehren müssen. Von nicht zu unterschätzender Wirkung war ferner der Wechsel im Königtum, der einem wenig tat- kräftigen Fürsten den entscheidenden Einfluss auf die Dinge einräumte , war die Vielköpfigkeit des Kurfürstenkollegs , in dem zu den Gegensätzen der Personen, des Klerus und der Laienwelt die der territorialen Wünsche traten, war die ganze Schwerfälligkeit der einander in Unfruchtbarkeit sich ab- lösenden Reichstage und Versammlungen. Dem Reiche gegen- über stand ein Papsttum, das sich gleich blieb in der Ver- werfung des Basler Konzils, das nur das eine Ziel verfolgte,
fürt a. M. 1747, S. 178): . . . protestamur, quod per quaecunque a nobis dictis regi, archiepiscopo, marchioni, praelatis, principibus ac nationi responsa et respondenda, concessa et concedenda non intendimus in aliquo derqgare doctrinae sanctorum patrum aut praefatae sedis privi- legiis et auctoritati, habentes pro non responsis et non concessis, quae- cumque talia a nobis contigerit emanare. Siehe auch die Urkunde Nikolaus' V. vom 28. März 1447 (Koch a. a. 0. S. 197 ff.), die Rede des Enea Silvio (ebd. S. 340) und He feie, Konziliengeschichte VII, S. 835. 837.
92 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
die alte Position über der gesamten Kirche und damit dem Kirchenwesen in deutschen Landen wiederzugewinnen. Es ward bedient von geschäftsgewandten Unterhändlern, die gleichsam ahnten, welcher Partei der Sieg schliesslich zufallen würde, die in die Divergenzen königlicher und kurfürstlicher Bestrebungen nur allzu genaue Einblicke getan hatten. Dies Papsttum trug kein Bedenken, die Stimmen der in Deutsch- land ausschlaggebenden Fürsten zu gewinnen durch Zuge- ständnisse an ihre territoriale und partikularistische Macht gegenüber der kirchlichen Verfassung und Verwaltung im Umkreis der landesherrlichen Einzelgebiete 1). Es war in- folgedessen um so weniger fähig oder nur auch gewillt, dem Kirchenwesen der Nation Einräumungen zu machen, als es durch seinen Bund mit dem Fürstentum den Episkopat für seinen Reformeifer strafte und zugleich die Ansätze landes- kirchlicher Bildungen förderte. Alles zusammen und jedes für sich, es wirkte in derselben Richtung. Es verhinderte eine Ausgestaltung des von Haus aus schwachen Versuches einer deutschen Nationalkirche, der in der Mainzer Acceptation unter- nommen worden war.
Nicht als ob diese sofort nach ihrer Verkündigung ver- gessen worden sei. So wenig bedeutete sie weder dem deut- schen Könige noch ihren Urhebern, und wiederholt wird in den Jahren 1440 — 1447 an sie erinnert2), so in einem Gut- achten der Erfurter Universität vom Sommer 1440, in Fried- richs III. Instruktion für seine Gesandten zum Mainzer Reichs- tag im Februar 1441, im Entwurf eines königlichen Patents vom Jahre 1444, das entsprechend den Wünschen der Kur- fürsten im ganzen Reiche die Mainzer Urkunde als rechts- kräftig bekannt machen wollte, wobei freilich einem Fried- rich III. die Willenskraft eines Karl VII. zugetraut wurde.
*) Vgl. Historische Viert eljahrschrift 1908, S. 163 f. 174 und nament- lich die bereits zitierten Arbeiten von B. Hennig und H. R. v. Srbik.
2) Zum Folgenden vgl. A. Bachmann a. a. 0. LXXV, S. 82. .79. 169. 195.
Wiener Konkordat von 1448. 93
Noch in der kurfürstlichen Vereinigung vom 21. März 144G ward beschlossen, Eugen IV. als rechtmässiges Oberhaupt der Kirche anzuerkennen, sollte er nicht nur ein neues Konzil einberufen, sondern auch die Dekrete von Konstanz und Basel annehmen samt jenen Aenderungen, die in der Mainzer Accep- tation sich fanden; im anderen Falle werde man das Basler Konzil angehen und, sollte es den Wunsch der Kurfürsten erfüllen, zu seiner Oboedienz sich bekennen x). Je grösser freilich der zeitliche Abstand von jener Versammlung des Jahres 1439 wurde, desto weniger eindrucksvoll waren die Berufungen auf seine Be- schlüsse, denen letzthin nur noch die für gesetzgeberische Mass- nahmen wenig empfehlenswerte Eigenschaft verblieb, „schätz- bares Material" zu weiteren Verhandlungen zu sein. Noch kurz vor seinem Tode (23. Februar 1447) belohnte Eugen IV. die Oboe- dienzleistung Friedrichs IIL und der meisten Kurfürsten mit der Zusage, ein Konzil in eine deutsche Stadt zu berufen, das Konzil von Konstanz, das Dekret Frequens et alia eius decreta wie auch die übrigen Synoden, welche die streitbare Kirche darstellten, anzuerkennen 2). Am gleichen Tage, am 5. Februar 1447, verkündete er in einer zweiten Bulle: „Hinsichtlich anderer von König Albrecht ruhmreichen Angedenkens an- genommener Dekrete, durch welche viele Beschwerden der deutschen Nation gehoben sein sollen, sind wir zufrieden und beschliessen wir, dass alles, was kraft dieser Dekrete und der ihnen beigefügten Modifikationen von denen, die sie an- genommen haben, und ihren Anhängern bis jetzt irgendwo geschehen ist, samt allen Folgen gültig und unverletzlich bleibe und nie annulliert oder widerrufen werden kann." Der Papst stellte zugleich die Entsendung eines Legaten in Aus- sicht, „da einige deutsche Prälaten klagten, dass sie durch jene Dekrete beschwert worden seien, und da durch sie dem
*) S. auch oben S. 81 f.
2) Bulle ,Ad ea ex debito* von 1447 Februar 5; Koch, Sanctio prag- matica S. 181 f.
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in seinen Rechten schwer geschädigten apostolischen Stuhl ein Ersatz versprochen ist" *). Er gestattete endlich die Anwendung jeuer Dekrete und ihrer Umänderungen, bis durch den Legaten ein Konkordat abgeschlossen oder durch das einzuberufende Konzil andere Verfügungen getroffen seien 2). Noch im Jahre 1447 also betrachtete Eugen IV. die Frage nach der Gültig- keit der Mainzer Acceptation als eine offene: weder verwarf noch auch bestätigte er sie; alles gab er der Geschicklichkeit seines Unterhändlers anheim. Ein Jahr später enthielt endlich das Wiener Konkordat3) noch weit weniger Zugeständnisse, als Eugen IV. eingeräumt hatte. An sie erinnerte im Ab- kommen nur der eine Satz4): „In anderen Punkten, die durch Papst Eugen IV. seligen Angedenkens der deutschen Nation bis zur Zeit eines zukünftigen Konzils erlaubt, gewährt, nach- gelassen und beschlossen wie auch durch den Papst Nikolaus V. bestätigt sind 5), wird diesmal nichts geändert , soweit sie der
*) Vgl. oben S. 61 Anm. 1.
2) Bulle ,Ad tranquillitatem* von 1447 Februar 5; Koch a.a.O. S. 183 ff. — Ebendort S. 186 f. und S. 188 ff. zwei weitere Bullen vom 5. und 7. Februar 1447 (,Ad ea quae' und ,Inter cetera desideria'), alle vier (s. S. 93 Anm. 2) insgesamt die neuerdings sogenannten Fürstenkonkordate.
3) K. Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (Leipzig 1904), S. 221 ff. (im folgenden stets benutzt). Die älteren Drucke verzeichnet G. Voigt, Enea Silvio I, S. 418 Anm. 1; dazu kommen u. a. die bei W. Altmann und E. Bernheim, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter (4. Aufl., Berlin 1909), S. 144 ff. C. Mirbt, Quellen zur Geschichte des Papsttums (2. Aufl., Tübingen und Leipzig 1901), S. 165 ff. A. Galante, Fontes iuris canonici selecti (Oeniponte 1906), p. 209 ff.
4) In aliis autem, que per felicis recordacionis dominum Eugenium papam quartum pro natione prefata usque ad tempus futuri generalis concilii permissa, concessa, indulta atque decreta et per memoratum sanctissimum dominum nostrum papam Nicolaum confirmata fuere, in quantum illa concordie presenti non obviant, ista vice nihil extitit inmutatum (Zeumer S. 223).
6) Vgl- die Bulle Nikolaus' V. 1447 März 28 ; K o c h a. a. O. S. 197 ff.
Wiener Konkordat von 1448. 95
gegenwärtigen Einigung nicht widersprechen." Damit waren Eugens IV. Urkunden vom Jahre 1447 als eine das Konkordat ergänzende Gewährung des römischen Stuhls bezeichnet, jedoch nur in den allgemeinsten Ausdrücken. Der Name des Basler Konzils war verschwiegen, jede Erwähnung der Mainzer Accep- tation wie ihrer Nachträge vermieden. Das rechtliche Verhält- nis zwischen dem Papst und der deutschen Nation sollte zurück- gebracht werden auf den Stand vor und während des Kon- stanzer Konzils, das in seinen Beschlüssen sich nicht so weit vorgewagt hatte wie das zu Basel. Vereinbart zu einer Zeit, als das Papsttum bereits durch Zugeständnisse an die Territorial- fürsten die Ansätze deutscher Landeskirchen auf deutschem Boden gefördert hatte, machte das Konkordat eine einheitliche deutsche Nationalkirche unmöglich.
Dieser letzte Satz scheint ein Widerspruch zu dem früheren zu sein, dass in Frankreich durch die pragmatische Sanktion von Bourges der Kirche des Landes das Gepräge einer nationalen Kirche zu teil geworden sei *). Warum soll dem Konkordat von 1448 nicht derselbe Wert für das deutsche kirchliche Wesen zu- erkannt werden können? Unsere Antwort hat davon auszu- gehen, dass die pragmatische Sanktion von der königlichen Gewalt der Kirche ihres Landes als Gesetz auferlegt war, nach- dem stillschweigend die päpstliche Gewalt, die Vertreterin der gesamtkirchlichen Organisation, von jeder Mitwirkung an solchem legislatorischen Akt ausgeschlossen war. Als Rechtsgrund des Wiener Konkordats hingegen konnte nach der noch im 15. Jahr- hundert herrschenden Theorie von der Superiorität der Kirche über den Staat nur die päpstliche Privilegierung zu Gunsten des Staates angesehen werden, eine widerrufliche Verleihung demnach, während der Staat an die von ihm übernommenen, aber eigentlich ihm schon ohnedies obliegenden Verpflichtungen gebunden blieb 2). Dazu kam , Karls VII. von Frankreich
*) Vgl. oben S. 83.
») Vgl. B. Hübler: Zeitschrift für Kirchenrecht III (1863) S. 410 flf.
90 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
Wille allein hatte rechtserzeugende Kraft, mochte er gleich vor seiner Verkündung bestimmt sein durch den Rat derer, die „seine Kirche" vertraten, mochte der Inhalt seines Willenaktes beruhen auf konziliaren Satzungen und deren Ergänzungen. In Deutsch- land dagegen handelte Friedrich III. wohl im Namen der deutschen Nation, unter Zustimmung der meisten geistlichen und weltlichen Reichsfürsten, in formeller Bindung also an den Willen von Reichsständen. Jeder dieser Reichsstände forderte für sich einen Anteil an der Gesetzgebung, sobald sie im all- gemeinen Interesse des die reichsständischen Gebiete um- schliessenden Reichskörpers Gehorsam heischte für ihre Ord- nungen auch innerhalb der Territorien, über die ihre Inhaber wohl die Landesherrlichkeit, nicht aber die souveräne Hoheits- gewalt beanspruchen durften. In Frankreich wurde die Sank- tion sofort Gesetz und, nachdem sie am 7. Juli 1438 besiegelt war, schon wenig mehr denn ein Jahr später, am 13. Juli 1439, zu Paris im Parlament verlesen und verkündet1). In Deutschland war man, der ganzen Reichsverfassung entspre- chend, vorsichtiger und darum auch langsamer. Es wurde unterlassen, das Konkordat einem allgemeinen Reichstag zur Genehmigung vorzulegen. Mit den einzelnen Fürsten und Reichsständen wurde darüber verhandelt, die es dann gegen mehr oder weniger wichtige Zugeständnisse billigten2). Als erster trat ihm im April 1448 der Erzbischof von Salzburg bei, im November 1476 als letzter der Bischof von Strassburg, beinahe ein Menschenalter später, nachdem zu Wien der Friede zwischen Rom und der deutschen Nation hergestellt war. Die ganze Zähigkeit des deutschen Partikularismus kann nicht
und U. Stutz: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft II (6. Aufl. herausgeg. von J. Kohler, Leipzig und Berlin 1904), S. 907.
') Ordonnances des rois de France XIII, S. 291-
■) Hierfür wie für das Folgende vgl. Koch a. a. 0. S. 42 ff. P. Hinschius, Kirchenrecht III, S. 139 f. L. Pastor, Geschichte der Päpste seit dem Ausgang des Mittelalters I (3. und 4. Aufl., Frei- burg i. Br. 1901), S. 382 Anm. 2.
Wiener Konkordat von 1448. 97
besser veranschaulicht werden als durch diese Zahlen, nur dass aus ihnen zugleich die Unzufriedenheit mit Abmachungen spricht, die den Wünschen nach wirklicher Reform so wenig Erfüllung gebracht hatten.
Eine gedrängte Analyse des Konkordats mag das ungün- stige Urteil rechtfertigen.
Es zerfällt in acht Abschnitte, von denen der siebente über die bereits durch Eugen IV. bestätigten Punkte früher erwähnt wurde1) und der achte keiner näheren Erläuterung bedarf. Er handelt über die Aushändigung beglaubigter Ab- schriften durch die Metropoliten an alle, die darum nachsuchen, über deren Rechtskraft und über die gleiche Bedeutung der Bezeichnungen Alamania und Germanica natio, wenn die erst- erwähnte im Konkordat oder bei Anfertigung der Abschriften propter competentiorem descriptionem angewandt würde2).
Der erste Abschnitt über die dem Papste wieder einge- räumten Pfründvergebungen wird durch den Satz eingeleitet: Sanctissimus dominus noster Nicolaus papa quintus super pro- visione ecclesiarum benefitiorumque utetur reservationibus iuris scripti 3) et constitutionibus ,Execrabilis' 4) et , Ad regimen' 6)
') Vgl. oben S. 94 Anm. 4.
2) Hefele a. a. 0. VII, S. 846 glaubt, den Satz dahin verstehen zu sollen: „Als Erläuterung wurde beigefügt, dass unter Alemannia (im Text der Konkordate) ganz Deutschland (nicht bloss Schwaben) gemeint sei," ebenso Koch a.a.O. S. 234 Anm. 86. Nach Zeumer S. 224 lautet der Text: Per hoc autem, quod in concordatis huiusmodi sive quibusvis aiiis eorum occasione conficiendis litteris propter competentiorem descriptionem Alamania specialis appellatur natio, ipsa censeri non debet a Germanica natione distincta seu quomodolibet separata. In der Einleitung (S. 221) ist die Rede von der natio Alamanica.
3) Vgl. cc. 2 und 34 in VI*o de praebendis 3, 4; vgl. auch oben S. 67 ff.
4) c un. de praeb. in Extr. Joann. XXII. tit. 3 = c. 4 de praeb. in Extr. comm. III, 2 (von Johann XXII. aus dem Jahre 1317); vgl. oben S. 68 Anm. 1.
5) c. 13 de praeb. in Extr. comm. III, 2 (von Benedikt XII. aus dem Jahre 1335), auch bei C. Lux, Constitutionum apostolicarum de
Wermingho f f, Nationalkirchliche Bestrebungen. 7
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modificatis ut sequitur." Entlehnt ist diese Wendung — nur der Papstname war geändert — aus dem Konkordat Mar- tins V. (1417 — 1431) mit der „deutschen Nation" vom Jahre 1418, und aus derselben Quelle *) stammt auch der Wortlaut der sich anschliessenden Bulle Benedikts XII. (1334 — 1342) ,Ad regimen' vom Jahre 1335. Erst zum Schluss findet sich eine sachliche Abweichung. In Konstanz waren, gemäss der befristeten Dauer der dort getroffenen Einigung, die Reserva- tionen dem Papste auf fünf Jahre zugebilligt worden, ausser- dem war dort die Klausel ,Non obstantibus' 2) u. s. w. nicht vergessen. In Wien fiel beides hinweg, da man sich auf alle Zeiten vertrug und deshalb der Klausel nicht mehr bedurfte. Neun Jahre zuvor, in Mainz, hatte die Acceptation in ihrem Abschnitt XXII de reservationibus gerade die Konstitutionen ,ExecrabihV und ,Ad regimen' als fortan ungültig be- zeichnet3).
Auch der zweite Abschnitt der Wiener Urkunde ent- stammt dem Konstanzer Konkordat vom Jahre 1418 4), nur zu Anfang ist eine Aenderung vorgenommen. In Konstanz war vorgesehen worden, dass in den Kathedralkirchen wie auch in den Klöstern, soweit diese dem apostolischen Stuhl unmittelbar untergeben seien, kanonische Wahlen vorgenommen werden sollten. In Wien erweiterte man diese Bestimmung. Kanonische Wahlen sollten erfolgen wie in den Metropolitan-, so in den Kathedralkirchen, auch wenn diese dem hl. Stuhl nicht un- mittelbar unterstellt seien, endlich in allen dem Papste un-
generali beneficiorum reservatione . . . collectio et interpretatio p. 54 sqq. ; vgl. oben S. 68 Anm. 1.
*) B. Hübler, Constanzer Reformation S. 167—175.
2) Non obstantibus quibuscunque constitutionibus a praedecessoribus nostris Romanis pontificibus editis, quatenus obsistere possent superius enarratis articulis vel alicui seu aliquibus eorum, dicto quinquennio du- rante (Hübler a. a. 0. S. 175). Vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht III, S. 819 f.
3) Siehe oben S. 69.
4) Hübler a. a. 0. S. 175—176.
Wiener Konkordat von 1448. 99
mittelbar unterworfenen Klöstern. Bezeichnend genug bewegt sich in dieser einzigen seiner Vorschriften das Konkordat in einer Bahn, die zu Mainz in der Acceptation Abschnitt II de electionibus durch Annahme des Basler Dekrets vom 13. Juli 1433 (sess. XII.) eingeschlagen war, dadurch dass man für Metropolitan-, Kathedral- und Kollegiatkirchen , Klöster und Elektivdignitäten die Wahl als Grundlage ihrer Besetzung fest- legte. In allem übrigen aber blieb der Text des Konkordats dem des Konstanzer gleich, auch in der Anführung der Kon- stitution Nikolaus' III. (1277 — 1280) ,Cupientesl vom Jahre 1278 über die Fristen nach einer Wahl, binnen deren der Gewählte nach Rom reisen und sein Gesuch um Bestätigung beim Papste einzureichen hatte, wenn er verhindern wollte, dass sein Recht durch die päpstliche Provision aufgehoben würde *).
Während sodann auch der dritte Abschnitt des Konkordats nur einen entsprechenden Paragraphen seines um dreissig Jahre älteren Vorbildes wiederholt2), sind die noch übrigen in ihrer Gestaltung selbständig, mögen immerhin ihre Normen an frühere Beispiele und Verhandlungen anknüpfen. Der vierte bringt ein- gehende Vorschriften über die Besetzungen von Dignitäten und Benefizien, namentlich von ersten Dignitäten an den Stiftern. Würden sie in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober oder Dezember erledigt werden, so sollten die bisherigen Ver- leihungsberechtigten sie besetzen; würden sie in den übrigen Monaten des Jahres — also Januar, März, Mai, Juli, September und November als in den sogenannten päpstlichen Monaten — frei, so sollten sie vom Papste verliehen werden, und die Provi-
*) c. 16 in VIt(> de electione 1, 6. — Ueber die Klausel ,Nisi ex causa rationabili' u. s. w. vgl. Koch a. a. 0. S. 221 Anm. 44 und dazu den Text der Basler Dekrete, die in der Mainzer Acceptation Abschnitt II de electionibus und XXI de electione cassanda allegiert waren, wie auch den 2. Zusatz zur Mainzer Acceptation Abschnitt II de electionibus (ebd. S. 114. 119 und 150); s. oben S. 58 Anm. 2.
2) Hübler a. a. 0. S. 176.
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dierten binnen drei Monaten am Sitze der Pfründe erscheinen, sonst habe jeder regelmässige Verleihungsberechtigte die Be- fugnis der Besetzung1). Auch im Konstanzer Konkordat war der Grundsatz der Alternative (medietas beneficiorum), der aus der französischen Gesetzgebung des beginnenden 15. Jahrhunderts zu stammen scheint, zur Anwendung gelangt2). Es hatte die höheren Benefizien dem Verleihungsrecht der Kapitel belassen und des weiteren bestimmt, dass über die eine Hälfte des Restes an Benefizien der Papst, über die andere Hälfte der Verleihungs- berechtigte verfügen sollte, derart dass nach päpstlicher Pro- vision für eine Pfründe die dann freiwerdende Pfründe durch den Ordinarius u. s. w. besetzt würde. Das Wiener Konkordat hält, wie gesagt, am Grundsatz der Alternative fest, nur dass es nicht einen Wechsel in der Verleihung zweier hintereinander ledig werdenden Pfründen festlegt, sondern einen Wechsel in der Verleihung der Pfründen je nach den Monaten , in denen sie erledigt werden. In Konstanz und in Wien wird die Pfründverleihung also geteilt zwischen dem Papste und den regelmässigen Instanzen der kirchlichen Einzelanstalten auf deutschem Boden. Umständlich war das eine Verfahren wie das andere, das Wiener jedenfalls auf ein rein äusserliches Moment aufgebaut, dadurch dass es die Pfründbesetzung dem blinden Zufall überliess. Auch hier aber bemerkt man einen Rückschritt gegen die Mainzer Acceptation, die vornehmlich in ihrem Abschnitt XXV de collationibus beneficiorum, gestützt auf die Beschlüsse des Basler Konzils vom 24. Januar 1438, gerade die Besetzung der kirchlichen Benefizien mit allen Vorsichts- massregeln umgeben hatte3). In Wien fielen sie fort; das Konkordat teilte die Herrschaft über die kirchlichen Aemter zwischen Papst und deutschen Kirchenoberen, und die Kurie war entschlossen, alsbald die ihr verbleibende Herrschaft anzu- treten, nachdem sie einmal in die „Dyarchie" über die kirch-
*) Vgl. oben S. 70 Anm. 2.
2) Vgl. Hübler a. a. 0. S. 176 f. 226 f. und 199 mit Anm. 13.
3) Vgl. oben S. 71 ff.
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liehen Pfründen gewilligt hatte. Ein deutliches Anzeichen dafür ist einmal die Bestimmung über die Publikation gerade dieses Abschnittes, sodann die Angabe, der apostolische Stuhl werde vom 1. Juni 1448 ab an die ordinatio collationis bene- ficiorum non reservatorum per alternos menses sich halten. Die Abmachung sollte dauernd in Kraft bleiben, würde nicht auf einem künftigen Konzil mit Zustimmung der Nation eine andere Regelung getroffen werden 1). Man weiss , dass kein Konzil mehr mit dieser Frage sich zu beschäftigen brauchte.
Dieselbe Schlusswendung mit dem Hinweis auf ein künf- tiges Konzil fasst den fünften und sechsten Abschnitt des Konkordats zu einer Einheit zusammen. Beide enthalten Vor- schriften über die Zahlung der Annaten, dass heisst über die Fortdauer der finanziellen Belastung von Einzelkirchen und Einzelpfründen zum Vorteil der apostolischen Kammer. Bei Kathedralkirchen und Mannsklöstern sollen fortan nach ihrer Besetzung durch den Papst an Stelle der fruetus primi anni die in den Taxbüchern als servitia communia bezeichneten Sum- men gezahlt werden. Angekündigt werden Ermässigung der Taxe bei ungerecht hoher Veranlagung, Entsendung päpstlicher Kommissare zum Zwecke der neuen Einschätzung, weiterhin Ver- teilung der Abgabenlast auf zwei Jahre und der Verzicht auf wiederholte Besteuerung in demselben Jahre, derart dass auch die Schuld nicht auf den providierten Nachfolger übergehen darf2). Bei allen übrigen Dignitäten u. s. w. sind, vergibt
J) . . . nisi in futuro concilio de consensu nationis aliter fuerit or- dinatum (S. 223) ; vgl. dazu die Bemerkung der Emser Punktation von 1786 Art. 23 bei C. Gärtner, Corpus iuris ecclesiastici catholicorum novioris II (Salisburgi 1799), p. 363.
2) Im 5. Abschnitt heisst es : Taxe autem predicte pro media parte infra annum a die habite possessionis paeifice totius vel maioris partis solvantur et pro media parte alia infra sequentem annum. Et si infra annum bis vel pluries vaeaverit, semel tantum solvetur; nee debitum huiusmodi in successorem in ecclesia vel monasterio transeat (S. 223); im 6. Abschnitt: . . . solvantur annate seu medii fruetus iuxta taxam solitam a tempore possessionis infra annum; et debitum huiusmodi in
102 Werminghoff, Nationalkirchliche Bestrebungen.
sie der Papst, die Annaten oder mittleren Früchte auf Grund der üblichen Taxe innerhalb eines Jahres nach der Besitz- ergreifung zu entrichten, auch hier aber soll die Schuld den Nachfolger nicht binden. Frei bleiben alle Pfründen, über die der Papst durch Exspektanzen bestimmt, und die Gesamtheit solcher, deren Einzelwert den Betrag von 24 Kammergulden nicht übersteigt. Damit hielt eine Observanz ihren Einzug, gegen die das Mainzer Instrument im Abschnitt IX de annatis Einspruch erhoben hatte x). Nun rächte es sich, dass über die Entschädigung des Papstes für den ihm durch den Basler Annatenbeschluss gewordenen Ausfall an Einnahmen keine Einigung erzielt, kein fester Standpunkt für jede weitere Ver- handlung gewonnen worden war 2). Allerdings, schon im Jahre 1439 hatten die kurfürstlichen Räte kein besseres Auskunfts- mittel vorzuschlagen gewusst als die Zahlung des herkömm- lichen Taxviertels bei Erledigung von Metropolitan- und Kathe- dralkirchen wie exemten Klöstern 3), — jetzt kehrten die alten servitia communia wieder, freilich mit der vertröstenden Zu- sage einer neuen und gerechten Taxierung. Im Jahre 1439 war in Aussicht genommen worden , nur solche Pfründen zu besteuern, deren Jahresertrag 4 Mark Silber überstiege; im Jahre 1448 aber wurde festgesetzt, dass nur die Pfründen im Werte von 24 Kammergulden freibleiben sollten. Setzt man den Wert einer Mark Silbers auf rund 20 Mark heutigen Geldes an4), den des Kammerguldens auf rund llk Mark5), so er-
successorem in beneficio non transeat . . . curratque hec observantia dein- ceps, nisi eam similiter in futuro concilio de consensu nationis inmutari contingat (S. 223).
J) Vgl. oben S. 44.
2) Vgl. oben S. 60 ff.
3) Vgl. oben S. 64 Anm. 4, S. 65, 1 und S. 66, 1 den Text dieser Vorschläge.
4) Vgl. E. Hennig, Die päpstlichen Zehnten aus Deutschland im Zeitalter des avignonesischen Papsttums und während des grossen Schis- mas (Halle a. S. 1909), S. 20.
5) Vgl. Hübler a. a. O. S. 183 Anm. 69.
Wiener Konkordat von 1448. 103
gibt sich: die Vorschläge von 1439 planten eine viel weiter- gehende Befreiung als die Abmachungen von 1448, dort eine Besteuerung nach dem Jahresertrag, hier eine solche nach dem Wert der Pfründe. Nur darin machten sich Annäherungen an die Vorschläge vom Jahre 1439, vornehmlich aber auch an einen Zusatz der pragmatischen Sanktion zu Abschnitt XI de annatis *) bemerkbar, dass erstens bei den hohen Kirchen- ämtern wiederholte Erledigung binnen eines Jahres nur einmalige Zahlung der servitia communia nach sich ziehen sollte, dass zweitens bei ihnen eine Verteilung der Steuer auf zwei Jahre statthaft sei, dass drittens bei ihnen und bei den annata seu medii fructus der Dignitäten u. s. w. die Schuld nicht auch den Nachfolger des Providierten binde. So sehr im einzelnen die drei Dokumente voneinander abweichen, jedenfalls verdient es Hervorhebung, dass im Jahre 1448 das Wiener Konkordat in jenen drei Modalitäten der Zahlungsart übernahm was seit dem Jahre 1438 in Frankreich Rechtens war. Soll man dar- aus folgern, dass den Urhebern des Konkordats gleich den Urhebern der Mainzer Acceptation ein Exemplar der pragmati- schen Sanktion vorlag? Eine müssige Frage, vielleicht; ihre Bejahung aber Hesse vermuten, dass die Kurie sich mit einer der wesentlichsten Vorschriften der Sanktion abgefunden hatte, wenn sie mit ihren Satzungen über die Art der Zahlungen
!) Mit den oben S. 65 Anm. 1 gedruckten Stellen vgl. den Zusatz zu Abschnitt IX de annatis in der pragmatischen Sanktion : . . . una medietas dicte quinte partis solvatur eidem (collectori) infra annum a tempore possessionis pacifice et