DEUTSCHES

WIRTSCHAFTSLEBEN

IM MITTELALTER.

UNTERSUCHUNGEN

ÜBER DIE

ENTWICKLUNG DER MATERIELLEN KULTUR DES PLATTEN LANDES

AUF GRUND DER QUELLEN

ZUNÄCHST DES MOSELLANDES

VON

KAEL LAMPRECHT.

10

Li. DARSTELLUNG. MIT Z^^I KARTEN UND SECHS HOLZSCHNITTEN IM TEXT.

LEIPZIG,

VERLAG VON ALPHONS DÜRR. 1886.

LZ59^eu

HERRN GEHEIMRAT DR. IVR.

GUSTAV VON MEVISSEN

MITGLIED DES HERKENHAUSES UND DES STAATSRATS

m DANKBARER VEREHRUNG.

jyi ehmen Sie, hochverehrter Herr Geheimrat, die folgenden Untersuchungen als eine Gabe inniger Verehrung und DanJcbarkeit zur Feier Ihres siehen- zigsien Geburtstages ebenso freundlich auf, wie Sie sich an der Entstehung derselbeti beteiligt haben: Sie ermöglichten mir nicht blofs durch materielle Unterstützung ein jahrelanges ununterbrochenes Arbeiten an denselben, auch der Gang dieser Studien selbst ist durch Ihren stets bereiten Rat, Ihre geistige Mitarbeit erheblich beeinflufst ivorden.

Wie oft haben wir nicht die Grundanschauungen erörtert, von denen Forschungen ivie die vorliegende beim heutigen Stande der historischen Wissen- schaften auszugehen hätten. Sie billigten dabei den Gedanken, dafs es nach dem lebhaften Erwachen ivirtschaftsgeschichtlicher Forschung neben den alteren Bisciplinen der Hechts- und Verfassungsgeschichte nunmehr darauf ankommen müsse, nicht einseitig zu werden, iveder wirtschaftliche noch juristische noch auch sociale und politische Fragen speciell in den Vordergrund zu drängen: dafs vielmehr jetzt die Aufgabe zu stellen sei, die materielle Kultur in ihrer Gesamtheit als Ziel der historischen Forschung zu erfassen, soweit sich diese Forschung überhaupt den realen Dingen im Gegensatz zur Erforschung der idealen EntuicJihmgsfaJctoren des Glaubens, der Wissenschaft und der Kunst besonders zmvendet.

Ein Ziel, leicht aufzustellen, schwer zu erreichen. Schon die den einzelnen Seiten der realen Kultur zugewandten Teildisciplinen möglichst vielseitig zu be- herrschen ist eine Aufgabe; noch gröfserer Anstrengung und Sicherheit bedarf es, aus dem umfassenden Wissensgebiete dieser Disciplinen die für die all- gemeine Entwicklung mafsgebenden Züge herauszufinden und ihre gegen- seitigen Beziehungen nachzuweisen. Und doch erscheint eine solche Be- handlung für die Entwicklungsgeschichte der realen Kultur des platten Landes vom praktischen wie vom wissenschaftlichen Standpunkte aus ganz

VI

besonders wünschensivert. PraJciisch, weil bei der langsamen aber ununter- brochenen EntwicMung gerade der ländlichen Kultur eine grofse Anzahl von Fragen der Gegenwart nicht zu lösen ist ohne wahrhafte und allseitige Kenntnis einer weit zurüclcreichenden Vergangenheit; wissenschaftlich, weil die neuere Entwicklung der geschichtlichen Studien eine allseitige und wohlbegründete An- sicht über die Geschichte gerade der ländlichen Kultur noch nicht erreicht hat.

Sind dies die GesichtspunMe , welche für eine umfassende Aufnahme dieser Untersuchungen mafsgebend waren ^ so zeigte sich doch bald, dafs die Durchführung der Aufgabe, wie sie gestellt war: eingehende Detailunter- suchung, Jceine Behauptung ohne Beleg, allgemeine Anschauungen nur unter Abstraktion aus einer Reihe genau erforschter Thatsachen: für den ganzen Bereich deutschen Bodens meine Kräfte bei weitem überstieg. Es galt einen engeren Bezirk und damit ein begrenzteres Quellenmaterial für diese Stu- dien auszuwählen. Der Entscheid fiel auf das Land an Mosel und Mittel- rhein. Er hat sich als richtig getroffen bewährt; 30000 Urkunden, mehrere Tausende von Weistümern und mehrere Hunderte von Urbaren boten der For- schung auch noch auf diesem beschränkten Gebiete ein ergiebiges Feld.

Wie aber liefs sich die Durchführung der ursprünglichen Absicht mit der Aufstellung eines so beschränkten Arbeitsgebietes vereinigen? Die Vermittlung erfolgte im Verlaufe der Arbeit leichter, als von vornherein anzunehmen war. Den Detailuntersuchungen für Mosel und Mittelrhein mufste unter allen Um- ständen ein universaler Charakter gewahrt bleiben; es war auszuscheiden, was nur lokales Interesse beanspruchen konnte. Mit der Befolgung dieses Grund- satzes aber kamen zumeist eben jene Materien in Wegfall, welche den sichern und abgerundeten Gang der Untersuchung zu unterbrechen geeignet waren; der lokale Stoff erschien eben dann nach seiner natürlichen Struktur und Be- deutung geformt und gruppiert, wenn die allgemeinsten Gesichtspunkte auf seine Ausgestaltung angewendet wurden. So liefs sich das Allgemeine im Besondern geben; es bedurfte nur der 2kifugung eines dbschliefsenden vom Besondern völlig absehenden Abschnittes unter gleichzeitiger Prüfung gewisser anscheinend lokaler Entwicklungen nach anderweitigen Quellen, um die Er- gebnisse der lokal geführten Untersuchungen auf einen nahezu generellen Aus- druck zu bringen. Freilich bezieht sich Ergebnis und Tragweite dieser Studien zunächst nur auf das alte Deutschland; die Entwicklung des seit der Stauferzeit besiedelten kolonialen Deutschlands, welche bei weitem besser erforscht und bekannt ist als die des Mutterlandes, weicht in vielen Punkten von dieser ob und kommt hier nicht zur Sprache.

VII

Es ist Tceine hergebrachte Redensart, wenn ich am Schlujs dieser ein- führenden Worte Sie, hochverehrter Herr Geheimrat, wie jeden Benutzer der nachstehenden Untersuchungen um wohlwollende Nachsicht hüte. Die Wege, welche ich betreten habe, sind teilweis noch ungebahnt; und ich bin mir wohl bewufst, trotz der freundlichen Unterstützung von Forschern, welche sich auf gleichem Gebiete bewegen, trotz der aufopfernden Fürsorge, welche be- sonders Herr Geheimrat Meitzen in Berlin diesen Studien Jahre hindurch zugewendet hat, doch längst nicht alle auftauchenden Probleme formidiert, längst nicht alle formulierten Probleme gelöst zu haben.

Godesberg, den 20. Mai 1885.

Larnprecht.

Zum Verständnis der Citate.

1. üngedruckte Quellen sind durch * als solche kenntlich gemacht, z. B. S. 113 Note 2:

♦Koblenz St. A. Temp. VIII, Bl. 474 a, 474 1.

2. Urkunden sind aufser nach Urkundenbuch und Nummer (selten, und dann besonders

bezeichnet, Seite) stets noch mit dem Ausstellungsjahr citiert; z. B. S. 112 Note 6: CKM. 3, 12, 1302. Dabei sind folgende starke Abkürzungen für Urkundenbücher angewendet: MK. ÜB. für das Mittelrheinische Urkundenbuch, CRM. für Günthers Codex diplomaticus Rheno-Mosellanus, Lac. ÜB. für Lacomblets Urkundenbuch für die Geschichte des Nieder- rheins. Weitere weniger starke Abkürzungen erklären sich aus der Bibliographie am Schlüsse der Darstellung dieses Bandes.

3. Urbare sind citiert mit U und der Gnmdherrschaft, auf welche sich das Urbar bezieht,

ferner da wo es nötig schien mit dem Jahr, und aufserdem stets mit dem thunlichst abge- kürzten Dmcke; z. B. S. 112 Note 1: UStift [Erzstift Trier] 13. Jhs. S. 402 imd 425. Die Angabe des Druckes (in diesem Falle MR. ÜB. Bd. 2) ist mit Leichtigkeit aus den Übersichten des zweiten Bds. S. 59 ff. imd S. 676 ff. zu ergänzen.

4. Weis tum er sind citiert mit W und dem Orte, auf welchen sich das Weistiun bezieht,

femer dem Jahr und häufig auch noch dem Drucke (die Sammlung von Grinmi ist dabei mit G. bezeichnet); z. B. S. 113 Note 1: WGalgenscheid 1460, G. 2, 454—55. Wo die Angabe des Drackes fehlt, ist dieselbe nach dem Verzeichnis der Rheinischen Weistiüner, herausgegeben von der Ges. für Rhein. Geschichtskunde, Trier, 1883, 90 SS., bequem zu ergänzen.

5. Der Text der Citate ist graphisch bereinigt. Diese Mafsregel verstand sich gegenüber

einigen neueren Ausgaben, wie der der Luxemburgischen Weistümer durch Hardt, der Mettlacher Weistümer durch Lager, von selbst; nötig war sie auch gegenüber alten Drucken, wie denen von Kremer, des Isenburgischen Geschlechtsregisters u. a. m. Bei neueren besseren Editionen kommt der Grundsatz natürlich viel weniger ziu' Anwendimg ; wo von ihrem Worttext (namentlich dem des MR. ÜB.) abweichend citiert wird, bemht die Abweichung meist auf Kollation mit der urkimdlichen Vorlage. Dem citierten Text nicht angehörige Zusätze sind in eckige Klammern [ ] , von mir gewählte Umschreibungen einzelner im Citat wegfallender Textworte in runde Klammern () gesetzt. Für die Citierung der Weistümer haben endlich häufig nach Mafsgabe der in den Texten mit Item Vortme oder ähnlich eingeleiteten Absätze Paragraphen eingeführt werden müssen, wo die Dracke solche nicht zugesetzt haben.

Inhalt.

I. Recht und Wirtschaft nach den fränkischen Volksrechten.

Seite

Die äufseren Formen des Wirtschaftslebens. Überblick über die frän- kischen Wandenmgen und Ansiedelungen. Die fränkischen Volksrechte als Quellen der realen Kiütiu- der Stammeszeit. Die Besiedlung. Der Hof. Die Geräte. Viehzucht. Ackerbau und Agrarverfassung. "Wald. Jagd und Fischerei. Feinere Kulturen. Ländliche Gewerbe. Die Mühle. Art und Höhe des Wirtschaftsverkehi's 3

Die gegenseitigen Beziehungen von Recht und Wirtschaft. Indivi- duum, Geschlecht und Nachbarschaft als Faktoren für die Ausgestaltung des Wirtschaftslebens, ihi- Verhältnis zum Staat. Die einheitliche Gliederung des Geschlechts ftir seine Funktionen als äufserer Eechtsverband zui' Vertretung der Geschlechtsgenossen gegenüber dem Staate; als sittlicher Verband vor- nehmlich ziun Schutz der Geschlechtsunmündigen und zur Aufrechterhaltimg der Geschlechtsehre ; imd als Wirtschaftsverband mit der Konsequenz der Aus- bildung zimächst eines Mobiliar-, dann eines Immobiliarerbrechts. Die Nachbarschaft in ihren Beziehungen zum Geschlechtsverband hinsichtlich des Gmnd und Bodens: Vicinenerbrecht imd Gesamteigen des Geschlechts am Ge- schlechtsmarkland (Salland), Entwicklung des Erbrechts an Salland. Die Nach- barschaft in ihren Beziehungen zum Staat: Rodepatente, Ausbildung eines be- vorzugten Erbrechts am Eottland. Verfall des alten Nachbarschaftsrechtes; Folgen dieses Vorganges für die Markverfassung und die Markgenossen ... 19

Schlufsbemerkungen über die Entwicklung der Stände und des Staats. Die Freien als sinkendes, die Unfi-eien als emporkommendes Element der socialen Schichtung. Charakter der Freiheit in allgemeiner wie politischer Beziehimg. Stellimg des Königtums 51

n. Land und Leute im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung

an der Mosel.

1. Das Mosellaud nach Ifatnr und Geschichte.

Die Landesnatur. Begrenzimg des Gebietes. Geologische, orographische und hydrographische Eigenschaften. Klima. Einwirkimg dieser Verhältnisse auf die Landeskultur im allgemeinen 63

Die Landesgeschichte. Fehlender Einflufs gröfserer Städte und bedeutenderer industrieller Bildungen. Die kelto-romanische Kultur, ihre Umbildimg duixh die

[Inhalt. X

Seite

Invasion der Deutschen. Die Thatsache einer Beeinflussung durch die westliche Kultur besonders bis ins 14. Jh. Die Landeskultur und der Territorialismus 73 Natur und Geschichte in ihrem differenzierenden Einflufs auf die ländliche Kultur. Sociale Ausgestaltung; Konstruktion des Grundeigen- tums: Allmenden, Gehöferschaften, Individualeigen ; Verteilung des Individual- eigens: Erbrecht, Stockgüter, Gröfse der Landgüter; Parzellenwirtschaft unter dem Einflufs des Erbrechts und der Gemengelage. Agrarische Ausgestaltung ; Einwirkung von Gebirgslage, Bodenbeschaffenheit, Klima; extensive und inten- sive Anbauformen; der Wald nach Gröfse und Bestand, Verwüstung und er- neutem Anbau 80

2. Waldwuchs und Neubruch.

Ursprüngliche Ausdehnung und Lichtung des Waldes. Der Ardenner- wald, seine Schicksale im Killwald, an der Mosel, am Rhein, in der Inner- eifei. Der Wald des Hunsrücks und der Soon; der Idar- und Hochwald. Charakter der Waldlichtung und der Begrenzung der Ansiedelungen in Ge- meindefluren, Marken und weiteren Gebieten 93

Der Neubruch und das positive Recht. Das staatliche Bodenregal, seine Ausgestaltung zum Landrecht (dessen Entwicklung zu einem grundherrlichen Rechte und sein Einflufs auf die Urbarung) und zum Einforstungsrecht (Ur- baiTing auf Gnmd des Forstrechts). Das kirchliche Zehntrecht und seine Be- deutung für die grundhen'liche Kolonisation auf Kirchsatz, der Novalzehnt und der klösterliche Ausbau der Stauferzeit 103

Charakter und Ausdehnung des Neubruchs. Die Neubruchstechnik: end- gültiges Rottland am Fels imd im Wald, Halbrodung zur Brennkultur, Wildland. Der Wechsel im Anbau: Wüstungen, Neuwuchs von Wald, durch zunehmende Kulturausdehnung zerstörter Anbau, Weinbauversuche. Die Beteiligung der Bevölkenmg am Neubruch: fi-eie Leute, grundherrlicher Neubruch in Neu- anlagen und grundherrlicher Ausbau zu Salland, zu grundhörigem Eigen, sowie zu Erbzins und Erbpacht flir alle Stände. Die Wirkimg des Neubnichs auf den Waldbestand : Unmöglichkeit einer genaueren Statistik, Zunahme der wirtschaft- lichen Wertschätzung des Waldes, Verbot der Waldverwüstung 122

3. Die Fortschritte der Besiedelung und Berölljerung.

Die Besiedelungsepochen, vornehmlich römischer Zeit: Schwierig- keiten der Forschung, Hochlandskulturen in Ausbauform und Schicksal, keltischer und römischer Thalanbau. Die späteren Ausbauepochen bis zum Schlufs der Karolinger- und Stauferzeit 141

Die Zusammensetzung der Bevölkerung. Kelten und Römer. Barbaren als römische Kolonen der Hochflächen. Die Germanen : die Ortsnamenendungen als Quelle der Besiedelungsgeschichte, Verbreitung der Franken und Alemannen auf Grund der Orte -heim und -ingen wie auf Grund positiver Überlieferung, Befestigung der deutschen Einwanderung 149

Der Charakter der deutschen Besiedelung vom 5. Jh. bis zum Schlufs der Stauferzeit. Ursprüngliche Niederlassimg. Späterer Ausbau in Orten auf -rath, -scheid, -hausen, -hofen; Ausdehnung dieses Ausbaues . . 157

Das Wachstum derBevölkerung. Bevölkerungsdichtigkeit im 19. Jh. und am Schlufs des 18. Jhs. Präsumtive Bevölkerungsdichtigkeit der ersten Hälfte des Mittelalters. Daten zur Geschichte der Bevölkerung vom 13. bis zum 18. Jh. 161

XI - Inhalt.]

Seite

m. Die Entwicklung der Landesverbände und der autonom- genossen- scliaftlichen Wirtsch afts Verfassung.

1. Zur Orientierung.

Die Bedeutung der Landesverbände in der deutschen Verfassung. Die Hochgerichte Bemkastel und Kröv als veranschaulichende Beispiele des Zusammenhangs politischer, kirchlicher und wirtschaftlicher Verbände. Fragen, deren Beant- wortung sich aus der Gegenüberstellung der Bemkastler und Kröver Entwick- lung als für die Kenntnis der Ausgestaltung der Landesverbände vor allem notwendig ergiebt. Merkmale des Verfalls alter Hochgerichte nach Ausdehnung (freie Heimgerede), nach Verfassung und Kompetenz, untersucht zum Zweck der Ausscheidung derjenigen relativ unversehrten Hochgerichte, an welche die wei- tere Forschung anknüpfen kann 169

2. Die Entwicklung der staaitlichen Verbände, besonders der Gerichtsbezirke, und ihr Zusammenhang mit den kirchlichen Verbänden.

Die Entwicklung der gerichtlichen Verbände.

Schicksale der Hundertschaft infolge der Auflösung des Hunnenamts. Die Gerichtsorganisation der Hundertschaft im Zusammenhang mit dem späteren Hochgericht: Hundding und Hochding. Übergang der Funktionen des Hunnen auf das spätere Hochgerichtsding auf doppelte Weise: entweder so, dafs der Inhaber der Grafenrechte in gewissen Bezirken sie erwirbt, oder so, dafs der Hunne für seinen Hundertschaftsbezirk Grafenrechte usurpiert: Entstehung der aus Hunnen- imd Grafenrechten kombinierten Befugnisse des Hochgerichts- herrn. Seltenheit der zweiten Alternative. Folge des Eintritts der ersteren die Dismembration der Hunnenbefugnisse und die Zertrennung des alten Hun- dertschaftsbezirks in mehrere Hochgerichtsbezirke 197

Organisation der Hundertschaft vor der Auflösung des Hunnenamts. Charak- teristikum derselben gegenüber dem späteren Hochgericht die Bildung des Hunddingschöffenstuhls aus den Zendern, autonomen Beamten der Unterbezirke der Hundertschaft. Allgemeine Befugnisse der Zender in der Heeres- und Gerichtsverfassung der Hundertschaft. Entstehung dieser Befugnisse teilweis durch Derivation aus dem Hunnenamt, teilweis durch direkte Übertragung seitens der staatlichen Centralgewalt in den Decr. Chlot. und Childeb. 6. Jhs. Entstehung der Zendereien als Unterbezirke der Hundertschaft seit dem 6. Jh. 214

Die gewöhnlichsten Organisationen des späteren Hochgerichts. Das einfache Zendereihochgericht; die beiden Möglichkeiten der Ausbildung einer Untei*- gerichtsverfassung in ihm. Das kombinierte Zendereihochgericht; seine Unter- gerichtsveifassung ; Zusammenhang von Untergerichts- und Hochgerichtsverfas- sung in ihm. Das Neubruchshochgericht; seine Konformität mit der ältesten

Hundertschaftsgerichtsveifassung 228

Der Zusammenhang der kirchlichen und gerichtlichen Verbände.

Keine gnmdsätzliche Identität der Pfarreibezirke mit den Gerichtsbezirken auf Grund kanonischer Bestimmungen oder auf Grund der Entwicklimg der Pfarrgemeindeverfassung, aber notwendiges Zusammenfallen derselben mit irgend einer Ausbildung der markgenossenschaftlichen Verbände, und häufige Identität auch mit Gerichtsbezirken. Eine Untersuchung der letzteren Identität im ein- zelnen lehrt, dafs die Pfarrbezirke im Westen unseres Gebietes der Regel nach, im Osten fast ausnahmslos mit den Gerichtsbezirken zusammenfielen, und zwar in älterer Zeit und namentlich an der Untermosel mit Hundertschaftsbezirken, später mehr mit Zendereibezirken 238

[Inhalt. XII

Seite

3. Die Ausgestaltung des WirtschaftsTerbandes.

Die Entwicklung der Verbandsbezirke. Identität der Gerichtsbezirke (Hundertschaft, Zenderei, bzw. Hochgericht) mit den Bezirken der ältesten Wirtschaftsverbände. Räumlicher Umfang dieser Bezirke. Die Gröfse der nachweisbaren karolingischen Marken konform der Durchschnittsgröfse der Zendereimark. Vollendete Ausbildung von Sondermarken unter der Zenderei- mark seit spätestens dem Schlufs der ersten Hälfte des Mittelalters ; Bedeutung der Nachrichten über Markstreitigkeiten für die Erforschung dieses und ver- wandter Punkte. Typen der Sondennarken späterer Zeit: der Ortsgemeinde- verband, die Samtmarkgemeinde (markgenössische Wald- und Weidegemein- schaft), die Partikularmarkgenossenschaft (Servitutmarkgenossenschaft, Mark- kondominat, Edelmärkerschaft, Walderbengenossenschaft, Gehöferschaft) . . . 255

Der Charakter der regulären Wirtschaftsgemeinschaft. Die Mark als Substrat der Wirtschaftsgemeinschaft; ihr Bestand und dessen Schicksale im Ackerland (Verhältnis .von Mark- und lokaler Agrarverfassung), sowie in Wald und Weide. Die Selbständigkeit der Markgemeinschaft für ihr Gebiet in der Ge- währleistung der genossenschaftlichen Nutzungen, in der freien Verfügung über die Mai'k und in der Festsetzung der Markberechtigung für den einzelnen Ge- nossen und die Teilgemeinde. Die Einzelbefugnisse der Markgemeinde: Wei- sung der Grenzen, Disposition über die Markgerechtsame und den Anbau, Steuererhebung, Aufsicht über die kleinen Anbaugenossenschaften (Walderben, Gehöfer); Kontrolle über Mafs und Gewicht, Verkehr und Münzwesen. Zu- sammenschrumpfen dieser Einzelbeftignisse unter dem Einflufs der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und der Zersetzung der alten Marken in Sondermarken unter dem Niveau der Gerichtsverbände 281

Verfassung und Verwaltung der regulären Wirtschaftsgemein- schaft. Die Markversammlung als konstitutives, Verwaltungs- und Gerichts- organ. Der (Hunne bzw.) Zender als Gemeindebeamter, seine Stellung als Vorgesetzter der Unterbeamten, Leiter der Markversammlung und ständiger Vertreter der nicht tagenden Markgemeinde. Entwicklung und Bedeutung des Geschworenenkollegiums 309

Anhang , 324

IV. Die Agrarverfassung.

1. Die Hufenyerfassuiig.

Die Hufe. Name und Charakter. Das Hufland. Gewannen, Gewannenstücke (Streifen) und Morgen; Bildung der Gewannen, Feldmessung und Bonitierung. Die Feldmafse und die Hufenformen. Die Königshufe und andere Rotthufen. Die Rotthufen in der Form des Hofsystems und des Dorfsystems. Ausbau der Rotthufen zu Weilern. Entwicklung des Dorfgemengelagesystems. Verbreitung der verschiedenen Flurverfassungsformen im Moselland 331

Schicksal der Hufenverfassung. Teilbarkeit der Hufe und friihe Hufen- teilungen. Verfall der Hufenverfassung seit der 2. H. 12. Jhs., Untergang mit dem 14. Jh. Neue Besteuerungseinheiten im Pflug, im Morgen und in kleineren Landgüterformen 866

Die Parzellierung des Grundes und Bodens infolge des Verfalls der Hufenverfassung. Ihr thatsächlicher Verlauf. Älittelalterliche Verkoppelungen 376

2. Der Allmendeausbau.

Das Ausbaurecht. Ursprüngliche markgenossenschaftliche Konstruktion des-

Xm Inhalt.]

Seite selben, Abwandlung dieser Konstiniktion. Das Eingreifen der GriindheiTSchaft, Ausbildimg eines grundherrlichen Rodungsrechtes. Das Eingreifen des Boden- regals und des Medemrechtes in seinem m-sprünglichen Chai'akter und seiner späteren Entstellung, sowie nach seiner Verquickung mit grundherrlichen Rechten

imd seinem Übergang auf die Landesherren 385

Die Ausbauformen. Einflufs des Medemrechts und der Grundherrschaft auf ^

dieselben. Der Gewannenausbau im Anschlufs an den Bezirk der Felderwirt- schaft. Der freie Ausbau in der Mark, vornehmlich in Specialkulturen : Gärten, Wiesen, Weinberge. Entwicklung der Weinbauverfassung im besondem : Block- und Bannanlage, Parzellierung und Verteilung des Weinbergsbesitzes, Ai-pent, Mannwerk und Pichter. Die Beunde; Bezeichnungen für sie, ihre Entstehung, Lage, Kulturarten, Rechtsentwicklimg, Verbreitung imd Ausdehnimg. Die An- bauweise und der kollektivistische Charakter der Beundenwirtschaft ; Schicksal derselben 396

3. Die Gehöferschaft.

Wesen und Schicksal der Gehöferschaft vornehmlich im 19. Jh. Hanssens ge- schichtliche Erklärung der Gehöferschaftsverfassung. Unhaltbarkeit derselben, nachgewiesen am heutigen Charakter der Gehöferschaft. Entwicklung der Ge- höferschaft aus der gnindhen'lichen Beundegemeinschaft, nachgewiesen am heu- tigen Charakter der Gehöferschaft. Geschichtliche Darstellung dieser Entwicklung: Schwinden der alten Feldgemeinschaft; Schicksale der Beundenwirtschaft bis zur vollen Entfaltimg der Gehöferschaft. Das Medemrecht imd die Gehöfer- schaft. Möglichkeit verstreuter genossenschaftlicher Bildimgen aufserhalb des ginmdherrlichen Verbandes 442

V. Die Entwicklung der Landeskultur.

1. Die Allmendewirtschaft.

Zur Einleitung: Ausschliefslichkeit der landwirtschaftlichen Er- werbsthätigkeit im früheren Mittelalter. Anzeichen dafür in der Sprache, im geistigen Habitus der Nation, in der Beschäftigung der Geistlichen, in der Auffassung der Laien. Charakter des landwirtschaftlichen Fortschrittes 459

Die Begrenzung der Nutzungen. Die Nutzungsrechte in der freien Mark: Fimdierung derselben; Schlufs der Mark nach aufsen; Begrenzung der Nutzungsrechte innerhalb der Mark. Die Nutzungsrechte im Wildbann: ur- sprünglicher Begi'iff des Wildbanns und an ihn geknüpfte Nutzungen; spätere Ausbildung zum Forst unter Einflufs des Hochwaldbegriffs und dem ent- sprechende Entwicklung der Nutzungsrechte. Vogteiliche Nutzungsrechte: ihre Begründung auf politischen Verfassungsgnmdlagen, auf geistlicher, markgenös- sischer oder privater Vogtei; ihre Entwicklung innerhalb der Territorialhoheit; ihr wirtschaftlicher Charakter. Grundherrliche Nutzungsrechte : Unterscheidung derselben in Forst- und gnindherrliche AUmendenutzungsrechte ; verschiedener wirtschaftlicher Charakter gemäfs dieser Unterscheidung; Schicksal der grund- hörig-markgenossenschaftlichen AUmendenutzungen. Das Aufsichtspersonal für die Kontrolle der Nutzungen in den freien, vogt- und grundherrlichen Nutzungsgebieten, sowie in den Wildbännen 464

Die Art und Technik der Nutzungen. Tiemutzung: Jagd, Fischfang, Bienenfund. Holznutzung: in der Landwirtschaft firr Brand, Bau, Geräte und zur Brennkultur; industrielle Holznutzung; Ausnutzung und Erhaltung der Be-

[Inhalt. XIV

Seite

holzigung, Entwicklung der Waldwerte. Weidenutzung zur Schweinemast, so- wie zum sonstigen Weidgang in Wald, offener Weide und Stoppelweide; Ver- hältnis von Weide imd Wiese . 497

2. Die Individnalwirtscliaft.

Die Viehzucht. Pferde. Rindvieh. Schafe. Quantitatives Verhältnis und Zuchthöhe der wichtigsten Viehgattungen 532

Der Ackerbau. Der Hof, seine Anlage und bauliche Beschaffenheit. Die Felder- wirtschaften: Dreifelderwirtschaft, Zweifelderwirtschaft. Der Anbau in der Flur, vornehmlich in der Dreifelderwirtschaft: Roggen, Hafer, Weizen (die Be- griffe frumentum und annona), Spelz, Gerste ; verhältnismäfsige Anbauhöhe der einzelnen Getreidearten. Die Bestellung: Zaunwesen, landwii-tschaftliche Ge- räte imd deren Bespannung und Bedienung; die Pflugarbeit; die Düngimg. Fortschritte in der Felderwirtschaft; Besömmerung der Brache 543

Die feineren Kulturen. Der Gartenbau im gewöhnlichen Sinne, für Handels- gewächse speciell Flachs, für Obst auch Kastanien und Nüsse. Der Wein- bau: sein erstes Auftreten und seine früheste räumliche Verbreitung; Ausbil- dimg der Weinqualitäten (fränkischer hunnischer Wein) ; Entwicklung der Wein- bautechnik im Aussuchen der Lagen, in Pflanzung, Düngung und Bestellung des Weinbergs, in Herstellung der Nebenkulturen (Weiden- und Waldbau) so- wie im Herbsten; Kellerwirtschaft 562

Das ländliche Handwerk. Müllerei, Brauerei und sonstige für den Nahrungs- konsum arbeitende Gewerke. Die Schmiede. Die Textilindustrie. Das Bau- gewerk 584

3. Die Stellung der Bodennutzung innerhalb der Entwicklung der realen Kultur überhaupt.

Der volkswirtschaftliche Charakter der Bodennutzung. Stellung der Landeskultur zu den elementaren Ereignissen, speciell zu den Hungers- nöten. Prüfling des Quellenmaterials zur Geschichte der Hungersnöte. Sta- tistik und Charakter der Hungersnöte im früheren Mittelalter sowie Änderung dieses Charakters im späteren Mittelalter unter dem Einflufs steigenden Han- dels, zunehmender Magazinierung und wachsender Landeskultur. Die Landes- kultur in ihrem Verhältnis zu den später entwickelten Wirtschaftsfaktoren der Industrie und des Handels. Die Bodenpreise 589

Die Belastung der Bodennutzung. Die gemeindliche Belastung. Die staat- liche Belastung gräflicher, vogteilicher und territorialer Art; ihre Höhe und ihr Schicksal. Die kirchliche Belastung aufserhalb des Zehnts. Der Zehnt: seine Arten, seine Zersplitterung (Zehntrevindikation, Salzehnt), seine Erhebung (Verpachtung, Fixierung); Charakter und Geschichte des Zehntertrags. Die grundherrliche Belastung: ihr Charakter und ihr Schicksal, ihr Einflufs auf die Entwicklung der Landeskultur. Hemmnisse der Landeskultur gegen Schlufs des Mittelalters; Entwicklung eines ländlichen Schuldenwesens 603

Die Verteilung der Bodennutzung. Unterscheidung der Liegenschaften in vor- und hinterfällige (Lehn-, Zins- oder Vogteigüter) zum Zweck der Fest- stellung des Einflusses der privatrechtlichen Entwicklung auf die Verteilung der Bodennutzung. Das Recht der vorfälligen Güter. Fortdauer des fränkischen Erbrechts, alte und neue Marklosung. Der Kampf der fortschreitenden volks- wirtschaftlichen Entwicklung gegen das alte Erbrecht: Ausgestaltung der Über- tragungsformen; Schicksale des Erbenwarterechts, Widerspruchsrecht, Abtrieb

XV Inhalt.]

Seite (Vorkauf) und ilu-e Reclitsformen , spätere Abschwächung des Abtriebs, Mittel zur Beseitigung der Nutzungsunsicberheit während der Abtriebsfrist. Der Kampf der Kirche gegen das alte Erbrecht: Schenkimgsfreiheit von Todes wegen und unter Lebenden, begrenzte Testierfreiheit. Einflufs der Veränderungen im Erbrecht auf die Verteilung der Bodennutzung unter Berlicksichtigung der Ai't der Erbteilung. Das Eecht der hinterfälligen Güter. Allgemeines Verhältnis desselben ziun Recht der voifälligen Güter. Die Rechte des Obereigentümers: formales Konsensrecht; materielles^ Konsensrecht im Sinne der Zulassung der Erbfolgeordnung des gemeinen Rechts, der relativen oder der absoluten Be- schränkung der Teilbarkeit (Stockgüter); Einflufs dieser Rechte auf die Ver- teilung der Bodennutzung. Das Recht der toten Hand; sein Charakter und seine Ausdehnimg, sein Einflufs auf die Güterbewegimg und damit auf die Bodennutzung. Reaktion der Laienwelt gegen dies Recht. Höhe der Güter- bewegimg im IVIittelalter überhaupt. Übei'sicht über die thatsächliche Verteilung der Bodennutzung unter der vornehmlichen Einwirkung der bisher untersuchten Rechtsmomente 625

Dieser Abteilung des ersten Bandes sind die folgenden Karten und Holz- schnitte beigegeben:

1. Karte der Hochgerichte Bemkastel und Kröv. Vgl. S. 170 ff., 234 ff.

2. Karte der Ruwerhundertschaft. Vgl. S. 201 ff.

3. Flurkarte von ßoos bei Sobemheim, Kr. Kreuznach. S. 852.

4. Flurkarte von Dinspel und Ober-Dinspel, Kr. Neuwied. S. 355.

5. Flurkarte von Koxhausen, Kr. Bittburg, mit Teilen von Herbstmühlen, Hütten und Ber-

scheid. S. 349.

6. Flurkarte von Sülm, Kr. Bittburg. S. 361.

7. Flurkarte der Gemeinde Mühlpfad, Kr. SGoar. S. 363.

8. Flurkarte von Filsch, Landkr. Trier. 8. 454.

I.

Recht und Wirtschaft zur fränkischen

Stammeszeit.

Laraprecht, D eutsches Wirtschaftsleben. I .

Etwa mit dem 5. Jahrhundert schliefst am Rhein die Zeit der fränkischen Ansiedelungen und Wanderungen, jene Epoche, in welcher die deutschen Volkskräfte am IMittel- und Nieden'hein immer ungestümer und massenhafter die Grenzen des verfallenden Römerreichs tibei-fluten und jenseit des Rheins neue Sitze suchend

Am frühesten war der Andrang der deutschen Völkerschaften am Niederrhein erfolgreich; hier befinden sich die salischen Franken schon um die Mitte des 4. Jahrhunderts teilweise südlich vom Mündungslande des Rheins und der Maas. Aber seit dem Eintritt in ehemaliges Römergebiet verlaufen ihre Wanderungen langsamer. Von den kaiserlichen Heeren kaum gestört, vielfach noch als Bundesgenossen des Reiches betrachtet, schieben sie sich von den Ufern der Maas und Scheide bedächtig durch Toxandrien nach Süden ; wo nur der Pulsschlag der römischen Verwaltung in den äufsersten Gliedern des Imperiums stockt, da dringt von Norden her mit ruhiger Sicherheit fränkischer Einflufs vor. Schon der Beginn des 5. Jahrhunderts sieht die Salier in den Gegenden kelto - romanischer Kultur; eine Generation später befindet sich der Stamm, monarchisch fester als bisher gegliedert, im Besitze grofser keltischer Städte.

Während aber von nun ab die jugendliche Kraft des merowingischen Königshauses unter der Vorspiegelung römischer Bundesgenossen- und Unterthanschaft nach Süden vordringt, wird der salfränkische Stamm im wesentlichen im Südwesten des weitverzweigten Flachgebietes der Scheide sefshaft; hier scharen sich die Volksgenossen dicht aneinander; Dörfer fränkischer Namensbildung bedecken noch jetzt das Land in geschlossener Masse. Hier oder wenig südlicher ist die Gegend zu suchen, in deren Kultur die Lex Salica einführt.

Aber nach den Saliern zogen deutsche Hintennänner in die verlassenen und bis spät in das Mittelalter wenig fruchtbaren Gegenden Toxandriens:

^) Die folgende einleitende Schilderung der fränkischen Ansiedelungen und Wande- rungen beruht auf genauem Studien, welche ich in der Zeitschrift des Aachener Geschichts- vereins Bd. 4 S. 189—250 veröifentlicht habe; vgl. auch den Aufsatz über Fränkische An- siedelungen und Wanderungen im Rheinland in der Westdeutschen Zeitschrift 1, 122 144, sowie die Untersuchung über Strabo und Posidonius als Quellen zur deutschen Geschichte, Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 16, 181 190. Neuerdings hat über dasselbe Thema umfassend auch Schröder gehandelt; vgl. namentlich Die Herkunft der Franken, in Sybels Historischer Zeitschrift 43, 1 66, und Die Franken und ihr Recht, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Gennanistische Abteilung 2, 1—82.

[Fränkische Stammeszeit. 4

Angeln und Warin er, welche auf vielfachen Raubfahrten zur See tief bis zu den französischen Küsten der Loire- und Seinemündung verschlagen endlich hier und an den gegenüberliegenden Gestaden Englands Ruhe fanden. Aber sie brachten es in der neuen Heimat nicht zu staatlicher Selbständigkeit; wie das fränkische Königtum sich nach Süden erbreiterte, so hielt es nach Norden hin an den einmal erworbenen Landen fest. Gerade hier erprobte der fränkische Stamm am frühesten seine wunderbare Kraft zur Zersetzung fremder Stammes- eigenheit; wie später das fränkische Recht alle deutschen Stammesrechte zu durchdringen und fest in sich aufzusaugen suchte, so dafs fast nur der grofse Gegensatz römischer und fränkischer Rechtsanschauung übrig blieb \ so griff es hier zum erstenmal den Stammescharakter des anglischen und warinischen Volks wenigstens im Rechte an. Die Lex Angliorum et Werinorum, die noch immer tiberwiegend aber fälschlich den Thtiringern im Herzen Deutschlands zugeschrieben wird ^, begreift salfränkisches Recht in sich mit geringen Resten eines ehemaligen anglisch- warinischen Partikularrechts.

Neben den Saliern breiteten sich andere fränkische Volksmassen von Nordosten, vom Rheinknie her, aus, mit denen sich vielfach wieder ein vom mittelrheinischen Osten her erfliefsender Besiedelungsstrom oberfränkischen Charakters kreuzte. Es sind die Völkerschaften der Chamaven und Chattuarier, der Ribuarier und der Chatten, deren Geschicke sich auf diesem zweiten Schau- platz der fränkischen Stammesbewegung, zwischen Maas und Rhein, abspielen.

Schon früh am ehesten von allen Franken, wenn man will schon im 2. Jahrhundert wurden die Chatten im heutigen Hessen und Nassau unruhig; hatten sich doch schon vor Cäsars Zeit gröfsere Teile von ihnen abgezweigt und waren nach den Niederlanden gezogen, um als Bataven und Canninefaten in dem salfränkischen Stamm aufzugehen. Der zurückgebliebene gröfsere Teil der Chatten aber strebte unablässig nach Südwesten und Westen, seit dem 3. Jahrhundert warf er mit Erfolg eine verwegene Schar nach der andern in die Thäler der Nahe und Mosel. Es bildeten sich Kolonieen, endlich eine chattische Bevölkerangskruste, welche besonders dicht das Nahethal bis zur Saar, ja das Land bis Metz und Luxemburg bedeckte und weniger stark an der Mosel fühlbar wurde. Gerade dies grofse Verbreitungsgebiet und diese ungemeine Ausdehnungskraft wurde den hessischen Franken verderblich, sie safsen zu vereinzelt in der Fremde, um zu einem einheitlich ausgebildeten Stannneslebeii zu gelangen. Sie haben kein Reich gegründet, keine Grenzen politischer oder kirchlicher Natur auf weitere Strecken geschaffen, sie haben

^) Vgl. Sohm, Fränkisches Recht und römisches Recht, in der Zeitschrift der Savigny- Stiftung, Germanistische Abteilung 1, 1—84; auch als Separatahdruck erschienen.

2) Die für meine Ansicht mafsgebenden Gründe s. Zeitschrift des Aacliener Geschver. 4, 224 f. Im übrigen bemerke ich ausdrücklich, dafs die Ansicht über den Ursprung der Lex auf die Verwendung derselben im folgenden keinen Einflufs hat: über den specifisch fränkischen Charakter ihres Inhalts herrscht auch bei verschiedener Meinung über ihre Heimat allgemeine Übereinstimmung.

5 Äufseres Wirtschaftsleben.]

keinen Stammestypus und keine Stamniesmundart ausgebildet, welche in der Gegenwart noch an sie erinnerten, sie haben endlich kein Recht hinterlassen, das die Kultur ihrer friihesten Vergangenheit aufhellte.

Chattische und salische Franken traten kaum miteinander in unmittelbare und folgenreichere Berühnmg, zwischen sie schob sich das ardennische Wald- gebirge ein, die Yasta Aidinna, wie es noch in später Karolingerzeit heifst, eine nur wenig bebaute und spärlich von Einwohnern keltischer Zunge bevöl- kerte Einöde. Aber dieser Ardennenwald und die neue Heimat der Ober- franken schlössen nach Norden zu ein buchtenartiges Gebiet ab, gegen welches namentlich die Ribuarier und die Chamaven von Norden und teilweise von Osten her vordrangen.

Die Völker, aus welchen sich durch Gruppienmg um den festen Kern der Amsivarier die ribuarische Stammesgenossenschaft bildete, safsen ursprünglich um Ruhr imd Lippe, ihr Ausbreitungs- und Eroberungstrieb wies sie daher geradeswegs nach Westen. Dasselbe war bei den Chattuariem der Fall, welche nordwestlich von jenen, etwa gegenüber Xanten wohnten.

Beide Völker setzten zunächst über den Rhein, die Chattuarier nahmen das Land etwa zwischen Kleve und Geldern, den spätem Hatteragau ein, die Ribuarier dagegen drangen auf Köln. Erst hier zeigte ihnen die Kultur Roms mit Sicherheit die südwestliche Richtung, die Römerstrafse Köln-Trier wurde ihr Führer, und so kamen sie in die reichgesegneten Nordabhänge der Eifel von Bonn bis Zülpich und noch einige Meilen weiter nach Westen. Diese Gegenden wurden in heiTorragendem Mafse zur neuen Heimat des Stammes, hier liegen die Ansiedelungen nachweisbar ribuarischen Charaktere am dich- testen bei einandei-. Aber die Stammesgenossen zogen doch weiter nach Süden, längs der Römerstrafse bedeckte sich die Eifel mit Frankendörfern, an der mehrmaligen Einnahme Triere im Beginne des 5. Jahrhunderts werden sich auch die Ribuarier beteiligt haben. Es war ein grofses Land, welches die ITferfranken sich erschlossen hatten; aber gerade aus diesem Grunde erging es ihnen ähnlich wie den hessischen Franken. Zwar war ihre neue Heimat nicht so ausgedehnt wie die der chattischen Ansiedler, und südlich von ihnen safs keine kelto - romanische Bevölkemng, sondern eben diese chattisch- deutsche, auch war das spätere Ribuarien nicht in gleicher Weise von römi- scher Kultur durchtränkt wie die Saar- und Mosellande. Das alles erklärt, warum die Ribuarier sich selbst in Stammesart und deutschem Sinn erhielten, wenn auch nur in gewaltigem Ringen mit den romanischen Elementen der Landeskultur und Landesbevölkemng, deren Spuren noch in der Lex Ribuaria deutlich genug durchscheinen.

Durch den von Chattuariem und Ribuariern eingeschlagenen Weg w^aren die Chamaven, in der Gegend um die Yssel, von ihrer natürlichen Besie- delungsrichtung direkt nach Süden abgedrängt, ihre Wandemngen ergossen sich daher zerstreut nach den Gegenden westlich der Maas bis tief in das Gebiet der Ampeln und Wariner. Nur die nördlichsten Uferlandschaften der

[Fränkische Stammeszeit. 6

Maas blieben ihnen; hier ragte ihr Stammestum im Maas- (und Mtihl-?)gau wenigstens mit einer kurzen Landzunge bis über Mastricht hinaus nach dem erstrebten Süden. Im übrigen aber war ihnen nur nach Westen und Norden an beiden Ufern des Zuidersees entlang Raum zur Ansiedelung gelassen ; dort lag ihre Zukunft, sie war im Streit mit Friesen und Sachsen, nicht mit Rom zu erringen. Und ihr Gesetzbuch, frei von allen Spuren römischen Wissens, zeigt an der Aufnahme namentlich friesischer Eigenheiten, wie tiefgehend das gegenseitige Durcheinanderschieben der chamavischen und friesischen Stammes- bestandteile an den Grenzen gewesen sein mufs.

Überblickt man die Aussichten der vier fränkischen Volksgruppen, wie sie aus ihren soeben erzählten Schicksalen während der Ansiedelung und Wan- derung folgen, so ergeben sich die gi'öfsten Verschiedenheiten: die chattischen Franken zerstreut, in ihrer Stammeskultur durch die überwältigende Civili- sation der Besiegten erschüttert ; die Ribuarier in der halben Not der Chatten, für die Rettung der eigenen Nationalität mit den Unterworfenen wie für die äufsere Selbständigkeit mit von Süden her eingedrangenen alemannischen Scharen kämpfend; die Chamaven nach Norden zu abgedrängt und auf den Weg einer unfruchtbaren Entwickelung verwiesen. Diesen drei Stammes- gTuppen stehen die Salier gegenüber, festgewurzelt in der neuen Heimat, kräftig vertreten durch ein schon früh einheitliches Königtum, von unver- fälschter Stammeskultur, durch die Initiative ihrer Könige zunächst in gün- stigem Gegensatz zu Roms verführerischen Reizen dazu in der vorteilhaf- testen strategischen Stellung für Abwehr und Angriff, im Rücken vom Meere gedeckt wie von den Sumpfniederungen der Scheidemündung imd den undurch- dringlichen Mooren und Wäldern des Ostens. Aus dieser Lage der Dinge ergiebt sich eine naturgemäfs zu Gunsten der Salier verlaufende Entwickelung. Die Ribuarier kommen unter die Herrschaft der Merowinger wie die Chamaven und Chatten; nach wenigen Generationen haben die fränkischen Stännne einen Herrn, gehorchen 6inem Herrschergebote, ja fühlen sich im ganzen als 6in Stamm unter salfränkischer Führung. Das drücken die Gesetze der Ribuarier und Chamaven aus, wenn das erste von ihnen sich frei an die Lex Salica anlehnt, das zweite sich geradezu als partikularrechtliche Aufzeichnung zu der Lex Salica giebt; das war noch viel einfacher und gründlicher in der Rezeption salfränkischen Rechtes durch die Oberfi-anken ausgesprochen \

Mit dem politischen Übergewicht der Salier war für die Franken trotz einzelner Verschiedenheiten 6in Rechtsgebiet geschaffen, das hieraus folgende Schlufsergebnis eines im wesentlichen einheitlichen materiellen Rechts trat spätestens mit dem 8. Jahrhundert ein. Es ist das eine um so beachtens- wertere Thatsache , je bedeutender der Einflufs des Rechts auf jeder niedern Kulturstufe angenommen werden mufs. Noch sind in solchen Zeiten die Existenzbedingungen einfach und für alle fast gleich geartet, danim unterwirft

') Vgl. Schröder, Forschungen zur deutschen Geschichte 19, 139—144.

7 Äufseres Wirtschaftsleben.]

sich fast die gesamte reale Kultui- der Wirtschafts- und Machtbeziehungeu leicht und beinahe ausnahmslos der fonnalen Betrachtung und Einteilungs- weise des Rechts. Die Kultur dieser Zeiten spiegelt sich aber um so allsei- tiger im Rechte wider, als die geistigen Interessen der Kunst und Dichtung noch wenig geweckt sind, und die religiösen Anschauungen noch überwiegend eine einheitliche Auffassung der Aufsenwelt anstreben, womit ihr Reflex in der Rechtssymbolik notwendig an Bedeutung gewinnen mufs. Gebiete gleichen Rechts sind dai-um auf niedrigen Kulturstufen in besonders weitgehendem Sinne auch Gebiete einheitlicher Zustände; es wird möglich, in diesem Falle rein aus den Rechtsaufzeichnungen ein ziemlich vollständiges Bild der be- stehenden Kultm* zu entwerfen. Unter Billigung dieser Gesichtspunkte wird man wegen der raschen Überwältigung der fränkischen Partikularrechte durch die Rechtsgrundsätze der Lex Salica eine im wesentlichen einheitliche Kultur der Frankenstämme von vornherein für wahrscheinlich halten und den Ver- such wagen dürfen, vorwiegend nach den Rechtsaufzeichnungen ein Bild der materiellen fränkischen Kultur nach ihren Hauptrichtungen zu entwerfend

Alle fränkischen Rechte setzen einen Zustand vorwiegend landwirt- schaftlicher Beschäftigung der Bevölkeiimg voraus , sie bieten Rechtssysteme der übermächtigen Urproduktionen. Das Dorf ist mithin nach ihnen der eigentliche Standort, der klassische Schauplatz der wirtschaftlichen Beschäf- tigungen, an seine Einrichtung und die Organisation des Landbaues knüpft sich die gesamte Entwickelung der realen Kultur. Indes darf man sich das Dorf der fränkischen Stämmeszeit nicht den uns geläufigen Vorstellungen entsprechend denken, namentlich kann es nicht nach einer noch immer be- liebten Anschauung im schroffen Gegensatz zum Anbau ganzer Gegenden im Einzelhofsystem gefafst werden. Der Ausdruck villa in der Lex Salica bedeutet eine Ansiedelung von einem oder mehreren Höfen imd ist daher auf das Hof- systeni und das Dorfsystem gleich anwendbar^. Soll man indes aus friiheren "(Quellen auf die Verteilung von Hof und Dorf zur Zeit der fränkischen An- siedelungen und Wanderungen schliefsen, so wird sich wenigstens für die

') Es sind dabei im folgenden wesentlich nui- die Volksrechte (LL. Sal., Rib., Cham., Angl. et Werin.) zu Bäte gezogen. Die Rechtsformeln sind für die hier gestellte Aufgabe deshalb nur selten und nur als Hülfsmaterial brauchbar, weil sie auf das im Auge behaltene fränkische Stammesgebiet nui- selten direkt Bezug nehmen ; Analogiefolgervmgen aber würden die an sich schon schwierige Forschung mehr verwirren als aufklären und vorwärts führen. Vgl. Lamprecht in Conrads Jahrbb. N. F. Bd. 9, 121 f.

2) Vgl. Waitz, Altes Recht der salischen Franken, S. 124; von Inama - Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte 1, 207, 397; R. Schröder in der Zeitschrift der Savigny- Stiftung 2, 49 f., der aber doch die Existenz von Hofanlagen neben den Dorfanlagen zu stark in Zweifel zieht. Sal. (ich eitlere nach Hessels-Kera, Lex Salica, London 1880) 394 von Cod. 2 ab ist villa gleich Dorf; Hof dagegen, alah, Behausung bedeutet es Sal. 42 e ; Rib. 60. Zweifelhaft bleibt Sal. 14 s e, indes giebt hier malb. thurphaldeo = thurp-farthio, vgl. Kern, Glosses § 89, Dorfanfall wohl den Ausschlag fiir die Bedeutung Dorf, holl. dorp, altfries. I)orp. Für Hof kommt neben villa auch curtis vor, vgl. namentlich Sal. 34 4; Cham. 19, 20.

[Fränkische Stammeszeit. 8

Rheinlande eine den noch lieute bestehenden Verhältnissen entsprechende Ausdehnung des reinen Hofsystems am Niederrhein und um Aachen, im übrigen aber die Geltung des Borfsystems behaupten lassend

Hof oder Dorf waren mit einem Palissadenwalle oder wenigstens einem Zaun von starken Planken umgeben 2, der nur durch einzelne Eingänge mit Thoren durchbrochen ward; in der Nacht wurde dieser Bering von den los- gelassenen Hunden bewacht. Erst in seinem Hofe aber war der Franke recht zu Hause, in seinem Heim, im Sitze seines Geschlechts, unter dem Schutze eines besonderen Friedens, dessen Bruch schwer wie die Verletzung königlichen Schutzes bestraft ward^.

Der Hof selbst war eine weitläufige Anlage, in seiner Umzäunung lagen eine Masse kleiner Gebäude, wie sie die Acker- und Viehwirtschaft verlangen. Denn der Franke kannte nicht jene grofsen, allumfassenden Bauernhäuser, welche jetzt namentlich den niederrheinischen Gegenden einen so bezeichnen- den Anblick verleihen; gegen die dort vorhandene örtliche Einheit der Wirt- schaft sprach der grofse Standesunterschied zwischen dem Hofherrn und dem unfreien Gesinde und noch mehr die geringe Entwickelung der baulichen Technik*. Der heiTorragendste Bau unter den kleinen Häusern des Hofes war die Halla oder Sala, das Wohnhaus^. Aber auch die Halle bestand überwiegend oder gar ausschliefslich aus Holz; wer an ihren Balken kräftig rüttelte, konnte sie umweiien, sogar wenn sie besonders gestützt war; und wer einen Stein auf ihr Dach warf, der mufste gewärtig sein, dal's derselbe hindurchfiel und im Innern Schaden anrichtete*^. Dem bescheidenen Bau entsprach die Einrichtung; die Volksrechtszeit kennt nur Betten mit dem zu- gehörigen Leinenzeug, Bänke mit Kissen (den Kultem des eigentlichen Mittel-

^) "N'gl. darüber Laniprecht in der Zeitschrift des bergischen Geschichtsvereins 16, 192—200: Die ältesten Nachrichten über das Hof- und Dorfsystem, speciellffam Niederrhein, und Schröder a. a. 0. 51 Note 1.

2) Sal. 14 5 6.

^) Thur. 10 7 qui alterum inter septa. Als Wohnsitz hiefs der Hof domus, possessio, vgl. Rib. 45, fränkisch Heim, vgl. Sal. 42 1, namentlich Cod. 10 malb. chame stalia (Kern, § 216). Mansio kommt erst Sal. 89 Extrav. vor, wohl in der Bedeutung Hof gegenüber sonstigem Grundeigentum, vgl. Sal. 89 2 Extrav. mansionem aut sortem, wo aut im Sinne von et zu nehmen sein wird.

*) Über die spätere Entwickelung des deutschen Bauernhauses vgl. neuerdings in Zusammenfassung früher sehr zerstreuter und kritikloser Studien Meitzen, Das deutsche Haus in seinen volkstümlichen Formen (Sonderabdruck aus den Verhandlungen des deutschen Geographentages zu Berlin 1882), und R. Henning, Das deutsche Haus (Quellen und For- schungen zur Sprach- und Kulturgeschichte, Heft 47).

^) Lat. Casa, vgl. Sal. 34 4, Cham. 19 und 20, s. auch Sal. 16 1 ; Rib. 33 *, Sal. 16 1 die deutschen Worte Halla nach malb. al fathio des Cod. 1, vgl. Keni, Gl., § 95, und Sala nach malb. selane effefa des Cod. 2, vgl. Kern, Gl., § 96.

6) Sal. 27 32 in Codd. 5, 6, 10, Emend. ; Sal. 107 Extrav. Die Stützen hiefsen Eber, Sal. 107 Extrav. : si pro iinnamentum ebrius habuisse probatum . . 45 sol. culp. iud.. s. Kern, GL, § 293.

9 Äufseres Wirtschaftsleben.]

alters) und Stühle ^ Auch unischlofs die Halle eben nur den Wohnraum der Familie, nicht den Arbeitsraum der Frauen, denen neben den häuslichen Sorgen des Tages namentlich das Spinnen und Weben anheimfiel. Diesen Zwecken diente die Screona, ein halb unterirdisch gelegenes Arbeitshaus, dessen Anlage im Winter vor der Kälte schützte und daher mit der Kemenate, dem geheizten Frauengemach der spätem Zeit, gleichen Zweck hatte. Wurden Unfreie mit zum Weben herangezogen, so arbeiteten sie ebenfalls in einer Screona, für welche wohl auch der Name Genicium vorkommt 2.

Noch weniger fest als die Halle und das Arbeitshaus der Frauen werden die Wirtschaftsgebäude hergestellt worden sein; Speicher und Schober für Kornfrüchte scheinen nur aus einem Dach bestanden zu haben, das auf vier Pfosten ohne füllende Zwischenwände nihte, dem Heuschober fehlte auch dieser einfache Schutz^. Weiterhin standen im Bereiche des Hofes noch die Viehställe. Für sie ist es beachtenswert, dafs gesonderte Pferde- und Rind- viehställe schwerlich bestanden haben, und weiterhin für Schafe wohl nur ein einfacher Verschlag, für Schweine nur ein Wühlplatz nebst Umzäunung vor- handen war'*.

Wie die bauliche Einrichtung, so war die Ausrüstuog der Wirtschaft mit Geräten eine durchaus knappe; ursprünglich sind nur Pflug, Egge und zwei- räderiger Karren vorhanden, ei*st vereinzelt kommt der vierräderige Lastwagen vor^. Dieser Mangel an Ackergeräten erklärt sich aus der Seltenheit und dem entsprechend hohen Werte des Eisens; wo Werkzeuge, an denen Eisen- teile unerläfslich sind, vorkommen, da entsprechen ihrer Entwendung aufser- ordentlich hohe Strafsummen, z. B. dem Diebstahl eines Messers 15 s., dem von Eisenteilen an der Mühle 45 s. ^. Die deutschen Völker, welche sich in Trier festsetzten, haben mit fast übermenschlicher Kraft die gewaltigen Eisen- klammern der Porta nigra bis ins zweite Stockwerk hinauf aus den Quadern gerissen; in der Zeit der Volksrechte war das lohnende Arbeit. Eine weitere

1) Sal. 72 Extrav.

2) Sal. 13 1 : ingenua puella de casa aut de escreuna, letztere mit oder ohne Verschlufs, Sal. 27 11 22. Sal. 76 lo 11 Extrav. werden celeraria und genicium als unter der Aufsicht von ancillae stehend genannt.

^) Sal. 16 3 spricht von spicarium aut machalus cum annona; machalus ist nach Gl. Pith. hon-eum sine tecto. Foenile kommt erst seit Codd. 5, 6 Emend. vor.

■*) Der Stall für alles Grofsvieh hiefs scuiia, frz. ecurie, noch jetzt geldrisch Skiu-e. Für die scuria cum animalibus kommt malb. auch sundela vor, verwandt mit nhd. Scheime, s. KeiTi, Gl., § 103. Sal. 16 sutis cum porcis wird von Gl. Estens. erklärt: id est area por- conun. ¥ür Schafe findet sich noch in dem Breviario Grimani nur ein Verschlag als Schutz, vgl. das Februarbild (Photogr. von Ant. Perrini in Venedig).

") Sal. 27 8 9 stuft die Transportmittel ab : caballus, carrus das ist der zweiräderige Kaxi'en, der noch jetzt in den Rheinlanden vorzugsweise gebraucht wird und doreum des Mannes. Eine carniga erst Sal. 34 2 Cod. 3 und Rib. 44. Über Pflug und Egge (erpex) vgl. Sal. 27 24 und 34 2.

^) Sal. 7 13 von Codd. 5, 6 Emend., Sal. 22 2 ebenfalls von Codd. 5, 6 ab.

[Fränkische Stammeszeit. 10

Preissteigerung der Eisengeräte ergab sich aus dem hohen Werte der quali- fizierten Arbeit, namentlich der Handwerksthätigkeit im 5. bis 8. Jahrhundert. Alle fränkischen Volksrechte, welche diesen Punkt berühren, bieten für unfreie Goldschmiede, Schreiner, Schmiede, ja Weberinnen und Harfner besonders hohe Wergeidbestimmungen, welche sich nur aus der geringen Verbreitung speciell technischer Kenntnisse erklären. Auf dieselbe Erscheinung wird ein von den Volksrechten besonders betontes Verbrechen zurückzuführen sein: es kam vor, dafs man einen Toten in den Sarg einer andern schon beerdigten Leiche legte, offenbar weil ein neuer Sarg nicht leicht zu beschaffen war^ Zieht man aus diesen Einzelheiten einen allgemeinen Schlufs auf die Beschaf- fenheit der landwirtschaftlichen Geräte in fränkischer Zeit, so wird man einen beinahe gänzlichen Mangel an Eisen vermuten dürfen.

Dieser Annahme entspricht die Thatsache , dafs auch in fränkischer Stammeszeit noch die Vieh Wirtschaft einen recht bedeutsamen Platz neben dem Ackerbau einnahm^. Während die Bestimmungen über den Ackerbau noch zurücktreten, enthalten die Volksrechte gerade zur Bezeichnung des Vieh- standes die genauesten Angaben, welche die aufserordentliche Wichtigkeit der Viehhaltung wie die liebende Sorgfalt beweisen, mit welcher der Franke auf Zucht und Vermehrung seiner Herden hielt. Allerdings finden sich noch wenig feinere Ausbildungen, namentlich das eigentliche kleine Hausvieh er- scheint wenig zahlreich. Ursprünglich scheint da nur die schon von Plinius erwähnte Gans vorhanden gewesen zu sein; erst später kommt das Hühner- und Entenvolk hinzu, für dessen Bewachung ein zahmer Kranich oder Storch sorgte^. Daneben sind als wichtiger Bestandteil der eigentlichen Hauswirt- schaft nur noch die Bienen zu erwähnen, ihre Körbe waren entweder im Dach der Halle oder in besondern Ständen untergebracht*. In der Halle selbst endlich befanden sich noch Hunde von mannigfacher Art und Verwendung; neben dem Haushunde (canis seusius, tünechun), dem allerlei Kunststücke bei- gebracht wurden, worauf er canis seusius magister hiefs, gab es einen Hof- hund, welcher tags am Stricke lag, abends losgelassen wurde, weiterhin einen Hirtenhund und Jagdhunde auf Hasen und Schwarzwild. Der Jagd dienten

1) Sal. 17 2, Codd. 7 10 Emend. Nach Berndt, Der Sai-g Karls des Grofsen (in der Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 3, 97 118) wäre noch Karl der Grofse in dem schönen antiken Marmorsarkophag des Aachener Münsters, an welchem der Raub der Pro- serpina dargestellt ist, begraben worden.

2) Die Sal. kennt die Mobiliarvindikation nur für Vieh und Unfreie, die mithin jeden- falls den hauptsächlichsten Mobiliarbesitz bildeten; vgl. Sohm, Prozefs der Lex Salica, S. 67.

') Ansare (Gans) schon in allen Codd. zu Sal. 17 i ; in Sal. 17 4 treten mit Codd. 5, 6 f. auf: gallus, gallina, aneda, gras domesticus, cicenus domesticus. Unter cygnus ist hier wohl ein Storch zu verstehen. Die Taube kam nur wild vor und wird in Netzen oder Schlingen gefangen; vgl. Sal. 7 9.

♦) Sal. 8: in casa oder foris casa (tecto).

_ 11 Äufseres Wirtschaftsleben.]

ferner die zahmen Falken, der Baiunfalk, der Stangenfalk und als bester von allen der Hausfalk, später aufserdem der Sperber ^

Neben diesen Haustieren, deren besserer Teil noch dazu eigentlich nur der Jagd angehörte, tritt der Bestand an Hofvieh weit in den Vordergrund. Es sind Schweine, Schafe und Ziegen, weiterhin Rinder und Pferde, ihr Wirt- schaftsnutzen besteht vomehmlich in der Versorgung des Haushalts mit den Rohstoffen für die ursprünglichsten Bedürfnisse der Kleidung und Nahrung. Im Mittelpunkte der ganzen Viehwirtschaft steht das Schwein, überhaupt das älteste deutsche und mitteleuropäische Kulturtier; die Volksrechte sind uner- müdlich in der Aufzählung seiner verschiedenen Arten und Ausbildungen; in ihrer Klassifikation scheinen die Spuren fleifsiger Zucht durch. Da giebt CS z. B. in der Lex Salica gemeine Ferkel von drei verschiedenen Sommer- würfen, die in je einzelnen Koben gehalten werden, aufserdem aber noch eine Auswahl von ihnen in abgeschlossenen Sonderkoben, endlich Eberferkel. Von Schweinen erwähnt das salische Recht eben überwinterte, einjährige, zweijäh- rige, aufserdem einjährige 'Eberschweine. Dann kommen die Sauen an die Reihe, von den trächtigen giebt es eine bessere und eine schlechtere Sorte, aufserdem aber werden die Sauen nach Werfsauen und Leitsauen für die Herde unterschieden. Den Schlufs endlich machen die Eber. Und für die meisten dieser nach Alter, Zucht und Nutzbarkeit verschiedenen Schweinearten steht dem salfränkischen Dialekt ein besonderer Ausdruck zu Gebote: eine wahre Schweineterminologie, welche mehr als alles andere eine Vorstellung von der Bedeutung dieses Viehstandes für das Wirtschaftsleben der fränkischen Stämme zu geben geeignet ist^. Eine ähnliche Terminologie, nur von gerin- gerer Ausdehnung, ergiebt sich aber auch für das Kleinvieh sowie Rinder und Pferde.

In zunächst auffallendem Gegensatz zu diesen verzweigten Angaben, welche einen Wirtschaftsbetrieb im grofsen erwarten lassen, stehen die Angaben der Volksrechte über die durchschnittliche Stückzahl der einzelnen Herden. Bei den Ribuariern^ galten als normale Herde (sonesti) 12 Stuten und 1 Hengst, 12 Kühe und 1 Stier, 6 Sauen und 1 Eber. Wenn nun hier die Abgrenzung vorzugsweise nach der natürlichen Fruchtbarkeit der Tiergattungen getroffen sein mag, so fällt doch auch in den Angaben der Lex Salica, wo dieser Grundsatz zurücktritt, die Geringfügigkeit der Ziffern auf. Das salische Recht berechnet für den einzelnen Grundsitzer die Pferdeherde zu 7 bis 12 Stück, die Rindviehherden zu 12 bis 25 Häuptern, die Schweineherde zu 6,

^) Sal. 6. Der Jagdhund canis acutarius kommt erst Codd. 5, 6 f. vor, in Emend. 62 wird er veltris porcarius und leporarius genannt. Über Falken und Sperber vgl. Sal.

7 1-3 4.

2) Sal. 2 handelt über Schweinediebstahl und giebt bei dieser Gelegenheit obige Auf- zählung. Maialis votivus (sacrivus) und maialis non votivus habe ich im Sinne der malb. Glosse genommen, vgl. hierüber Kern z. d. Titel im Vergleich mit Sal. .3 e, Codd. 5, 6.

3) Rib. 18, vgl. Thur. 7 2.

[Fränkische Stammeszeit. 12

25, 50 und über 50 Stück, die Schafherden zu 40 oder 50, erst später zu 50, 60 oder mehr Stückt Diese Darstellung gewinnt nur unter der Annahme von im wesentlichen gleichartig betriebenen Wirtschaften die Möglichkeit einstiger Wirklichkeit; sie schliefst Massengüter aus, ist offenbar auf den regelmäfsigen Bestand gröfserer Bauergüter berechnet und läfst neben diesen nur noch kleinere Besitzungen zu. Unter diesen Folgerungen erklärt sich erst völlig die sorgfältige Bezeichnung des Yiehstandes; es ergiebt sich ein wohlhabender Durchschnittsstand von Landeigentümern, der in engem Zusammenhang mit der Natur und unter dem Festhalten an einer von alters her überlieferten, auf der Viehzucht vornehmlich beruhenden Wirtschaft Lust genug hat zu verfeinern, der die groben Anfänge einer nomadenaitigen Viehzucht schon längst hinter sich sieht und jetzt bei immer mehr wachsendem Ackerbau im- stande ist, die Viehzucht der Vorfahren in dem durch den Ackerbau benötigten Umfang schon mit einer Art von Liebhaberei und Behäbigkeit zu treiben.

Weiterhin sind die Gröfsenzahlen der einzelnen Herden namentlich in ihrem Verhältnis zu einander wichtig ; sie zeigen das Überwiegen der Schweine- zucht — es wird im Frankenlande mindestens ebenso viele gi-öfsere Schweine- herden als Schafherden gegeben haben ; sie veranschaulichen die ener- gische Pferdezüchtung, für deren Zwecke sogar königliche Beschäler vorhanden waren ^; sie beweisen endlich durch die verhältnismäfsig geringe Rindviehhaltung, dafs die Weiden vermutlich schlecht waren und Wiesen zu den Seltenheiten gehört haben mögen^. Aus diesen Voraussetzungen aber wieder ergiebt sich, dafs trotz der grofsen Betonung des Viehstandes die Viehzucht doch nicht mehr im Brennpunkt des Wirtschaftslebens stand, dafs sie sich schon in wesentlichen Punkten abhängig zeigt von der Kultur des Landes, vom Anbau der Felder und der Ausnutzung von Wiese, Weide und Feld. Daram bildet der Ackerbau der fränkischen Zeit schon ein vollständiges und notwendig ergänzendes Gegenstück zur Viehzucht ; eine neue Stufe in der Ausbildung der deutschen Volkswirtschaft gegenüber der Taciteischen oder gar Cäsarischen Epoche ist gewonnen*.

1) Sal. 38, 3, 2, 4.

2) Waranio regis Sal. 38 s seit Codd. 5, 6 f., genannt noch neben dem waranio der homines Franci Sal. 38 2 und dem admissarius, dem ständigen Beschäler und Führer einer grex Sal. 38 e. Über die Entwickelung der Pferdezucht im frixhern Älittelalter vgl. die Be- merkungen in dem Aufsatze Schmollers über die historische Entwickelung des Fleischkonsimis in Deutschland, Tübinger Zeitschrift Bd. 21 (1871).

*) Auf Heudiebstahl im Umfange eines canaxs stehen 45 s. Strafe , gerade soviel wie auf Weinbergsdiebstahl, vgl. Sal. 27 10. Für die Rindviehzucht gab es königliche Stiere, entsprechend den waraniones regis, vgl. Sal. 3 5 von Codd. 5, 6 Emend., wo trotz Keni, Gl., § 39, taurus regius zu lesen. Daneben kommt noch der Dreidörferstier trespillius vor (Spille noch jetzt der Dorfbulle in Veluwe und Drente nach Keni, § 40), vgl. v. Inama Wirt- schaftsg. 1, 43, und der taurus cum grege, Sal. 3 6 6.

*) Tac. Germ. 5 : (armenta) solae et gratissimae opes. Erbe urspr. == Vieh, s. Grimm, RA*. 467. Auf den durch von Inamas Ansichten wieder lebhafter gewordenen Streit über

13 Äufseres Wirtschaftsleben.]

Das Dorf als Standort des fränkischen Wirtschaftsbetriebs war ein Teil der Mark, eines gi'öfsern, oft auf viele Stunden ausgedehnten Landkoniplexes, welcher im gemeinsamen Eigentum seiner Bewohner stand und alle Schätze, welche die Naturkräfte in Feld, Wiese und Wald dem Menschen darboten, in sich vereinigte. Zum Dorfe speciell gehörte das Markgebiet der nächsten Umgebung. Über die Einteilung dieses Sondergebiets geben die Volksrechte keine befriedigende Auskunft, jedoch wird man nicht fehlgehen, wenn man im unmittelbaren Bereiche des Dorfes das Ackerland, weiter hinaus aber die Weideplätze sucht, welche dann unvermerkt in den grofsen Waldbestand der Mark verliefen ^ Auf den landAvirtschaftlichen Betrieb des Dorfes im Feldbau lassen sich nur aus nebenher erwähnten Umständen einige Schlüsse ziehen; sie scheinen für das Vorhandensein einer Felderwirtschaft zu sprechen, in welcher der Anbau der Körnerfrüchte unter häufiger Brache einzelner Fluren nach einem mehr oder minder regelmäfsigen Turnus betrieben wurde. Hierfür ist zunächst bezeichnend, dais das angebaute Land schlechthin messis. Ernte, genannt wird, wobei sich ein besonderer Bezug auf Getreidefnicht im Gegen- satz zu allen andern Arten des Anbaues geltend macht. Diese andern Arten des Anbaues, die Rüben-, Bohnen- Erbsen- und Linsenfelder, die Weinberge, Baumgärten und Wiesen treten aber gerade als Sonderbetriebe aus jeder pri- mitiven Felderwirtschaft heraus^. Weiterhin finden sich schon in fränkischer Zeit sehr bestinmit betonte Verbote für das Überfahren eines schon bestellten und daher weglosen Feldes, welche diese Zerstörung fremder Aussaat als ein sehr gewöhnliches Vergehen hinstellen^; das letztere ist aber in der That bei

die Höhe der Wirtschaftskultur in der deutschen Urzeit versage ich mir einzugehen; meine Stellung zu demselben ist ziu- Genüge in den Worten des Textes ausgesprochen.

') Diese Anschauung legt schon die Lehre vom natürlichen Standort der landwirt- schaftlichen Betriebe nahe, sie wird aufserdem durch die spätere Ausbildung der Dorfflur bestätigt. Das Wort marca kommt in den fränkischen Volksrechten nur einmal sicher vor, Rib. 75; wahrscheinlich auch Ed. Chilp. § 8, vgl. Solun, Prozefs der Lex Salica S. 63.

^) Für messis als Specialbegriff „Getreideland" vgl. Sal. 9 s Codd. 2 f., wo messis l)ratum vinea vel quilibet labor erwähnt wird, s. auch Sal. 88 Extrav., Eib. 82. Es wird auch von messes gleich Ländereien in irgend einer Könieifnicht gesprochen, vgl. Sal. 27 u. Nebenher geht dann ftir messis der gewöhnliche Sinn Aussaat, s. Sal. 34 2 3. Anders Schröder in den Forschungen zur deutschen Gesch. 19, 145, Note 9, s. auch Zs. der Savignystiftung 2, 53. Acker im allgemeinen heifst ager, vgl. Sal. 27 10, Codd. 5, 6 Emend., unbebautes Land canipus, vgl. Sal. 27 23, weshalb auch Weide campus heifsen kann, so Sal. 2 2 8 (und im selben Sinne L. Visig. 10 1 13). Mit Vorliebe aber wird dieser Begriff auf Land bezogen, das schon ftir einen bestimmten Anbau abgegrenzt ist, also entsprechend der spätem Beunde gebraucht, vgl. Sal. 27 s. Die Anbauten in Grün- und Hackfiaicht verzeichnet Sal. 27 7.

^) So Sal. 34 2 3 : beidemal ist die Absicht des Kontravenienten vorausgesetzt, auf diese Weise auf das eigene Feld zu gelangen, wie das Mitnehmen der Egge zeigt. Ein weiterer Schlufs auf die Art der Feldwirtschaft läfst sich vielleicht aus Sal. 74 Exti-av. machen. Nach diesem Titel sind Nachbarn, d. h. Dorf- resp. Markgenossen, in quomm campo vel exitum ein Leichnam gefunden wird, gehalten, diesen gerichtlich zu erheben. Die Erklärung des Wortes exitus, woftir auch vestibulum steht, ergiebt sich aus platea des Cod. 2, es ist der Ausweg aus dem Campus nach der Heerstrafse, der strada des Cod. 2 (vgl. Waitz, Ver-

[Fränkische Stamnieszeit. 14

dem Flurzwang jeder Felderwirtschaft, z. B. noch jetzt l)ei dem der Dreifelder- wirtschaft der Eifel der Fall. Auch einige Äufserlichkeiten entsprechen den aus späterer Zeit bekannten Eigentündichkeiten der Felderwirtschaft, so die periodische Errrichtung von Zäunen zum Schutz vor dem weidenden Vieh, an deren Stelle in der Gegend zwischen Maas und Scheide jene tiefen Gräben traten, welche sich noch bis zum heutigen Tage erhalten haben \

Jedenfalls also war das jeweilig angebaute Feld mit seinen Halm- und Gemüsefrüchten, seinen Wiesen, Bungeiten und Weinbergen durch Zäune durchweg von dem Weidelande getrennt, das für alle Vieharten benutzt wurde, für die Pferde, welche mit Schellen versehen oder an Koppeln gefesselt in besonders abgeschlossenen Räumen weideten, wie für das Rindvieh, die Schweine und die Schafe. Doch zogen die Schweineherden, abgesehen von den ganz jungen Tieren, lieber in den eichelführenden Wald-.

Es war das, aufser der Jagd und dem Holzschlag, die einzige Nutzbar- machung des Waldareals, das sich noch in verschwenderischer Fülle zwischen den Dorffluren hinstreckte. Der Wald war wie die Weide im gemeinsamen Eigentum der Nachbani im Dorfe, nicht einmal durch Occupation erworbener Besitz im Walde, gefälltes Holz oder Jagdbeute wurde im Sinne Rechtens als volles Eigentum betrachtet^. Die gemeinschaftlichen Rechte am Holz- bestand aber wurden in der Weise ausgeübt, dafs jeder einzeln die Bäume bezeichnete, welche er binnen Jahresfrist schlagen oder zur Urbannachung des Landes abbrennen wollte. Nach Jahresablauf wurden die Zeichen ungültig und die noch nicht benutzten Bäume traten in das Gemeindeeigentum zurück. Privatwälder scheinen neben dem Gemeindewalde innerhalb der Mark ui"- sprünglich kaum vorgekommen zu sein, dagegen wurden von vornherein die grofsen Waldeinöden des Landes als königliches Eigentum betrachtet, und der König forstete schon früh einzelne dieser Urwälder als Jagdrevier ein*.

fassungsgeschichte 2, i, 393, von Maurer, Einleitung, S. 164, Dorfv. 1, 351, und Schröder in Zs. der Savignystiftung 2, 58 f.). Es ergiebt sich also, dafs immer mehrere Dorfgenossen aber nicht alle eine Gewanne (campus) mit besonderem Ausweg in die Heerstrafse be- wirtschafteten. Mithin war die Zahl der Gewannen nicht mit der Felderzahl der betriebenen Felderwirtschaft identisch, sondern höher.

^) Thur. 17. So hielten es auch die Sachsen, L. Sax. 14, und noch jetzt teilweise die Engländer. Über die Zäune vgl. die Hauptstellen Sal. 9 s, Codd. 2 f. ; 10 2 ; 34 ; Rib. 70 s.

*) Schweineherden im Wald, Sal. 85 Extrav., in campo, Sal. 2 2 8; eine grex equanim in parco, Rib. 18, für die Koppelweide vgl. Sal. 27 i. Nach Sal. 9 können alle Vieharten bei Versehen des Hirten (Sal. 9 5) in die messis laufen, mithin wurden sie alle auf die dem Felde benachbarte Weide geführt.

') Vgl. Bargus = Parcus, Sal. 81 3 Extrav. und vorige Note, ^'om Gemeindewalde handelt Sal. 27 15 f.; ob Sal. 27 n si quis ligna aliena in silva aliena furaverit auf einen Privatwald oder auf einen fremden Gemeindewald geht, bleibt fraglich; die letztere Alterna- tive ist insofern wahrscheinlicher, als silva in der Sal. sonst nur im Sinne von Gemeinde- wald vorkommt.

*) Rib. 76, vgl. Sal. 33; Rib. 42 1.

15 Äufseres Wirtschaftsleben.]

Aber wie in diesen Einöden die Jagd das einzige Nutzungsrecht des Waldes bildete, so war sie auch in den Gemeindewäldeni noch immer eins der wichtigsten. Sie war wie die Holznutzung, wie der Bienenfang und die Fischerei in den Gewässern der Mark gemeines Eigentum; auf ihr beruhte noch zum guten Teil die wirtschaftliche Existenz der Volksgenossen, und sie war dämm sorgsam ausgebildet. Neben den schon genannten Jagdhunden. Falken und Sperbern werden noch besondere Jagdhirsche erwähnt, deren Auf- gabe die Anlockung von Hochwild gewesen sein wird. Näherte sich dann das Wild, so wurde es wohl dem Schwarzwild gleich gehetzt und gefedert ^ Aber neben der edlern Jagd mit Speer und mit Pfeil und Bogen war noch der Jagd- fang in ausgedehnter Anwendung. Wilde Tauben und anderes Geflügel wur- den in Netzen und Schlingen gefangen, für die waldgehenden Tiere gab es gedrehte Schlingen und Fufseisen, ja sogar eine Vorrichtung mit selbst- schiefsenden Pfeilen kam vor, welche wohl besonders zur Erlegung von Wölfen Verwendung fand^. Und nicht minder mannigfach waren die Vonichtungen zum Fischfang; es werden besondere Aalnetze, Stellnetze und noch zwei andere schwer bestimmbare Arten von Netzen erwähnt^.

Diese Ausbildung der Jagd- und Fischereigeräte kann in Anbetracht der geringen technischen Mittel raffiniert genannt werden, jedenfalls steht sie in recht fühlbarem Gegensatz zu der weit weniger vollendeten Einrichtung der häuslichen Bequemlichkeit und der Ackergeräte: sie weist auf eine Zeit zunick, wo neben spärlichstem Anbau und ausgedehnterer Viehzucht Jagd und Fischfang noch im Vordergrunde des Wirtschaftslebens standen. Jetzt war es anders geworden ; aber doch zeigt sich vielfach gerade im Alltagstreiben jenes höhere Alter der occupatorischen Thätigkeiten gegenüber der Landwiitschaft, und nur ausnahmsweise bereitet intensiverer Anbau auf die spätere Entwicke- lung vor. Hier sind namentlich die Gärten und Weinberge zu nennen, derer in dem Recht der Salier und Ribuarier öfters gedacht wird. Unter dem Garten der fränkischen Epoche ist ein Bungert zu verstehen, in welchem schwerlich andere Fruchtbäume als Apfel- und Birnbäume gewachsen sein werden*. Der Baumgarten lag meist in der Nähe der Höfe, oft standen wohl

^) Sal. 33 4 5, Codd. 5, 6 f. ; zu dieser Jagdart ist vielleicht die Jagdhütte cletis zu ziehen, welche Sal. 16 7 genannt wird, über die Jagdhirsche vgl. Sal. 33 2 s vom cervus, qui de venatione mansuetus est und dem, qui in venationem adhuc non fuit; und Sal. 80 Exti'av. von der Tötung eines stadalis uaidaris cervus (Lockhirsch) und einer bos cervia (Hirschkuh).

2) Rib. 70 2 pedica und ballista, zu letzterer vgl. L. Burg. 46. Über trappae (\^ogel- schliugen) vgl. Sal. 7 9, auch Thur. 17 2; pedicae cum feramen und sagittae toxicatae Sal. 81 3 Extrav, Die besonders hohe Bufse des Zeigefingers beniht auf dem Umstände, dafs mit ihm geschossen wird : Sal. 29 5.

3) Sal. 27 19 20 und Kern, GL, § 145.

*) Malb. ortopando orthobano, vgl. Kern, GL, §§ 142, 148, gleich Gartenbaum im Ge- gensatz zu Wildbaum. Der Garten war natürlich imizäimt, daher liest Emend. 8 für in horto der frlihem Codd. intra clausuram, für de intus oder de latus ciute extra clausuram. Älithin

[Fränkische Stammeszeit. ,

auch im Hofraum selbst Obstbäume. Die Weinberge dagegen lagen meist fern vom Hofe auf dem Rottland des Weide- und Waldreviers, wenigstens entspricht das späteren Nachrichten. Der Weinbau erstreckte sich seiner geographischen Verbreitung nach schon im 6. Jahrhundert bis in den ribua- rischen Bonn- und Auelgau und war zwei Jahrhunderte später bis ins eigent- liche Gebiet der salischen Franken gedmngen. Doch galt er wenigstens bei den Saliern immer noch als Luxus, er wurde von unfreien Winzern betrieben, welchen als Arbeitern von qualifiziertem Berufe ein besonders hoher Sachwert beigelegt war\

Diese besondere Stellung des Weinbauers bietet aber nur 6ins der mannigfachen Beispiele für die Thatsache, dafs der Wiiischaftsbegriff der ge- meinen, nicht besonders verdienstlichen Arbeit aufserordentlich eng gefafst wurde: er erscheint fast gleichbedeutend mit der gewöhnlichen Landarbeit: arbeiten, erwerben und Ackerbau treiben decken sich im Leben wie in der Sprache^. Das Handwerk ist noch sehr wenig entwickelt, die ländlichen Gewerbe des Sattlers, des Webers und allenfalls des Zimmermanns stehen im Vordergrunde der industriellen Thätigkeit; die Handwerker selbst werden Künstler genannt. Neben den ländlichen Gewerben kommt eigentlich nur noch die Schmiede vor; namentlich der Goldschmied steht ungemein hoch in der ökonomischen Wertschätzung der Frankenzeit, teilweise wohl weil die Verarbeitung des kostbaren Materials besonderes Vertrauen erforderte, dann aber, weil der unter römischen Traditionen arbeitenden Kunst der Metall- bereitung die Vorteile zu gute kommen mufsten, welche zu allen Zeiten für zeitlich oder lokal importierte Gewerbe gegolten haben ^.

Eine besondere Stellung in dem Gewerksieben der fränkischen Zeit wie überhaupt des frühen Mittelalters nimmt die Mühle ein. Jeder Franke wird im allgemeinen sein eigener Bäcker und Maurer, sein eigener Stellmacher und Zimmennann gewesen sein ; zum Mahlen des Korns dagegen bedurfte es einer besondern maschinenartigen Vorrichtung, deren Herstellung bedeutende, nur gemeinsam erschwingbare Kosten verursachte, und zu deren Erhaltung beson-

lag der Bungert am Hofe, aber nicht in demselben. Über pomarius = melarius und pira- rius vgl. Sal. 8 Codd. 5, 6 f. ; 27 s Codd. 5, 6 f. und Emend. 29 c.

^) Zur Verbreitimg des Weinbaues vgl. Düntzer, Der Weinbau im römischen Gallien und Germanien, Eonner JBB. 2, 9 f., und Schröder, Die Ausbreitung des Weinbaues in Gallien bis zum Anfange des 7. Jahrhunderts, in Picks Monatsschrift für die Geschichte Westdeutschlands 6 , 502 f. , für unsere Frage besonders S. 505 507. Sal. 8 s kennt vites, aber nur in Cod. 10 und der Emend., vgl. Sal. 42 i ; ähnlich kennt Sal. 9 s schon die vinea, aber nur in Cod. 2 und Emend. Über den vinitor vgl. Sal. 10 e, Cod. 1 f. Andere Codd. lesen, ob mit Recht? venator.

2) Sal. 45 2.

') Über die Seltenheit des Eisens ist schon oben S. 9 gesprochen. Dafs Eisen auch für Walfen noch kostbar war, zeigt Sal. 17, 6 7, wo zwischen Verwundungen de fuste und de ferramento unterschieden wird. Der Knotenstock war als Waffe noch längst nicht aus- gestorben, vgl. Lindenschmit, Handbuch der deutschen Altertumskunde 1, 184 fg. Die Be- legstellen über die Handwerke vgl. unten bei der Schilderung der fränkischen Stände.

17 Äufseres Wii-tschaftsleben.]

(lere rechtliche Bestimmungen nötig erschienen. Die greiseren Mühlen der fränkischen Stammeszeit waren oberschlächtige Wassermühlen, zu ihrem Be- trieb wurde häufig ein besonderer Damm gebaut, über welchen das aufgestaute Wasser des Baches durch eine Schleuse auf das Kad geführt wurde. Das verui*sachte Eingriffe in die gemeinsamen Wasserrechte der Dorfnachbarn ; der Damm, die Schleuse, endlich die kostbaren Eisenteile wiesen ebenfalls auf Enichtung in gemeinsamen Kosten. Darum wui'de die Mühle meist von den Gemeinden selbst erbaut, und auch wo das nicht der Fall war, galt sie doch als halböffentliche Anlage. Verstärkt wurde der öffentliche Charakter noch dadurch, dafs bei dem fast völligen Stocken des gröfsern Verkehrs jedermann in monopolartiger Weise zur Benutzung einer bestimmten Mühle veranlafst war. Hierfür aber war der jederzeit sichere Zutritt zur Mühle Voraussetzung, darum wurde der Mühlenweg unter besondern gesetzlichen Schutz gestellt und jeder auf ihm begangene Raub besonders hart bestraft^.

Dieser lokal geregelte Schutz der Mühle, diese genaue monopolartige Abgrenzung ihres Bezirks ist mehr als alles andere bezeichnend für die wirt- schaftliche Gebundenheit der fränkischen Stammeszeit; jede Bewegung verläuft noch in den engsten Grenzen, und der einzelne Volksgenosse steht dieser wirt- schaftlichen Beschränkung im allgemeinen machtlos gegenüber. Es ist falsch, nach der endgültigen Sefshaftmachung der Franken auch noch fernerhin ein nennenswertes Durcheinanderwogen der einzelnen Stammesteile und Volks- genossen anzunehmen; vielmehr safs jetzt zunächst ein jeder fest auf dem einmal gewonnenen Boden, und nur der königliche Dienst führte ihn über die Grenzen der Heimat^.

Natürlich war durch eine solche räumliche Gebundenheit der Wirt- schaftskräfte jeder gröfsere Verkehr ausgeschlossen, obwohl demselben erst wenige der späteren fiskalischen Plackereien entgegenstanden^. Die Schiffsarten, welche die fränkischen Volksrechte erwähnen, schliefsen jeden überseeischen Verkehr aus*; die schwerfällige Art des sälfränkischen Dialekts, gröfsere Zahlen auszudrücken, und die geringe Ausbildung des Münzsystems ^ weisen

^) Über die Art der Mühlen vgl. Sal. 22. Die Mühle heifst gewöhnlich molinum, daneben seit Codd. 5. 6 farinarium. Cod. 10 erst spricht von einer molina, farinaria aliena; läfst das einen Schlufs auf den der Natur der Sache nach mehr als wahrscheinlichen ursprünglichen Ge- samtbesitz der Gemeinde zu? Hierauf führen die sclusae mit dem warbis wurbis (aufgewor- fenem Deich, vgl. Kern, Gl. § 122), die nach Cham. 37 opere dominico im Stand zu halten sind. Den öffentlichen Schutz bezeugen ebenso die Mühlenbufsen in der Höhe von 35 und 45 sol., wie die Bestimmung in Sal. 31 3 seit Codd. 5, 6.

^) Sal. 1 4 5 stellt gegenüber dominica ambasia imd ratio sua infra pago.

^) Cham. 41: Si quis viam publicam clauserit, in fredo dom. sol. 4 componat.

•*) Vgl. Wackeraagel, Kleine Schriften 1,81; Sal. 21 naves und asci; ascus nord. askr giebt die Gl. Estens. mit scavola, kleines Schiff, Barke wieder. Doch s. auch R. Schröder in Picks Monatsschrift 6, 475.

•^) Die fränkische Zählweise ist erhalten in den chunnas am Schlüsse der Sal., vgl. Kern z. d. Titel. Über das Münzwesen der Volksrechte vgl. Gaupp, Altes Gesetz der Thüringer,

Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 2

[Fränkische Stammeszeit. 18

auch für den inneren Verkehr auf recht unentwickelte Vorstellungen vom Ver- gleichswerte der Güter. Das Salische Recht setzt überhaupt noch keine feste allgemeine Überzeugung von der Preishöhe einzelner Gegenstände oder gar allgemeine Geldzahlung voraus und verfügt daher bei jedem gesetzlichen Zah- lungsfall die Dazwischenkunft und die Abschätzung von Vertrauensmännern'. Scheinbar höher stehen das Ribuarische und Chamavische Recht, beide haben Tarife, welche vergleichsweise folgende Angaben bringen ^i gehörnte Kuh, tadellos Rib. 40 d.— Cham. 72 d.; gehörnter Ochs, tadellos R. 80— Ch. 72; Stute, tadellos R. 120— Ch. 144; Pferd, tadellos R. 240; Wallach Ch. 252; Hengst Ch. 252; P'alke ungezähmt R. 120; Kranich, gezähmt R. 240; Falke, gezähmt R. 480; Schild und Lanze R. 80; Schwert ohne Gürtel R. 120; gute Beinbergen R. 240 ; Helm mit Kamm R. 240 ; Schwert mit Gürtel R. 280 Ch. 252; Brünne R. 480; Unfreier Ch. 252. Aber diese Aufzeichnungen, welchen man aus dem salischen Volksrechte noch den Preis der unqualifizierten Tagesarbeit einschliefslich Essen zu Vk d. zufügen darf^, zeigen nur eine Angabe für eine Reihe von Gegenständen, deren Wert wir uns je nach Qua- lität aufserordentlich verschieden vorstellen, und beweisen gerade dadurch die fehlende Ausbildung qualifizierter Ware: es giebt, wie es scheint, nur wenige Güter, für welche einzeln eine Preisskala nötig scheint, die meisten Waren gleicher Gattung sind fungibel. Mit einer solchen ökonomischen Wertschätzung ist eine auch nur geringe Ausbildung des heimischen Handwerks unvereinbar. Wenn nun gleichwohl in den Tarifen Waffen vorkommen, deren Herstellung einen besseren industriellen Betrieb erfordert, so ergiebt sich die Erklärung dieser Thatsache leicht aus der lebendigen Fortdauer der römischen Über- lieferungen. Es war der zeitliche Import einer vergangenen Kulturepoche,

S. 294 f. Nach Sal. 44 i, Cod. 1 wurden solidi und denarii ausgeprägt; über die Eintei- lung berichtet Sal. Emend. 37 4 : 40 din. , qui fac. solidum unum et trianti uno , quod est tertia pars solidi. Der triens oder tremissis wird Rib. 27 zu 4 |den. gerechnet. Indes hat Sohm in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, 6, 380 f. die Worte i. e. 4 den. als spätem Zusatz nachgewiesen, vgl. aber unten Note 2.

^) Pretium adpreciare, vgl. Sohm, Prozefs der Lex Salica, S. 23 fg.

2) Rib. 36 11, Cham. 25. In Cham. 25 ist nur die wirdira angegeben, sie beträgt da, wo sie nicht ziffemiäfsig angegeben ist, ein Drittel des Kapitals; wo sie genannt ist, wird deshalb das Kapital dreimal so hoch sein. Auf diese Weise ergeben sich die oben aufge- stellten Summen der Cham. Die Cham, rechnet sicher schon nach Solidi zu 12 Denaren, daneben kommen aber noch in der Cham, die Spuren friesischer Rechnungsweise vor, vgl. Gaupp, Lex Francorum Chamavonim, S. 36 fg. Auch für Rib. 86 n, nach Sohm a. a. 0. aus dem Ende des 8. Jahrhunderts, ist der Solidus zu 12 Denaren (Rib. 38 12) angegeben, aber diese Angabe ist ersichtlich falsch, da sie für die gleichen Gegenstände in Rib. und Cham, sehr grofse und konstante Preisdifferenzen ergeben würde, wogegen unter der oben angewandten Annahme des Solidus zu 40 Denaren für die Rib. sich adäquate Preise herstellen.

') Sal. 35 4 von Codd. 5, 6 ab : si quis servum alienum batterit et ei super noctes XL opera sua tricaverit, malb. claudinario, sol. I et triante culp. iud. Malb. lies Chandinaria == Handnahrung, vgl. Kern, Gl. § 183. Mithin ist hier die offenbar un(iualifizierte Handarbeit des Unfreien einschliefslich Essen auf höchstens Vk Denar für den Tag geschätzt.

19 Beziehungen V. Recht u. Wirtschaft.]

der sich hier wirksam erwies: daher die hohen Importpreise des Schwertes, des Helmes, der Beinschienen, der Brünne gegenüber dem nationalen Werte von Speer und Schild.

Indes diese Spuren direkter fremder Einwirkung auf das fi-änkische Wirtschaftsleben sind doch nur gering, sie machen sich nur anhangsweise geltend, ohne den dauernden Gang der Wirtschaftsentwickelung namhaft zu beeinflussen. Vielmehr erhebt sich auf den bisher geschilderten Grundlagen der äufsern realen Kultur eine durchaus eigenwüchsige, der inneren Geschichte des Frankenstammes entsprechende Organisation der wirtschaftlichen Inter- essent Zum Verständnis dieser Organisation bedarf es jetzt der sorgfältigen Untei-suchung der überhaupt vorhandenen natürlichen Elemente ftir jede Ver- einigung und Gliedening der Einzelkräfte innerhalb des Staatslebens der frän- kischen Stammesepoche.

Die Sch'^ierigkeit für die Untei-suchung des fränkischen wie des noch älteren deutschen Wirtschaftslebens ist darin begTündet, dafs für die Entwick- lung der wirtschaftlichen Existenz zur Zeit des Cäsar und Tacitus wie zur Zeit der Lex Salica einige allgemeine, an sich schwer abzumessende Ge- walten des Volkslebens besonders stark in Wettbewerb treten. Es sind das na- mentlich drei : die individuelle Ausbildung und der persönliche Rechtskreis des einzelnen, die umfassende Macht des Geschlechts, endlich die immer stärker werdenden lokalen Beziehungen des Zusammenwohnens.

Individueller Einfluls, Geschlecht und Nachbarschaft, letztere im juristisch prägnanten Sinne der Volksrechte gefafst, sind die konstitutiven Kräfte für die Organisation der Wirtschaft, welche die Rechtsentwicklung liefert; ihr gegen- seitiges Verhältnis reflektiert auf die durch den allgemeinen Kulturzustand gegebenen Existenzbedingungen und schafft aus ihnen heraus die nationale Wirtschaft.

Bei den Untersuchungen über Verfassung und Zustände der deutschen Urzeit ist das Sonderleben des einzelnen bisher am wenigsten betont worden, obwohl es passend sein würde, einmal ganz allgemein das Problem einer Geschichte der deutschen Persönlichkeit ins Auge zu fassen. Gerade die älteste Zeit läfst noch erkennen, in welcher Weise bis dahin die erziehlichen Elemente des Volkslebens, Staat und Familie, an dem Individuum gearbeitet haben. Nach rechtlicher und politischer Seite ist es ungemein frei und un- gebunden: der Zweck des Staates ist eng begrenzt, er bewegt sich mehr in negativer, als positiv eingi-eifender Richtung; die Rechte des Individumns dagegen sind gi'ofs, und sie äufsern sich politisch wie rechtlich in der nahezu vollen Gleichberechtigung des einzelnen. Der Staat ist dem Individuum

^) Vgl. zu dem Bisherigen v. Raumers Taschenbuch, fortgesetzt von Maurenbrecher, Jahrgang 1883, S. 43—67.

[Fränkische Stammeszeit. 20

gegenüber noch eine junge Macht mit werdenden, immer weiter greifenden Ansprüchen, er ist aber bisher des Individuums kaum so weit Herr geworden^ als sich mit seiner eigenen Existenz verträgt (Blutrache).

Vielmehr ist das Geschlecht die konservativ -erziehliche Macht für das Individuum; es ist so alt, als die Einzelexistenz, seine Gewalt und sein Schutzrecht gegenüber der Einzelperson mögen einst fast unbegi-enzt geM^esen sein. Aber mit dem Erwachsen des Staates schwindet die historische Allein- berechtigung des Geschlechtes zur Ausübung öffentlicher Gewalten; der Ver- fassungszustand der deutschen Völkerschaften zur Cäsarischen und Taciteischen Zeit zeigt nur noch geringe und fast nur noch geschichtlich interessierende Eeste dieser einstigen politischen Funktionen des Geschlechtes, über ihnen erhebt sich als höhere Macht schon die civitas und die centena. Mit diesem Wandel mufste auch das Individuum eine andere Stellung zum Geschlecht gewinnen. Es gab jetzt noch eine andere Schutzmacht, als die Familie; der immer mehr zunehmenden Befestigung dieser neuen Macht entsprach die immer mehr wachsende Befreiung des Individuums vom Einflufs des Geschlechtes. So blieb dem Geschlechte für den Kechtsschutz des Individuums nur noch derjenige Wirkungskreis, welchen der Staat in seinen Bereich zu ziehen verschmähte oder dessen er für die Geltendmachung seines Rechtsschutzes notwendig bedurfte.

Aber während dieser Vorgänge hatte sich die feste Ansiedlung der Volks- genossen vollzogen; zu den Leuten war das Land als zweiter Faktor der festeren staatlichen Bildung getreten ^ Aufser dem natürlichen genealogischen Zusammenhange ergab sich damit für das Individuum ein schon an sich nicht minder natürlicher lokaler Zusammenhang, gleichgültig, ob die Besiedlung des Völkerschaftsgebietes nach genealogischen Grundsätzen stattfand oder nicht. Und dieser zweite natürliche Zusammenhang, dieNachbarschaft, wurde dem Indi- viduum vom Staate vermittelt. Die Freiheit der deutschen Urzeit ist ebenso sehr ein rechtlicher, wie wirtschaftlicher Begriff; nur wer die Bürgschaft seiner Existenz auch ökonomisch in Händen hat, ist frei. Das war die germanische Auffassung; so erklärt sich der bekannte Widerwille gegen Zins und Steuer. Bestand daher der Staat zu Recht aus fielen und gleichen Volksgenossen, so lag ihm auch die gleichmäfsige Verteilung der Existenzbedingungen an die Volksgenossen ob. Welcher Art nun die Existenzbedingungen zur Zeit dieser Verteilungen, wie sie Cäsar beschreibt^, sein mufsten, um den vorhandenen Bedürtiissen zu genügen, das hat zunächst mit dem Verhältnis von Individuum, Geschlecht und Staat nichts zu thun, ist dagegen sofort für die Gestaltung der Nachbarschaften von gröfster Bedeutung, Denn es liegt auf der Hand, dafs jedes wechselnde Wirtschaftssystem die Nachbarschaft, d. h. das Anrecht des einzelnen auf eine gleichmäfsige Einbeziehung in die natürlichen Existenzbedingungen der Völker-

^) Vgl. zum folgenden Waitz Vfg. 1 ^, 55 f.

*) Meine Ansicht über Deutsches Wirtschaftsleben zur Zeit Cäsars und Tacitus habe ich Bergische Zeitschr. 16, 174 gegeben.

21 Beziehungen v. Hecht u. Wirtschaft.]

Schaft, verschieden gestalten mufste. Sind aber in der wirtschaftlichen Ent- wicklung der Nation einmal die Zeiten der Weidewirtschaft vorüber, so giebt das Rechtsverhältnis von Grund und Boden ein Kriterium für alle folgenden Wirtschaftssysteme. Demgemäfs wird sich die Entwicklung des Begriffs der deutschen Nachbarschaft stets mit Rücksicht auf das für den Giiind und Boden geltende Recht vollziehen, ja sie wird endlich, mit der vollen und ein- heitlichen Durchführung des individuellen Landeigens, von diesem Rechte aufgesogen werden.

Mit dieser unmittelbaren Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Wirt- schaftslebens nimmt nun die Nachbarschaft eine ganz bestimmte Stellung neben Individumn und Geschlecht ein. Weder auf das Individuum noch auf das Geschlecht läfst sich irgend ein wirtschaftliches Institut der Völkerschaftsepoche organisch beziehen ; beide verhalten sich vielmehr zu den auf diesem Gebiete entwickelten Gestaltungen begrifflich zunächst indifferent. Eine Änderung trat hier erst längere Zeit nach der Abgrenzung der Völkerschaftsbezirke mit dem Auf- tauchen des Eigentumsbegriffes an Grund und Boden ein. Das Landeigen, mochte es nun kollektiv oder individuell gefafst werden, erforderte dann aller- dings im Gegensatz zu dem bisherigen Güterbestande der Fahrhabe eine mit der Ausbildung des Agi*arwesens innig zusammenhängende Erbfolge, erhielt deshalb einen immer zunehmenden Einflufs auf den bisherigen juristischen und moralischen Aufbau des Geschlechtes und traf in diesem mittelbar auch das Individuum. Mit der vollen Sefshaftmachung der Hundertschaften und ihrer Unterabteilungen also etwa zu Taciteischer Zeit werden die ereten Spuren dieser Entwicklung eingetreten sein. Diese Zeit des definitiven Über- ganges aus der Weidewirtschaft zur rohen Naturalwirtschaft bildet damit fiir die innere Geschichte des Geschlechts und seines Verhältnisses zum Individuum einen sehr wichtigen Abschnitt : galten bisher namentlich rechtliche und mora- lische Motive für das Einzelleben des Individuums innerhalb des Geschlechtes, so treten jetzt in immer verstärktem Mafse wirtschaftliche hinzu, und nament- lich durch die Einführung des Erbrechts für Liegenschaften oder feste Nutzungs- rechte an solchen mufste der Aufbau des Geschlechtes Änderungen erleiden.

Wenn nun Individualität, Geschlecht und Nachbarschaft als konstitutive Kräfte der fränkischen Wirtschaft innerhalb der gegebenen wirtschaftlichen Kulturbedingungen bezeichnet wurden, so wird doch nach dem zuletzt Gesagten für unsere Untersuchung zunächst nur diejenige Ausbildung des Geschlechtes im Verhältnis zum Individuum in Betracht zu ziehen sein, welche vor der starken wirtschaftlichen Beeinflussung beider liegt. Da nun das Erbrecht an Liegen- schaften der hauptsächliche Ausdruck dieser Beeinflussung ist, so ist es bei einer Untersuchung des ältesten fränkischen Geschlechtsverbands zunächst aus- zuscheiden ; und da auch das Erbrecht an Fahrhabe durch das Auftauchen der Immobiliarsuccession Änderungen erlitten haben kann, so wird man am besten thun, vom Erbrecht überhaupt fürs erste abzusehen. Vielmehr ist von der Prüfung der über den moralischen und rein rechtlichen Zusammenhang des

[Fränkische Stammeszeit. 22

Geschlechtes überlieferten Nachrichten auszugehen ; hierauf erst wird man den wirtschaftlich - erbrechtlichen mit Nutzen untersuchen können.

Dieser Gang der Untersuchung bewegt sich im Gegensatz zu den bis- herigen Forschungen über die Struktur des fränkischen Geschlechts. Dieselben sind vorwiegend vom Erbrecht, dem jüngsten und in seiner Umgestaltung- unsichersten und wandelbarsten Sprofs des gesamten in den fränkischen Volks- rechten überlieferten Geschlechtsrechts ausgegangen, ja meist haben sie sich mit der blofsen Durchforschung des Erbrechts begnügt ^ Über diesen Standpunkt hinaus ist eigentlich erst v. Amira zur durchgreifenden speciellen Untersuchung der Struktur des fränkischen und weiterhin niederdeutschen Geschlechts- verbandes fortgeschritten : allein auch er geht bei seinen Untersuchungen wieder vom Erbrecht aus^.

Sal. 60 De eum, qui se de parentilla^ tollere vult giebt als die Elemente des fränkischen Geschlechtsverbandes an: iuramentum, hereditas, tota ratio parentum, und nimmt das Gesagte teilweis wieder mit compositio und here- ditas auf. Während hiemach die hereditas, d. h. das Erbrecht (v, Amira S. 2) auf den wirtschaftlichen Verband geht, bezieht sich compositio und iuramen- tum * auf den äufseren Rechtsverband den staatlichen Gesetzen gegenüber, tota ratio parentum auf den rechtlichen und sanktionierten sittlichen Verband inner- halb des Geschlechtes^.

Die zunächst folgende Untersuchung wird also aufzukären haben, in- wiefern sich der Rechtsverband des Geschlechtes gegenüber dem Staate in iuramentum und compositio ausdrückt, und weiterhin, welche bindenden sitt- lichen und rechtlichen Normen im Geschlechtsverband den Individuen gegen- über zur Geltung kommen. Erst nach diesen Untersuchungen kann festgestellt werden, in welcher Weise sich neben dem rechtlichen und sittlichen Verband

*) Vgl. Lewis: Zur Lehre von der Successionsordnung des deutschen Rechts, Mün- chener krit. Vierteljahrsschr. 9, 23-67 (1867) und ebd. 14, 1-44 (1872).

2) V. Amira: Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung nach den alt-niederdeutschen Rechten 1874, Fränkisches Recht S. 1—72; vgl. die Kritik von Lewis in der krit. Viertel- jahrsschr. Bd. 17. Den von mir verfolgten Weg dagegen deutet an Waitz Vfg. 1 ^, 71—73; vgl. Majer, Urveif. S. 72 f. S. auch Brunner in seinem Aufsatz über Sippe und Wergeid, Zs. der Savignystiftung 3, 3 f., 68 f., 75 f.

^) Über den Sinn von parentilla handelt abschliefsend v. Amira S. 21 , zu Sal. 60 vgl. Bnmner a. a. 0. 42 f.

*) Zum Sinne von iuramentum an dieser Stelle vgl. Waitz ARecht 114, v. Amira 29.

^) Der Auffassung v. Amiras S. 20 trete ich damit entgegen. Ratio Sal. 1 s, 50 4 heifst Geschäft, actuelle gegenseitige Beziehung, nach irgendwelchen Gesetzen geregelter Ver- kehr. Im Gegensatz zu iuram. und compos. , welche offenbar die rechtliche Gesamtstellung des Geschlechtsverbandes den Anforderungen des Staates gegenüber charakterisieren sollen, wird daher ratio die Regeln sei es moralischer, sei es rechtlicher Art, ausdrücken sollen, denen der Geschlechtsverband als Mikrokosmus nachlebt. Unter diesen sanktionierten sittlichen Verband im Innern fällt auch das Vormundschaftsrecht (v. Amira S. 80), erschöpft ihn aber bei weitem nicht. Freilich sagt uns die Sal. über diesen Verband sonst nichts ; das lag aber auch aufserhalb ihrer Aufgabe.

23 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft-]

ein wirtschaftlicher schon fr-üh oder gleichzeitig im Erbrecht für Fahrhabe, erst später in der Erbfolge für Landeigen entwickelt hat. Mit der Erforschung dieses letzten Verhältnisses ist aber der Zusammenhang zwischen Individuum, Geschlecht und Grundeigen klar gestellt, und die Untersuchung kann an das weitere Problem: Verhältnis von Nachbarschaft und Geschlecht zum Grund und Boden, herantreten.

Zunächst also über den Kechtsverband des Geschlechtes gegenüber der staatlichen Rechtsordnung. Den hierher gehörigen Stoff liefert fast ausschliefs- lich die Sah, namentlich die Titel 58 und 62 kommen in Betrachts Von ihnen ist der bemerkenswerteste des ganzen Pactus der Titel 58 über das chrene cnld. Der allgemeine Rechtsinhalt des Titels ist folgender: Ein Totschläger ist un- vermögend, dem Kläger die Leudis voll zu zahlen, das Geschlecht tritt deshalb nach festen Normen in seine Deliktsobligation ein. Diese Hilfe des Geschlechtes umfafst einen bestimmten Kreis der Verwandten, über diesen hinaus vei-sagt sie und hängt nur noch von dem guten Willen, sei es entfernterer Verwandten, sei es der Volksgenossen überhaupt, ab. Ist dieser gute Wille nicht vorhanden, so ist der Totschläger der Blutrache verfallen.

Man hat diesen Titel bisher meist als eine Art Annex zur Lehre vom Erbrecht behandelt: infolge Erbgangs sind die Verwandten des Totschlägers zur Übernahme der Deliktsobligation gezwungen ^. Die Voraussetzung für diese Ansicht bildet die Annahme, dafs der Totschläger in die Leudis nur seine facultas, d. h. Fahrhabe, nicht sein Grundeigentum, die casa, gegeben habe gemäfs dem Grundsatze, wer nur noch Immobilen habe, sei insolvent (so Sohm Proc. 174) und die weitere Annahme, dafs mit der symbolischen Handlung des chrene crüd das Eigentum an der Liegenschaft dem parens proximior bzw. der Gesamtheit der parentes übertragen sei. Beide Annahmen sind grundlos. Das ist zunächst von der ersten zu zeigen. Hier schliefst der Be- griif facultas nicht die casa aus. Das Wort kommt im Bereich der Sal. nur noch Tit. 46 vor, wo es im Sinne des Gesamtvennögens steht, welches dem laiswerpiri unterworfen werden kann; zu der facultas, quae laiswerpiri potest, gehört aber nach Sal. 77 Extrav. 1 gerade die casa, ganz entgegen der von

*1 Vgl. über sie neuerdings die tiefgreifenden Auseinandersetzungen Brunners a. a- 0. S. 31—45. Leider war die vorliegende Arbeit schon vor dem Erscheinen der Brunnerschen Untersuchung soweit abgeschlossen, dafs eine Vei-wertung derselben nur im Sinne nachträg- licher Benutzung möglich blieb.

2) So noch sehr entschieden v. Amira 23 und auch Brunner a. a. 0. S. 37 f. , trotz des allgemeinen Giimdsatzes auf S. 3: wo der gi-undsätzliche Zusammenhang zwischen Wer- geid und Fehde consequent festgehalten wird, werden Wergeid und Erbschaft streng unter- schieden. Doch sieht sich Brunner aufser der willkürlichen Beseitigung der mater und soror matris , nach dem Vorgange v. Amiras , in weiterer Konsequenz seiner Auffassung S. 41 f. auch zur Annahme der Begi-ündung einer Rechtsgemeinschaft zwischen dem Totschläger und den nächsten Verwandten (Vater, Brüder) gezwungen. Anders Waitz Vfg. 1 ', 75, und un- entschieden schon Grimm RA. 663.

[Fränkische Stammeszeit. 24

Sohm Proc. 176 No. 4 vertretenen Ansicht^ Aber auch der allgemeinere von Sohm aufgestellte Grundsatz, dafs blofses Eigentum an Immobilien Insol- venz zur Folge habe, ist in dieser Form nicht richtig; denn er setzt Indivi- dualeigen an Land voraus, das, wie wir später sehen werden, in dieser ab- strakten Form zur Zeit der Sal. nicht vorhanden war. Man wird also für den Titel 58 daran festhalten müssen, dafs der Totschläger seine tota facultas, wie die Sal. sagt, sein ein und alles über und unter der Erde dem Kläger ge- geben habe. Dann ist natürlich Erbfolge irgend welcher Art seitens der Parentilla ausgeschlossen. Auch die zweite Annahme der Erbtheoretiker ist hinfällig: die symbolische Handlung des chrene crüd hat mit der Cession von Landeigen kraft eines Erbrechts des Geschlechts keinen Zusammenhang. Wie ein aus frühester Zeit erhaltenes Zeugnis von Plinius (Hist. nat, 22, 4) darthut, drückt die symbolische Handlung nur das Scheiden von Grund und Boden aus - ; sie bezeichnet die Dereliction desselben und damit seinen Heimfall an die Nachbarschaft bzw. den Staat. Es unterliegt keinem Zweifel, diese Symbolik ist älter, als der Begriff des individualen Landeigens wenn sie also später für Cession von solchem Landeigen angewandt wird, so liegt eine Übertragung und Erweiterung ihrer ursprünglichen Bedeutung vor^.

Der Inhalt des Titels giebt also keinen Anlafs, an das Vorhandensein irgend- welcher Beziehungen zwischen Verwandten und Totschläger zu denken, die aus dem Erbrecht abzuleiten wären. Noch mehr : er schliefst solche Beziehvmgen aus.

Nach fränkischem Erbrecht folgt der Erbe auch in die Schulden des Erblassers, und wie das Erbrecht, so ist der Eintritt des Erben in die Ver- pflichtungen des Erblassers obligatorisch. Sal. 58 aber zeigt hinsichtlich der eintretenden Verwandten das gerade Gegenteil: der Titel setzt voraus, dafs die Verwandten successive aber gemeinsam die fehlende Summe der Leudis aufbringen, und er sieht den Zwang der Verwandten hierzu im Lichte moralischer Gesamt Verpflichtung*. Deshalb kann ein parens pauperior nach seiner Teilnahme an der Zahlung durch Rückgabe des chrene crüd einen wei- teren Verwandten zur Zahlung einer weiteren Summe verpflichten, die zu der

^) Ich lasse absichtlich unbestimmt, ob die facultas nun auch Immobilien im Sinne der Sal. umfafst, denn die Entscheidung dieser Frage wütde der Untersuchung, inwiefern die Sal. überhaupt individuales Landeigen kennt, vorgreifen. Indes sei hier schon bemerkt, dafs facultas Sal. 46 mit furtuna wechselt, welches Fahrhabe bedeutet: s. Sal. 45 2b, 50 s. Demnach würde auch die casa, entsprechend sonst bekannten germanischen Anschauungen, zur Fahrhabe gehören. Hierfür spricht weiter die Thatsache, dafs Immobilien zur Bufse von Wergeid erst viel später gebraucht werden, zum erstenmal wohl Lac. ÜB. I. No. 23, 802; vgl. auch R. Schröder, Forschungen z. DG. 19, 145.

2) s, Wackemagel, Kl. Schriften 1, 54. Vgl. auch das Hunddingweistum des Trierer Thalkessels, G. 2, 279 f.: ein Dieb wird zum Tode verurteilt, nach der Vemrteilung zum Strang „bennet man den dieb auß dem land".

^) Anders Grimm RA. 112, der Plinius ohne weiteres einen Irrtum zumutet, weil spä- tere Stellen des 10. 13. Jhs. das zu fordern scheinen.

*) Zu der hier vorgetragenen Auffassung vgl. Wilda 391, v. Amira 26 f., Brunner 38 f.

25 Beziehungen v. Kecht u. Wirtschaft.]

früher von ihm gegebenen gesetzmäfsigen Quote hinzukommt \ Das alles zeigt den Titel als Gegenstück des später zu behandelnden Titels 62, aber weit ab von jedem mit dem Erbrecht, und nun gar mit dem Immobiliarerbrecht zu- sammenhängenden Gedanken; man wird es auszusprechen haben: die Verpflich- tung der Verwandten im chrene cilid, schon im 6. Jh. ein Eechtsaltertum ^, kann und wird vermutlich längst vor jeder Eegelung der Erbfolge in Landeigen bestanden haben.

Das Wesentliche der ersten Absätze des Titels finde ich also in folgendem : Ein Totschläger hat all sein Vermögen jeglicher Art zur Zahlung einer Leudis aufgewandt, ohne die Höhe derselben zu erschwingen; nachdem diese That- sache feierlich festgestellt ist, erklärt er sich selbst symbolisch als landflüchtig und überträgt seinem Geschlechte die Lösung seiner Verpflichtung. Hier treten die Fragen auf: wer bildete das Geschlecht, und wie erfolgte die Lösung?

Über die erste dieser Fragen hat v. Amira S. 24 f. gehandelt, freilich in eigentümlicher Argumentation: ihm mufste darauf ankommen, den Titel für seine Erbfolgetheorie zu verwerten. In der That bringt er das, namentlich vermöge einer seltsamen textkritischen Untersuchung, fertigt. Ich folge ihm nicht in diese Untersuchung, sondern nehme die Texte, wie die Überliefening sie am sichersten bietet. Demnach sind die Mitglieder des Geschlechtes, welche in die Deliktsobligation des Totschlägers eintreten, nach Codd. 1 u. 2 * folgende : a) Vater, b) Bruder, c) je drei de generatione patris et matris, qui proximiores sunt. Nach den folgenden Codd. und der Emend.^ sind es: a) Mutter, erst Codd. 7—9 fügen den Vater hinzu, b) Bruder, c) Tante mütterlicherseits, d) deren Kinder (filii), e) drei de generatione patris. Hier fällt zunächst das Schwanken zwischen Vater und Mutter unter a) auf; es erklärt sich indes leicht durch die Erwägung, dafs es sich zur Erfüllung der Verpflichtung des Totschlägers nur um Veräufserung von Fahrhabe handeln konnte^, Vater und Mutter also von vornherein, wie es die späteren Codd. 7 9 f. auch ausdrücken, als gleichverpflichtet anzunehmen sind. Wie dann weiterhin die Aufzählung von Codd. 1 u. 2 und der folgenden Codd. sich vereinen läfst, bleibt späterer Untersuchung unter dem Titel 62 vorbehalten. Eins ist indes schon klar; es wird unter den Verwandten ein. Unterschied insofern gemacht, als zunächst von der eigentlichen Familie des Totschlägers, von Eltern und Geschwistern^,

1) Sal. 58, Abs. 5.

2) S. die Rubrica der Codd. 7, 9. Gleichwohl hielt sich das Institut der Magenhaftung, fi-eilich unter andern Formen, in der Heimat der Sal. noch bis tief in das Ma. ; Bmnner S. 45.

^) Aus der rein sprachlichen und unbedeutenden Differenz von Cod. 4 „persolverunt" und Cod. 5 und 6 „solvent" aber auch die Codd. 7—9 etc. haben „solverunt" wird eine neue Derivation der ältesten Hss. abgeleitet.

*) In Cod. 2 ist mit v. Amira 25 hinter suos „filius" zu streichen.

°) In Codd. 3 und 4 ist hier de generatione matris ftir d. g. patris zu lesen.

6) S. oben S. 24 N. 1 und Sohm Proc. 25 N. 11.

■') Die Kinder bleiben natürlich hier weg, weil sie vor des Vaters Tod fast regelmäfsig vermögenslos sind; v. Amira 26.

[Fränkisclie Stammeszeit. 26

gesprochen, dann aber von den ,sui', den nächsten drei Blutsverwandten väter- licher- und mütterlicherseits, gehandelt wird^ Und diese beiden Kategorien werden nun in verschiedener Weise zur Zahlung der Summe, welche noch an der vollen Höhe der Leudis fehlt ^, herangezogen. Es fällt nämlich die Hälfte dieser Forderung der Familie, die Hälfte aber den nächsten Blutsverwandten zur Last. Dies scheint mir wenigstens der Sinn der zunächst dunklen Worte zu sein: [nach Cod. 1] ut [1. : et] pro medietate, quantum de compositione diger est aut quantum lex addicat, illi tres solvant, h(oc) e(st) illi alii, qui de patemo generatione veniunt facere debent. Der jedenfalls vorhandene Fehler der Stelle ist in den Worten hoc est zu suchen; offenbar soll nicht eine Erklärung der vorhergehenden Worte, sondern vielmehr ein Zusatz geliefert werden. Da nun Cod. 1 hoc est in der Abkürzung h. e., Codd. 2 3, 5—9^ in der Abkürzung hoc e. geben, so ist hier in Nachachtung eines häufig wiederkehrenden Versehens der Abschreiber e. nicht mit est, sondern mit et aufzulösen. So hat es auch schon Cod. 10 gethan, und Emend. liest idem, vielleicht an Stelle eines früheren i. e., was Cod. 4 in id est auflöste. Liest man hoc et und nimmt et im Sinne von etiam, so ergiebt sich die oben angenommene Verteilung des Strafsummenrestes auf die Familie und die nächsten Blutsverwandten von Vater- und Mutterseite.

Zahlten diese beiden Kategorieen nicht, so verfiel der Totschläger dem Kläger und es trat ein Verfahren ein, das den Verbrecher nur noch dem Mit- leid der Volksgenossen und, wenn dies fehlte, der Blutrache überlieferte*.

Dies war der Abschlufs eines Verfahrens, welches das heidnisch -germa- nische Recht noch in seiner vollen Strenge, den fränkischen Geschlechtsverband noch in seiner ganzen Reinheit zeigt. Aber schon frühzeitig trat an seine Stelle ein anderes Recht, namentlich eine andere Struktur der Geschlechtshilfe. Rib. 12, 2 ^ spricht von einem Freien, der eine Frau erschlagen : si ille homo pauper fuerit, ut insimul [leudem 600 s.] solvere non possit, per tres decessiones filiorum [successiones liberorum] solvat. Diese Bestimmung setzt sich, obwohl sie nach den Sohmschen Untersuchungen" noch der frühesten Partie der Rib. angehört, in allem und jedem in den unmittelbarsten Gegensatz zur Sal. : dort sofortige Befriedigimg der Verpflichtung unter einem Zurückgreifen auf die historisch

*) Das ist das richtige an Wildas Ansichten über Familien- und Geschlechtsbufse, Straf- recht 390; alle seine weiteren Folgerungen sind dagegen abzulehnen, s. auch Waitz ARecht 114.

2) „quantum lex addicat": „wie viel das Recht noch" zu der schon vom Totschläger gegebenen Summe „hinzuheischt." Ganz abweichend, aber ohne auf eine Wortinterpretation einzugehen, v. Amira 26 und vor ihm Waitz, ARecht 110, 113.

^) Cod. 4 liest id est.

*) So sehe ich den letzten Absatz des Tit. 58 in Übereinstimmung mit Sohm Proc. 176 an, entgegen v. Amira 22.

•*) Ich denke, dafs die Rib. im wesentlichen als der Ausdnick späteren allgemein- fränkischen Rechts und somit auch als eine Art von zweiter Auflage der Sal. in vielen Punkten angesehen werden darf. Von Teil 2 der Rib. ist das anerkannt, vgl. Sohm, Frank. R. und Rom. R., Zs. der Savigny-Stiftung 1, 4.

«J Zs. f. RG. 5, 380 f.

27 Beziehungen V, Recht u. Wirtschaft.]

vorhandenen Faktoren der Familie, eine starke Gesamtbelastung des Geschlechts hier eine nur unter weiter fortgeschrittenen wirtschaftlichen Bedingungen mögliche Teilzahlung der Schuld, ein Hinausschieben derselben in die Zu- kunft der Familie auf beinahe ein Jahrhundert, endlich eine Zahlungsleistung, welche absehend von allen Seitenzweigen des Geschlechts rein auf der Descen- denz lastete Stärker konnte der Bmch mit der Anschauung der fränkischen Frühzeit nicht vollzogen werden; man sieht: schon mit Beginn des 6. Jhs. gehörten die Bestimmungen des chrene crüd in sehr bestimmter und aus- gesprochener Weise der Vergangenheit an.

Die ihnen zu Grunde liegende Anschauung aber wird man dahin aus- sprechen können, dafs der fränkische Stamm bis tief ins 5. Jh. hinein eine Vertretung des Individuums durch das Geschlecht vor dem gemeinen Recht kannte, welche weit über das Formale hinausging und sich in höchster Leibes- gefahr des Individuums geradezu zu einem vom Recht noch anerkannten Schutze umwandelte. Der Sippenfrieden war noch kein rei» internes Institut der Sippe, er ragte über das Geschlecht hinaus in das Recht, den Frieden des Staates^. Und der einzelne stand innerhalb seines Geschlechts ohne gänzlich individuell abgegrenzte Rechtssphäre : gerade wo ihn das Recht am härtesten strafte, war er bis auf einen gewissen Grad vertretungsfähig. Mit einem barocken Ver- gleiche darf man sagen : wie die fränkische Wirtschaft des 5. und 6. Jhs. noch keine qualifizierten Pferde kannte, sondern der Preis eine fest fixierte Summe, das Pferd eine fungible Sache war, so war einst das Individuum innerhalb des Geschlechtsverbandes bis auf einen gewissen Grad vertretungsfähig, fungibel. Es sind nur noch die letzten Reste dieses Zustandes, welche in Sal. 58 vor- liegen; sie lassen aber noch auf eine Zeit zurückschliefsen, wo der Sippen- frieden in ganz anderer Weise sich neben dem gemeinen Frieden geltend gemacht haben mufs^.

Ein anderer Rest dieses früheren Zustandes ist erhalten in Thur. 14: si mulier maritum veneficio dicatur occidisse vel dolo malo ad occidendum prodidisse, proximus mulieris campo eam innocentem efficiat, aut si campio- nem non habuerit, ipsa ad novem vomeres ignitos examinanda mittatur. Die Art des Gottesurteils zeigt, dafs hier ein sehr alter Rechtssatz vorliegt; für

^) Zur Terminzahhing von Wergeldem und zu Rib. 12 2 vgl. Brunner 8 f., 46. Ebd. S. 47 48 abschliefsend über den Zusammenhang der Decr. Child. II c. 5 mit den hier be- handelten Fragen.

2) S. Rive, Vormundschaft 1, Xlll.

^) Vgl. dagegen die ganz andere Auffassungsweise v. Amiras 28: „bei der Leistungs- pflicht (in Sal. 58) fällt der Nachdruck auf den verwandtschaftlichen Vermögensverband". Gleichwohl genügt ihm seine Auffassung selbst nicht recht, denn er fährt fort: „Es läfst sich aus Quellen der fränkischen Geschichte nicht entscheiden, ob etwa in einer früheren Zeit nicht auch die Leistungspflicht unmittelbar aus der Zugehörigkeit zur Friedensverbin- dung hervorgegangen sein möge. In diesem Falle würde sie nicht als eine successive, son- dern als eine gleichzeitig und unabhängig vom Erbenwerden eintretende Verbindlichkeit zu denken sein". Diese letztere Vermutung glaube ich zur Gewifsheit erhoben zu haben.

[Fränkische Stammeszeit. 28

unsere Untersuchung aber ist die Vertretung der Frau zunächst durch den parens proximus von besonderem Interesse. Diese Vertretung bildet eine genaue Analogie zum chrono crüd; und da es sich hier um Vornahme einer Handlung handelt, deren die Frau im allgemeinen^ nicht für fähig erachtet wurde, so hat diese Vertretung sich besonders lange erhalten.

Ein weiterer Rechtssatz, welcher auf die einst viel umfassendere Gel- tung des Geschlechtsverbandes zurückreicht, liegt vor in Sal. 62, Titel 62 handelt de compositione homicidii ; er giebt an, wem die von dem Verbrecher zu zahlende Leudis zufällt. Titel 62 ist also ein vollständiges Korrelat zu Titel 58: handelte es sich dort um ein aktives Eingreifen des Sippenfriedens in den Rechtsgang im Falle der Leibesgefahr eines Sippengliedes, so handelt es sich hier um eine passive Befriedigung des Sippenfriedens nach wider- rechtlicher Tötung eines Sippengliedes. Sal. 62 setzt nun fest, dafs von der Leudis nach Ermordung des Vaters fallen sollen a) eine Hälfte an die Kinder, b) die andere Hälfte an die proximiores (oder propinqui Cod. 3) tam de matre quam de patre, letztere sollen diese Hälfte unter sich teilen, doch so, dafs für Verwandte von Mutter- und Vaterseite besondere Teilungsmassen ge- bildet werden. Fehlen Verwandte mütterlicher oder väterlicherseits, so fällt die betreffende Teilungsmasse an den Fiskus. Die letzte Bestinunung setzt eine Begrenzung der proximiores voraus, welche im Gesetze fehlt. Um so will- kommener ist eine Ergänzung, welche Sal. 101 Extrav. (bei Merkel 103 S. 43) bietet. Hiernach erhielt von der Leudis : die Hälfte der Sohn des Ermordeten, ein Viertel die Mutter^, ein Viertel die parentes propinqui, i. e. tres de gene- ratione patris et tres de generatione matris; lebte die Mutter nicht mehr, so fiel den parentes propinqui sogar die Hälfte zu. Die Teilung der Parentel- summe unter die Verwandten übernahmen alsdann die Kunkelmagen als die dem Range nach tiefer stehenden Magen nach einem bekannten Grundsatze des deutschen Rechtes. Die Teilung selbst aber erfolgte in der Weise, dafs zuerst die zunächst empfangsberechtigten Glieder zwei Drittel der Summe, die darauf folgenden Glieder zwei Drittel des Restes, die letzten Glieder endlich den schliefslich verbleibenden Rest nahmen^.

Diesen Vorgängen liegt folgender Aufbau des Geschlechtsverbandes zu Grunde :

1) ein engerer Kreis, den der Tod des Vaters besonders trifit, Kinder (und Mutter): die Familie;

2) ein weiterer Kreis, je die drei nächsten Verwandten von Vater- und Mutterseite: die nahen Verwandten.

1) Vgl. L. Baiuw. 3 cap. 13, § 2, 3.

^) Lies: alia medietate exinde matri debet etc. Brumier S. 33 ergänzt anders, aber fordert denselben Sinn.

3) Vgl. zu dem Titel Wilda Strafr. 390; v. Amira 27; Bi-unner S. 33 f. Der letztere stellt durch Vergleich mit der Keure von Aldenarde a. d. J. 1300 den Verteilungsmodus der Parentelsumme sicher.

29 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

Dieses Resultat wird nun mit jenen Angaben des Titels 58 zu vergleichen sein, deren volles Verständnis oben auf S. 25 bis zum jetzigen Augenblick verspart wurde. Dort ergaben sich zwei identische Reihen folgender Art: I. a) Vater (Mutter), Brader, b) je drei nahe Verwandte von Vater- und Mutterseite; 11. a) Vater (Mutter), Bruder, b) Tante mütterlicherseits und deren Kinder, c) die nahen Verwandten von Vaterseite. Mithin entspricht II b den Verwandten von Mutterseite, nur zeigt sich eine merkwürdige Doppel- stellung der Mutter : offenbar ^vird sie zur Familie (a), aber freilich nicht in allen Codd. gerechnet, während man sie gleichzeitig zu den nahen Verwandten mütterlichereeits ziehen mufs, um die Dreizahl derselben zu erhalten.

Nach dem Gesagten ergiebt sich, unter Bezeichnung der einzelnen Gene- rationen als genucula nach fränkischer Rechnung^ folgender Aufbau des frän- kischen Geschlechtsverbandes :

CD OD Genuculiun 3.

\ /\

10D3 OD 4 Genuciüum 2.

/\ !

20 20 Ö5 Genuciüum 1. Familie: 1, 2, ?3.

Propinqui de parte (generali one) matema: ?3, 4, 5. Propinqui de parte (generatione) paterna: [6—8.]

Weiterhin hat sich für den Geschlechtsverband bisher eine energische gegenseitige Vertretungs- und Hilfspflicht für den Fall peinlicher Prozesse ergeben, die sogar den Besitzstand der einzelnen ergriff. Es ist von vorn- herein wahrscheinlich, dafs diese Vertretungspflicht für die Rechtsinteressen des Geschlechtsgenossen sich nicht blofs auf den peinlichen Prozefs, sondern ebenso auf anderweitige Fälle des Rechtsganges oder auf den Rechtsgang über- haupt bezogen haben wird^. In der That läfst sich diese Vertretungs- und Hilfspflicht nachweisen, nur unter anderen weniger harten Formen: sie wird von Sal. 60 mit dem Ausdruck iuramentimi bezeichnet.

Eine Erklärang hierzu giebt Cham. 10^: si quis hominem ingenuum ad semtium requirit, cum duodecim hominibus de suis proximis parentibus in sanctis iuret et se ingenuum esse faciat, aut in servitium cadat*. Dem Ge- schlecht stand hiernach die Wahrang des Personalbestandes seiner Mitglieder zu: wie es für ihr Leben im chrene crüd, so trat es nach diesem Paragraph für ihre Freiheit ein. Diese sich zunächst ergebende materielle Ausdehnung des Geschlechtsschutzes macht es wahrscheinlich, dafs auch unter den XH iuratores der Sal. 58 parentes proximi zu veretehen sind.

^) Sal. 44 9 10. Über die Zählweise s. S. 38 unten.

2) Vgl. Waitz Vfg. 1 3, 77 f. ; v. Amira , Salfränkische Eideshilfe in Germania N. F. 8, 53 f. Über die bemerkenswerte Ausdehnimg des Aufgebotverfahrens im 6. Jh. s. Brunner S. 45; über das Institut markgenossenschaftlicher Eideshilfe v. Maurer Einl. S. 171.

^) Von V. Amira S. 29 ganz übersehen ; vgl. Rib. 67 s.

*) Man vgl. damit noch spätere Bestimmungen der Weistümer, namentlich Rheing. Landr. Ende 14. Jhs. § 21.

[B'ränkische Stammeszeit. 30

Eine nähere Bestimmung zu dem Rechtssatze der Cham. 10 giebt die Aufzeichnung eines langobardischen Juristen zum salischen Recht, welche zuerst Peyron in den Mem. della R. Acad. delle scienze di Torino 1846 S. 129 f. veröffentlicht hat (Merkel Extrav. II S. 100, Hessels-Kern S. 421). Hiernach 1—2) hatte der Beklagte als legitimi testes sue libertatis, als sui sacra- mentales zu stellen a) für den Fall, dafs seine Freiheit von Vaterseite aus angefochten wurde, 7 proximiores parentes ex materna, 4 ex patema progenie, b) für den Fall der Anfechtung von Mutterseite 7 proximiores parentes ex paterna, 4 ex materna progenie. Es fand also eine Reciprocität nach dem Grundsatze statt: ex qua parte mundior est, ex ipsa plus dabit testes. Die Verteilung im Verhältnis 4:7 ist auf 5 : 7 zu ergänzen, da der Beklagte jedenfalls auf Seiten der angefochtenen Abstammungsreihe mit schwort Also finden sich hier die 12 testes der Cham. 10 wie der Sal. 58 wieder und sie sind ausdrücklich als legitimi, sui bezeichnet.

Weitere ausdrückliche Spuren von Geschlechtszeugen finden sich nicht; vielleicht weil die Rechte ihre Anwendung als bekannt voraussetzten und nicht besonders betonten ^. Indes wird man doch bemerken, dafs eine blofse eigent- liche Eideshilfe der Blutsfreunde in den beiden bekannten Fällen nicht vor- liegt: es handelt sich hier nur um Beglaubigung von Thatsachen, deren Bestand zugleich für das Geschlecht bedeutungsvoll ist. Diese Thatsachen umfassen die höchsten Güter der Geschlechtsglieder, Leben und Freiheit. Für sie tritt noch wirksam nach aufsen hin der Schutz und die Vertretung der Sippe ein : die Sippe verbürgt die natürliche, rechtliche und politische Existenz des Individuums.

Ich untersuche weiter die rechtlichen und sittlichen Normen, welche vom Geschlechtsverbande dem Individuum gegenüber mit besonderer Rücksicht auf den Verband selbst zur Geltung gebracht werden. Der Natur der Sache nach beziehen sich diese Normen namentlich auf die Erhaltung, die Selbst- ständigkeit und die Ehre des Verbandes^.

Während sie sich im allgemeinen zumeist in einem Schutzrecht der Unmündigen äufsern*, steigern sie sich doch nicht selten zu einem äufserst wirksamen Straft-echte gegenüber dem Ungehorsam oder der Ehrvergessenheit einzelner Geschlechtsmitglieder. So in Sal. 70 : si quis mulier qui [1. : se] cum servo suo in coniugio copulaverit, omnes res suas fiscus adquirat et illa aspellis faciat [1.: fiat]. si quis de parentibus eam [so nach Cod. 11 und dem Sinne für eum] occiderit, nullus mortem illius nee parentes nee fiscus nullatenus

*) Damit erklärt sich die Verhältnisstelhing 4 : 7, über welche sich v. Amira S. 29 Kopfzerbrechens macht, obwohl er vom „Zwölfereide" spricht, der sich doch durch eine Ad- dition 4 -|- 7 nie ergeben kann.

2) Vgl. Kraut, Vormundschaft 1, 28, N. 3; Siegel, Gerichtsverf. 1, 183 f.

^) Dieser allgemeine Gesichtspunkt wird auch von Waitz Vfg. 1 ^, 73 betont, dagegen fassen die Juristen meist den Geschlechtsverband doch nur als eine Oberaufsichtsinstanz für den Vormund; so Kraut Vorm., 1, 54, ähnlich v. Amira 33.

'•) Über die bisher der deutschen Vonnundschaft zu Grunde gelegten Prinzipien s. Waitz, Vfg. 1 8, 59 N. 8.

31 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

requiratur. JerTes Mitglied des Geschlechtes kann also die Geschlechtsehre durch Tötung der Gefallenen retten, ohne in die gesetzliche Leudis zu ver- fallend Täuscht nicht alles, so liegt in der Bestimmung si quis requiratur schon eine Mildemng des ursprünglichen Principes, das unbedingte Tötung der Verbrecherin, welche sich gegen die Ehre des Geschlechtes vergangen, durch dieses selbst verlangt haben wird^. Dafs wenigstens das 5. und 6. Jh. einer noch milderen Auffassung leicht zugänglich war, ergiebt sich aus Rib. 58, is ^ : quodsi ingenua Ribuaria servum Ribuarium secuta fuerit, et parentes eins hoc refragare (contradicere) voluerint, offeratur ei a rege seu a comite spata et conucla. quodsi spatam acceperit, sen^um interficiat, si au- tem conucla, in servitio perseverit. Immerhin bleibt auch nach der Gesetz- gebung Childeberts die Wahrung der Geschlechtsehre durch die Sippe selbst äufserst streng und sorgfältig, sie geht zwar nicht mehr bis zur Tötung, aber doch bis zum völligen Verstofsen eines verbrecherischen Mitgliedes aus Sippe und Freiheit.

Damit war aber dem Geschlechtsverband sein Urrecht, das freie Be- finden über die Zugehörigkeit zum Geschlecht, wie über den Übertritt seiner Mitglieder zu einem andern Geschlecht, gewahrt. Der erwachsene Mann hatte freilich das Recht, vollständig aus dem Geschlechtsverbande auszutreten, aber er blieb dann ohne Geschlechtsverband, es war ihm nicht gestattet, seinen Geschlechtsverband mit einem andern zu vertauschen*. Gerade das letztere trat bis auf einen gewissen Grad bei der Verheiratung der Frauen ein; um die zu gründende Familie gruppierte sich ein Geschlechtsverband, dessen Zu- sammensetzung eine neue war, und der nur zur Hälfte auf der Teilnahme bisheriger Sippengenossen der Frau benihte. Damit wurde die Besehlufsfas- sung und Zustimmung über Eheschliefsungen zu einem der hervorragendsten und am häufigsten ausgeübten Rechte der Geschlechtsverbände ^, vgl. Sal. Extrav. 96 : si quis filiam alienam ad coniugium quaesierit praesentibus suis et puellae parentibus . . (s. Tac. G. 18); Rib. 35 3: si quis ingenuam puellam vel mulierem, qui in verbo regis vel ecclesiastica est, accipere vel seducere [erg. : pre- sumpserit], seu [erg.: sine] parentum voluntate de mundeburde abstulerit, bis 30 s. c. iud.*'

1) Vgl. Ed. Roth 22, 189; Burg. 35 3; Wackemagel, kl. Schriften 1, 6; Waitz, Vfg. 1 ^, 74. Noch späte Sitte bei den Ditmarsen, wonach eine geschwängerte Jungfrau mit Rat und Beistand der Geschlechtsfreunde lebendig unter der Erde oder dem Eise begraben wer- den konnte: Neocorus 2, 547.

2) Vgl. Tac. G. 9.

3) Nach Sohm, Zs. f. RG. 5, 380 f. aus einem Gesetz der Zeit Childeberts IL (575 bis 596); vgl. auch Sal. 100 Extrav.

*) Sal. 60 De eum qui se de parentilla tollere viüt, § 3: hereditatem ipsius fiscus ad- quirat. Das war aufserdem eine verhältnismäfsig junge Rechtsbildung, vgl. Rive, Vormund- schaft 1, 174.

•5) Damm fand auch die Übergabe des Muntschatzes stets mindestens vor den Ver- wandten, ab und zu sogar vor der versammelten Gemeinde statt, s. Waitz Vfg. 1 ^, 61 N. 2.

^) Fax (consilium) parentum Sal. 72 ; parentonun consensus et voluntas Cap. Ludov. I.

[Fränkische Stammeszeit. 32

Die letztere Stelle zeigt, dafs mit diesem Zustimmungsrecht der Sippe geradezu die Mundeburdis in Verbindung gebracht wurde, dafs mithin für erwachsene Mädchen und Frauen der Begriff des Gesamtmundiums durch die Sippe doch noch sehr neben der individuellen Vormundschaft ins Gewicht fiel. Den gleichen Eindruck erhält man für unmündige Knaben aus Sal. 24, 5 (von Cod. 2 ab) und Sal. 69 :* wer sine consilio parentum Knaben ihres Haupthaares beraubt, verfällt in eine Bufse von 45 s. Nun war das Haarscheren bei den Knaben der symbolische Ausdruck der Mündigkeitserklärung ^, zu letzterer bedurfte es demnach der Zustimmung der parentes. In gleicher Weise wurde das Abscheren des Haupthaares bei Mädchen schwer bestraft (Sal. 24, e von Cod. 2 ab^, Sal. 69), die malb. Glosse giebt hier theoscidia: Schändung des Mädchens^. Denn es war das Kennzeichen der freien Jungfrau, ihr Haar lang wallend zu tragen; erst mit der Vermählung wurde es verschnitten und zu Zöpfen aufgebunden*. Über die Vermählung aber hatten die Verwandten zu bestimmen, hier kam das consilium parentum in Betracht. Wie sehr hinter dieser umfassenden Geschlechtsbevormundung in ihrer festen Gliederung die individuelle Voniiundschaft zurücktrat, zeigt auch Rib. 81 : quindecimo autem anno aut ipsi [parvulus] respondeat aut defensorem elegat; similiter et filia: wonach sogar die Wahl des Vormundes den Mündeln unter gewissen Bedingungen freistand.

Zum Beweise der Ansicht von einem sehr weitgehenden Gesamtmundium der parentes^ wird es sich aber namentlich um die Feststellung der Begriffe reipus und achasius in der Sal. 44 und 72 handeln. Zu ihrem Verständnis gehe ich von Rib. 37 aus^. Hiernach kann der Frau beim Eintritt in die Ehe vom Manne übergeben resp. verschrieben werden: 1) die Morgengabe, 2) die Dos'^. Beide bleiben in der Ehe unberührt und bilden bei früherem

Sal. add. v. 819 § 8. Vgl. aber L. Tliur. 10, 2: si libera foemina sine voluntate patri? aut tutoris cuilibet nupserit, perdat omnem substantiam, quam habuit vel habere debet ; gegenüber Sal. 100 Extrav.

1) Stobbe, Beiträge z. G. d. DRechts 9—11, Sohm, E. u. GVf. 344, 548, als Zeichen der Adoption schon von Wackemagel, Kl. Schriften 1, 14 aufgestellt. Vgl. Sal. 100 Extrav. : capillaturias facere. Unklar ist die Stellung der einzelnen Hss. in Sal. 24; Kern Glosses 125 zeigt, dafs sie infolge von Verwechslungen bisweilen vom tonsuratus infra XII annos sprechen (Codd. 7 10), und dafs an der Lesart puer crinitus bis zm* Emend. 26 1 (puer in- fra duodecim annos sive crinitus sive incrinitus) festgehalten werden mufs. S. auch R. Schröder, Zs. der Savignyst. Bd. 2, 42.

2) Cod. 10 hat hier die Variante „sine patris et matris voluntate".

3) Kern Glosses § 28; Grimm RA». 253 f. *) Wackernagel, Kl. Schriften 1, 13.

^) Vgl. Gierke, Genossenschaftsr. 1, 22 Note 44 ; Bnuiner 49 f. «) S. Schröder, G. d. ehel. Güterrechts 1, 90—91 und Zs. f. RG. 5, 419, sowie Solmi in der Folioausgabe der Rib. in den MGLL. 5, 232 Note 79.

'') Doch bildete diese vom Manne gegebene Dos nicht die gesamte Eheaussteuer die nun auch wieder Dos heifst , sondern hierzu kam noch ein Beitrag der Frau, vgl. Tac. G. 18 und unten, sowie Sal. 100 Extrav.: si quis pater aut parentella, quando filia[m] sua[m] ad [marito donat], quantum ei in nocte illa quamlibet rem donavit, toüini extra i)ar- tem incontra fratres suos vindicet. Diese Aussteuer entfiel also der gesamten Erbmasse der Kinder.

33 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

Tode des Mannes das seitens des Mannes gesetzte Wittum. Sind sie vom Manne nicht geleistet worden, so wird für das Wittum entnommen 1) aus der Errangenschaft während der Ehe ein Drittel als morgangaba legitima, 2) aus dem Vermögen des Mannes 50 s., später ein Drittel, als dos legitima.

Morgengabe und Dos, letztere in der Eib. 50 s., in der Sal. 25 oder 62^/2 s. hoch, waren mithin die sicher vorhandenen Venuögensteile des Wit- tums, welche bisher innerhalb des Geschlechtsverbandes des verstorbenen Mannes vererbt worden waren und die bei früherem Ableben der Frau weiter in demselben vererbt sein würden.

Jetzt aber heiratet die Witwe von neuem. Der Bräutigam setzt sich zunächst mit den Blutsverwandten der Witwe durch Zahlung des reipus aus- einander, wovon weiteres unten. Dann befragt die Witwe ihre Sippschaft. Von dieser hatten die Verwandten von Mutterseite schon beim Verfahren des reipus ihre Ansicht zu erkennen gegeben: es blieben also die Verwandten väterlicher Seite. Von ihnen ist im folgenden die Rede; ihre Zustimmung wird vorausgesetzt, denn wir werden sofort in eine Vermögensteilung ein- geführt. Bei dieser Vermögensteilung aber wird ein Unterschied 'wesentlich, der von der Darstellung der Sal. schon vorher eingeführt ist, aber bisher irrelevant blieb S ob nämlich die Witwe von ihrem ersten Manne Kinder hat oder nicht. 1) Wenn sie Kinder hat, so tritt folgende Verteilung der ihr von dem früheren Manne geschenkten Dos ein: Vs ^/lo der Dos, je nach Höhe derselben, fällt als achasius^ an die parentes proximiores des verstorbenen Mannes (Vater [Mutter]; Bmder; des ältesten Bruders Sohn), in Ermangelung dieser an den Fiskus, alles übrige an die Kinder. 2) Die Witwe hat keine Kinder. Dann fällt an die proximi parentes des Mannes: a) der achasius, b) Bettgestell mit Betten, Bänke mit Kultern und Stühle, welche die Witwe de casa patris als ihre Aussteuer mit in die Gesamtdos der Ehe gebracht hatte := ^/a der Dos gerechnet. Die andern ^/s derselben fallen an die Witwe.

Ein Gegenstück zu diesen Bestimmungen bildet Sal. 73, wo von den Witwern, welche wieder heiraten, die Rede ist, auch hier unter Aufstellung der beiden Fälle, dafs der Witwer von seiner ersten Frau Kinder habe oder nicht. Im ersten Falle verbleibt die Dos ganz den Kindern, im zweiten erhalten die parentes proximiores der verstorbenen Frau entweder aus der vom Manne der Frau verschriebenen Dos ^/s, oder aber die von der Frau eingebrachte Aus- steuer (Betten, Bänke, Stühle) und ^/a der Mannesdos. Das übrige fällt an den Witwer^.

Sehen wir hier zunächst von dem Unterschiede zwischen Mannes- und Frauendos in der Gesamtaussteuer ab, so ergiebt sich als Ginndsatz der

1) Er hat vorher nur einmal geringe Bedeutung, da wo die Witwe ihre Sippschaft befragt, hier steht genauer: parentes infantum suorüm.

2) Nach Kern Glosses 270 anthäsi „the fee to he paid in acknowledgment" ; über andere Ableitungen s. Pardessus Dipl. 1, 45 N. 6; Grimm, Vorrede zu Merkels Ausg. 54.

^) Ändenmgen in der Teilung durch Ed. Chilp. 4.

Lamprecht, Pftutsches WirtschaftsleVei. T. "

[Fränkische Stamnieszeit. 34

Titel 72 und 73 : Teilung der Dos zwischen den Verwandten des verstorbenen Teils und dem verwitweten Teil, wenn keine Kinder vorhanden sind; beim Vorhandensein von Kindern aber Alleinberechtigung dieser an der Dos. Der letzte einfache Grundsatz erscheint beim Überleben der Frau getrübt durch die Einführung des achasius. Der achasius charakterisiert sich durch seine Geringfügigkeit sofort als symbolische Zahlung ^ Seinen Zweck gegenüber den Verwandten von Mannesseite giebt Sal. 72 an mit den Worten: ut pacem habeam parentum, gegenüber dem Fiskus, wenn diese Verwandten fehlen sollten, mit den Worten : de eam [viduam] in verbum regis mittat. Weitere Klarheit giebt der Zusatz, dafs die Kinder post obitum matris sine ullum consorcium die Dos haben sollen. Es handelt sich offenbar zunächst um die Aufrechterhaltung der Rechte der Kinder an der Dos gegenüber etwaigem Einspruch; darauf führen auch die Worte Sal. 73 § 1 : si tamen liceat iudicare. Indes neben diesem Sonderzweck läuft der allgemeinere der Witwe her, sich vor Einspmch seitens der Verwandten des Vaters zu schützen: dieser konnte aber nur auf eine Gesamt -Mundeburdis begründet werden, welche nach der Zahlung des achasius aufhörte. Es liegt also in dem achasius kein eigentlicher Muntschatz vor^, wohl aber etwas dem Ähnliches, eine Abfindungssumme, welche von der Witwe, nicht von dem Bräutigam zur Aufhebung einer unter ganz besonderen Verhältnissen entstandenen Mundeburdis führte.

Wie stellt sich nun der reipus (Sal. 44) zum achasius? Meistens hat man den reipus auch als Muntschatz angesehen^. Hiergegen hat sich neuerdings V. Amira a. a. 0. S. 31 36 in scharfsinniger und glücklicher Argumentation ausgesprochen. Es ist kein Grund vorhanden, im Titel 44 der Sal. an den Muntschatz zu denken, vielmehr führt eine genaue Betrachtung dahin, einen Bezug zu der Dos oder zu der Sal. 72 und 73 angedeuteten Gerade der Witwe zu suchen. Nur hat v. Amira diesen von ihm entdeckten Weg nicht zum Beweise verfolgt, er mutmafst nur. Mir scheint ein Beweis seiner Behauptungen möglich. Um ihn zu führen, wird man sich noch einmal die Zusammensetzung der fränkischen Dos, von der oben ab und zu die Rede gewesen, im Zusammenhange veranschaulichen müssen. Es hat sich eine Gesamt- dos ergeben, in der die Aussteuer des Mannes und der Frau sich trafen. Die letztere wird conventioneil natürlich nur aus Mobilien bestehend* von der Sal. 73 zu Va der Mannesdos (oder gar der Gesamtdos?) angenommen, also im Werte von 8—20 s. Dem entspricht der Preis in der Rib. 59, 9 von 12 s.'^. Dieser Aussteuer des Mädchens tritt nun eine analoge Aussteuer des Jünglings bei seiner Wehrhaftmachung (capillaturiae : Sal. 100 Extrav.) zur

^) So Waitz, ARecht 112, 147; Weinhold in Haupts Zs. 7, 541.

2) So Schröder, Ehel. Güterr. 1, 60; Weinhold in Haupts Zs. 7, 539.

3) Vgl. die Literatur bei Schröder, Ehel. Güterr. 1, 58 N. 15. *) Schröder, Ehel. Güterr. 1, 118 f.

•5) Vgl. Solnn, R. u. GVf. 345 N. 29.

35 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

Seite. Es ist die Gerade und das Heergeräte der L. Thur. und teil weis Kib. ^ Charakteristiscli aber ist, dafs sie in der Sal. keine Erbabfindung sind, sondern im voraus aus dem Erbe genommen werden und ihren besonderen Erbgang haben; eret später, im 9. und 10. Jh., ändert sich das^.

Nun wird in Sal. 72 die Gerade an der Stelle nicht erwähnt, wo von der Witwe mit Kindern gesprochen wird; gerade in diesem Falle aber wird ausdrücklich der Handlung der reipus gedacht. Sobald der Bräutigam die reipus zahlt, erfährt man nichts von der Gerade: d. h. sie bleibt dann im Besitze der Witwe und tritt mit dieser in den Bereich des Mundiums des Mannes. Durch diesen Übergang müssen aber Kechte anderer getroifen worden sein, und diese Rechte wird man gemäfs der aufgestellten Tabelle der Reipus- empfänger^ bei bestimmten Erbfolgern für die Gerade suchen müssen. Nun vererbt nach Thur. 6 s 7 das Heergeräte mit dem Erbeigen, die Gerade aber von der Mutter auf die Tochter oder Schwester; dies wird auch in der Sal. der Erbgang gewesen sein. Wenn also jetzt in der Tochter (a) die Gerade ohne weiteres in den Vermögensbereich einer fremden Sippe überging, so war eine Reklamation seitens der Vertreter der einstigen Erblasser wohl berechtigt. Diese Vertreter aber waren für die Mutter 1), 2); für die Schwester der Mutter 3); endlich für die Grofsmutter, von welcher Mutter und Mutter- schwester geerbt hatten, 4)*. Sie alle konnten successive beim Fehlen des vorhergehenden Berechtigten auf die Gerade Anspmch erheben, sobald sie aus dem Sippenverband trat: sie wurden deshalb mit der reipus abgefunden. Trat aber die Gerade aus dem Sippenverband , so stand der nähere Anspruch auf sie den Blutsverwandten des ersten Mannes zu. Beerbten sie diesen (d. h. waren keine Kinder von ihm da), so kamen sie wirklich in Besitz der Gerade, vgl. Sal. 72: certe si mulier alio se dare marito. Beerbten sie ihn aber nicht, so mufsten sie ebenfalls entschädigt werden, daher die Reipusberechtigung von 5) und seinen Verwandten bis zum sechsten Knie, wenn sie nicht erbten^.

^) Grimm RA»., 566-569.

2) Sal. 100 Extrav., Sohm R. und GVf. 345 N. 29.'

^) Es ist folgende:

OD

/l\ OD 0DD40

/\ /\ I 5*0 ^D D30

^^/\

lO D

20

si in hereditatem non est ventunis, und so weiter usque ad sextüm genuculum.

*) Vgl. Peters Commentat. ad tit. XLYII legis Sal. . . de reippus S. 23—29.

^) Es scheint, dafs der Begriff der Gerade sehr friih unterging, von den Volksrechten kennt ihn voll nur die Thiu-. 10; im 9. u. 10. Jh. ist er verschollen: Sohm R. u. GVf.

3*

[Fränkische Stammeszeit. 36

Diese Erklärung des Titels 44, der mit dem Aufhören des Begiiös Gerade bei den Franken sehr bald eine Antiquität werden mufste^ scheint allen An- forderungen gerecht zu werden, sicher aber zeigt sie nichts vom Mundium, sei es eines einzelnen, sei es des Geschlechtes, sondern sie giebt nur einen Einblick in die Successionsordnung für Mobilien, mit Hinblick auf einen be- sondern Fall.

Ein Rückblick auf die anscheinend so reichen Quellen zur Geschichte der fränkischen Vormundschaft zeigt jetzt, dafs wir doch über ihr Wesen im ganzen recht wenig wissen; trotz dreier grofser Titel der Sal. (44. 72. 73) kennen wir nicht die eigentliche Form des Mundschatzes, und namentlich die Stellung des Vonnundes zum Gesamtmundium der Sippe wird nicht klar. Indes unter- liegt es keinem Zweifel, dafs der Vormund vor der Sippe noch sehr zurück- tritt; von den gewöhnlichen Ausdrücken für ihn^ kommt auch nicht ein ein- ziger in den Quellen salischen Volksrechtes vor. Um so energischer wirkt der Sippenverband in der vollen Ausdehnung jener Glieder, welche der Rechts- verband der Sippe gegenüber dem Staat zeigte ^, zur sittlichen und moralischen Festigung des Geschlechtes, indem er bald in der Form des Mundiums, bald in freier Weise für die Ehre und das Gedeihen der Sippe eintritt.

Dieser lebendige, in fortwährender Wechselwirkung von Geschlecht und Individuum bestehende Sippenverband ist das Bezeichnende des fränkischen Familienrechts bis zur Aufzeichnung der Sal. ; um die Wende des 5. u, 6. Jhs. aber lag er schon im Absterben. Wenn er sich gleichwohl, freilich unter mannigfachen Änderungen, noch über Erwarten lange erhielt, so lag der Grund teilweis darin, dafs ihn der Staat für seine Zwecke noch ab und zu brauchte und darum schützte, mehr noch aber in dem Eintreten einer neuen Macht zu seiner Belebung : des Erbrechts an «Landeigen.

Ich spreche im folgenden von dieser jüngsten Umgestaltung, welche der Rechtsinhalt des Sippenverbandes noch gefunden hat.

Bisher hat sich für den Innern Zusammenhang des Geschlechtes folgende Gliederung ergeben: 1) die Familie, zu ihr wurden gerechnet Eltern und Kinder; 2) die Parentes, diese wurden wieder unterschieden in solche aus der generatio materna als nächste Verwandte aus dieser ergeben sich Mutterschwester und Mutterschwestersohn* und in solche aus der gene- ratio patema: als nächste Verwandte aus dieser ergaben sich Grofsvater, Vaters-

345 N. 29. Schon zur Zeit Ludwigs d. Fr. wollte von der reipus niemand mehr etwas wissen; Cap. Ludov. I. 819 tit. 8.

^) Hierauf trat wohl der Fiskus ein, wie auch sonst nach Ablauf der sechs Kniee (s. S. 38 unten). Diese Bestimmung hob Chilp. in seinem Ed. § 2 für seine Leute auf.

■■*) Schröder Ehel. Güterr. 1, L

8) Vgl. die 'Folge für die individuelle Vormundschaft S. 18: Vater (Mutter); Bnider, ältesten Bruders Sohn mit dem System auf S. 29. Die vollständige Übereinstimmung bis auf die Kinder ist klar, warum diese S. 34 fehlen, erläutert v. Amira S. 31.

*) Über die eigentümliche Stellung der Mutter erinnere ich an das S. 29 Gesagte.

37 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

bnider, Vatersbrudei-sohn. In dieser Geschlechtsordniing der Individuen drückt sich die einfachste Kombination des cognatischen und agnatischen Principes aus; war die Familie auf Blutsgemeinschaft gegründet, so trat um sie herum auf Rechts- teilweise Wirtschafts- und Sittengemeinschaft beruhend die Paren- tilla^ Es war damit eine Anordnung geschaifen, welche für die Erbfolge so- fort anwendbar schien.

Welches Verhältnis hat Sal. 59 de alodis zu dieser Auffassung ? Der Titel giebt unter Betonung des Grundsatzes, dafs Rechte an Grund und Boden niu- an Söhne vererbt werden können, folgende Successionsordnung : Mutter, Ge- schwister, Mutterschwester, Vaterschwester ^ des Erblassers, alles das unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dafs der Erblasser kinderlos sei, wie jedenfalls unter der stillschweigenden Annahme, dafs der Vater des Erblassers nicht mehr am Leben sei^. Es ergeben sich demnach als erste vollständige Staffeln der Succession Eltern und Geschwister des Erblassers, oder allgemeiner aus- gedrückt Eltern und Kinder d. h. die Familie; als weitere Staffel wird noch genannt die Mutterschwester, d. h. das erste Glied der generatio materna, darauf die Vaterschwester. Schliefslich fährt der Titel fort: et inde de illis generationibus, quicumque proximior fuerit, ille in hereditatem succedat; d. h. weiterhin folgen aus dem Geschlecht* der Mutter und des Vaters^ die jedes- mal nächsten parentes. Die Aufzählung der Mutterschwester und Vater- schwester soll demnach den Übergang bilden zu dem allgemeinen Satz über die Succession der parentes generationum ; sie soll den Anfang für die Erben- folge in beiden Generationen angeben.

Allein während die Erbfolge der Familie ganz der ursprünglichen oben gefundenen Personalfolge innerhalb des Geschlechtsverbandes entspricht, ergeben sich Schwierigkeiten bei der Erbfolge der Parentes. Die Mutterschwester als Beginn der generatio materna ist allerdings dem bisher gefundenen Princip konform ; aber statt der Vatei-schwester würde man Grofsvater oder wenigstens Vaterbruder erwarten. Der Grofsvater mag hier in weiterer Konsequenz des Gedankenzusammenhangs, der schon den Vater unerwähnt liefs, weggefallen sein; er wurde als sicher tot angenommen. Schwieriger steht es mit der Erklärung der Vertauschung von Vatersbruder und Vatersschwester. Die An-

^) S. Bkihme, Omnis Parentilla, Bonner Festgabe für Homeyer 1871, S. 5. '

2) Nur in den Codd. 2, 5 ff., aber ursprünglich vorhanden, wie die folgenden Worte: et inde de illis generationibus zeigen. Über den Vorzug der Mutterschwester s. Waitz, ARecht 3; Rosin, Comment. ad tit. leg. Sal. LIX (Diss. Vrastisl.).

') S. Waitz, ARecht 108, und aus andern Gründen für die Weglassimg des Vaters Rosin a. a. 0. S. 34.

*) Generatio heifst niemals Grad, wie v. Amira 9 will, sondern stets Geschlecht, genea- logia, genus, vgl. Sal. 44 e, 58 3 4, 62 i, 101, Extrav. B 2. Eine Ausnahme, die sich aber er- klärt, bildet Thur. 6, s. unten S. 40 Note 6.

°) Das sind die generatioues illae. Ganz mifsverstanden ist die Stelle von Gierke Zs. f. RG. 12, 441. auch Rosin S. 36.

[Fränkische Stammeszeit. 38

nähme, dafs der Titel 59 überhaupt nur die weibliche Successionsordnung habe festsetzen wollen, würde die Schwierigkeit heben, ist aber gegenüber § 2 si mater non fiierit et f rat rem aut sororem dimiserit doch zu radikal ^ Da- gegen scheint es allerdings so, als ob im Laufe der Abfassung des Titels immer mehr die Rücksicht auf die Weiber überwogen habe; deutlich erhellt das im letzten Absatz 5), wo der Gegensatz von mulier und virilis sexus unter Voranstellung von mulier eingeleitet wird. Es ist daher erlaubt, eine solche besondere Rücksichtnahme auf die Weiber auch schon in § 4 anzunehmen, und demgemäfs sich mit der Vaterschwester den Vaterbruder als parallel stehend zu denken.

Unter diesen Voraussetzungen aber ist die Personalgliederung des Ge- schlechtsverbandes in Vertretung seiner Ehre, seines Friedens und seines Per- sonalbestandes identisch mit der Mobiliarsuccessionsreihe ; und letztere darf daher nach Mafsgabe der weiteren für die Personalgliederung gefundenen Reihe: Mutterschwestersohn, Vaterbruderssohn: ergänzt werden. Im ganzen wird man daher für die Mobiliarsuccession das Bild von zwei Kreisen^ fest- halten können, eines näheren (Familien-)Kreises, welcher Eltern, Geschwister und Kinder^, wenn solche vorhanden, des Erblassers umfafst, und eines wei- teren (Verwandten-)Kreises, der die Kollateralen und Vorfahren umfafst*.

Während nun aber die Personalgliederung der Sippe einen möglichst engen Zusammenschlufs zur Wahrung des Sippenverbands erforderte, mufste es bei der Mobiliarsuccession darauf ankommen, einen möglichst weiten Kreis von Sippengenossen in die Erbfolge hinein zu ziehen. Wir finden daher im Sal. 59 nichts von der bisherigen Beschränkung auf tres de generatione patema oder materna, sondern eine Bezugnahme auf sämtliche Parentes der beiden Generationen. Gleichwohl wird auch hier wenigstens ursprünglich eine be- stimmte Grenze existiert haben, nach welcher der Fiskus als Erbe eintrat; hierauf läfst Sal. 44 9, lo schliefsen, wonach die Reipusabgabe nicht das sechste Knie in der Sippe überschreiten sollte ^. Noch stärker weist Rib. 56, wo sonst volle Übereinstimmung mit der Erbfolgeordnung der Sal. herrscht, darauf hin, indem sie Sal. 59 4 mit den Worten: deinceps usque quinto genu-

*) Veilreten von Pardessus 701 ; v. Amira 5 ; Rosin § 1 u. 5 ; Gierke Zs. f. EG. 12, 439; Schi-öder, Forsch, z. DG. 19, 145.

2) Vgl. Siegel, Das deutsche Erbrecht 1853 und Germanische Verwandtschaftsberech- nung 1853; und schon Fischer, Versuch über die Geschichte der teutschen Erbfolge 1778.

^) Schwerlich aber weitere Descendenten, wie Gierke, Zs. f. RG. 12, 442 in lebhafter Polemik gegen v. Amira will. Hiergegen spricht schon die ursprünglich besonders starke Betonung des agnatischen Princips (s. Bluhme Omnis Parentilla S. 6 u. 7), dann die spätere Einführung des Repräsentationsrechts der Enkel.

*) V. Amira disponiert S. 9 f. beide Kreise anders, indem er die Muttergeschwister noch zum ersteren zieht, für den entfernteren Kreis will er das Princip der Gradesnähe unter falscher Deutung des Wortes generatio (s. oben S. 37 Note 4) aufstellen.

") Aber gerade diese Beschränkung wurde bald aufgehoben, s. Ed. Chilp. § 2.

39 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

clo, qui proximus fuerat, in hereditatera succedat wiedergiebt. Offenbar hen-scht hier dieselbe Zählung wie in der Sal., nui' eine andere Zählweise ^; und gerade deshalb läfst es sich nicht mit Sicherheit entscheiden, welche ge- naue Rechnung für die genucula zu Grunde liegt ; am wahrscheinlichsten bleibt immer noch die oben S. 29 angewandte Zählweise. Demnach würde sich der Familienzusammenhang durch 3 Kniee, der Geschlechtszusammenhang der parentes proximiores durch 4, eventuell sogar 6 Kniee erstreckt haben ^.

Wichtiger als die Lösung dieser Frage ist für unsern Zweck die Unter- suchung über die nur langsam sich entwickelnde Immobiliarsuccession gegen- über der Mobiliarsuccession. An der Spitze aller späteren Entwicklungen steht hier Sal. 59 5 : de terra vero [add. salica Codd. 6 et 5 ff.] nulla in muliere hereditas [hereditas aut portio Cod. 3, nulla hereditatis portio oder ähnlich Cod. 5, 6 ff.] pertinebit, sed ad virilem sexum, qui fratres fuerint, tota terra perteneunt; ein Satz, der durch Rib. 56 4: sed cum viriles sexus extederit, feniina in hereditate aviatica non succedat, wieder aufgenommen wird. Allein der urspiüngliche Satz der Sal. ist keineswegs identisch mit dem der Rib.; während Sal. 59 5 von terra überhaupt, d. h. Rechten an Grund und Boden, spricht, hat sich dieser Begriff in Rib. 56 zu terra a\iatica, d. h. Gmndeigentum des Erblassers vom Vater her verdichtet. Dieser Verengung des Begriffes entspricht der Zusatz salica in den späteren Codd. der Sal.^, der sich in seiner Allgemeinheit durch Abfassung einiger Handschriften aufser- halb des salischen Landes, die deshalb eine genaue Beschränkung des vor- liegenden Rechtssatzes auf salisches Erbe nötig gemacht hätte, nicht erklären läfst.* Er geht vielmehr auf eine sachliche nicht räumliche Begrenzung, er will das Land bezeichnen, das zur Sala, d. h. dem väterlichen Wohnhause, in ein bestimmtes Verhältnis getreten war, und wird damit thatsächlich gleich- bedeutend mit dem aviaticus der Rib. ^.

») Vgl. Bluhme a. a. 0. S. 10—12.

*) Eine systematische Erbfolgeordnung, sei es Parentelen-, sei es Gradualordnung ist aber in der Sal. überhaupt nicht intendiert, vgl. Rosin § 6 ; Gierke, Zs. f. RG. 12, 441 ; auch Rive, Jahrb. des gem. deutschen R. 6, 214 f. ; Waitz Vfg. 1 », 63.

') Anders Zöpfl, Die ewa Chamavorum S. 63 N., der in dem Zusatz salica nur eine genauere Erkläning von terra sieht, vgl. dazu Rosin S. 14 und dagegen Pardessus 708 und V. Amira 12.

*) Dies wollen Sohm, R. u. GVf. 1, 45; Hube, La loi salique XI; Rosin 6 18; Gierke, Zs. f. RG. 12, 447.

°) So Guerard Polypt, d'Irminon 483; Waitz ARecht 118; v. Amira 13; zur weiteren Litteratur vgl. Rosin 8 N. 4. Der Ausdruck aviaticus, avicus findet sich sogar in Sal. Extrav. 98 Cod. 10 : si quis alteri avicam terram suam commendaverit et ei noluerit reddere . . sol. XV culp. iud., vgl. dazu Codd. 7 9 u. Emend. Schröder, Forschungen z. DG. 19, 149 imd wiedenun Zs. der Savignystiftung 2, 53 f. sucht flir diese älteste Zeit schon den Sinn von terra salica = Herrengut, terra indominicata, zu ei-weisen, unter Berufung auf spätere Quellen. Dagegen ist zu erwidern, dafs sich der spätere Begriff Herrenland ungezwungen aus dem Be- grifi": volksrechtliches Salland = zu einer sors gehöriges Land entwickelt. Der Mittelbegriff fui" beide Ausgestaltungen ist die Sala, das Heirenhaus; in diesem wohnte zui* Abfassungs-

[Fränkische Stammeszeit. 40

Diese Beschränkung der Sal. und Kib. seit der Mitte etwa des 6. Jhs. wird nur erklärlich durch eine in den letzten vorhergehenden Generationen eingetretene Spaltung des an Gnuid und Boden bestehenden Rechtes. Über diese Spaltung geben Cham, und Thur. genauere Auskunft. Hauptstelle ist Thur. 6. Hier wird unterschieden zwischen hereditas in prägnantem Sinne = väterlichem Landeigen oder väterlichem Stammgut ^ zwischen Landeigen ein- facher Natur, und zwischen Fahrhabe. Der Immobiliarbesitz spaltet sich also noch einmal: hereditas steht hier ganz im ursprünglichen Sinne unsres deut- schen Erbe Ulfilas übersetzt Mk. 12, 7 und Lk. 20, 14 /.^govofxog mit arbi- numja , es bedeutet den Vollbesitz eines Dorf- oder Markgenossen und ist identisch mit der terra aviatica oder salica der Sal. und Rib. ; ihm gegenüber steht die terra, welche durch EiTungenschaft in der Ehe als Rottland oder sonstwie entstanden ist und deshalb teilweis der Frau zufiel ^, damit also auch einem Weibe zugehören und von diesem vererbt werden konnte. Die Erb- folgeordnung der Thur, 6, der sich auch die kurzen Bemerkungen Cham. 42 anschlieisen ^, ist nun folgende: 1) für hereditas a) Sohn, b) proximus pater- nae generationis consangnineus usque ad quintam generationem , c) Kunkel- magen (fusus); 2) für teiTa a) Sohn, b) Tochter*? c) proximus paternae generationis; 3) für Fahrhabe a) Kinder in eigentümlicher Teilung der Gerade und der sonstigen Fahrhabe*', b) Schwester, c) Mutter.

Sehen wir von der Erbfolge in die terra, welche Sal.-Rib. übergehen und Sal. ursprünglich nicht kennt, wie von der Erbfolge in Fahrhabe, in welcher Thur. in der Reihenfolge der Erben innerhalb des Familienkreises von Sal. und Rib. abweicht, ab, so erhalten wir für die hereditas folgende Erbfolge: Sohn, Vaterbruder und die Männer de pateraa generatione weiter bis zum 5. Knie denn generatio ist hier uneigentlich im Sinne von genu- culum zu nehmen^ dann die Männer der materna generatio'''.

Das ist eine Erbfolgeordnung, welche sich sofort als Abstraktion aus der Mobiliarsuccession der Sal. ergiebt. Von der F a m i 1 i e der salischen Personal- folge im Geschlechtsverband sind demnach successionsfähig die Söhne, dann

zeit der Sal. noch jeder Freie, im 10. Jh. oder gar 13. Jh. zumeist nur der vomehme Grundherr.

^) So haereditas auch in den Sal.-Quellen und dem Ed. Chilp. § 1 gebraucht.

2) Nach Rib. 37 2 zu einem Drittel.

^) Cham. 42 : si quis Francus homo habuerit filios [duos], hereditatem suam de sylva et de ten-a das ist Erbe im Sinne der Thur. 6 eis dimittat, et de mancipiis et de peculio. de materna hereditate similiter in filiam veniat. Hier widerspricht wenigstens nichts der Thm\

*) Das bleibt zweifelhaft, Gaupp in seiner Erklärung (Altes Ges. d. Thür. 343 f.) nimmt schon hier den proximus pat. generat. an.

*) S. hierüber Grimm, RA^., 567.

*) Das zeigt schon der Wortlaut: usque ad quintam generationem paterna ge- neratio succedat hier steht natürlich generatio zweimal in verschiedenem Sinne.

'') Es ist also der Weibei-stamm nicht direkt und definitiv ausgeschlossen, wie Rosin in s. Diss. S. 19 ff. zu beweisen sucht. S. auch Beseler, Krbveitr. § 133.

41 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

die Brüder des Verstorbenen nicht sein Vater, denn von diesem hatte er ja erst die hereditas ererbt. Weiterhin sind die Männer von Vater- und Mutterseite berechtigt bis zum fünften resp. sechsten Glied. Auffallend ist hier in Thur. 6 nur, dafs die Speeniiagen vorangehen, die Kunkelmagen folgen. In Sal. findet sich für Mobiliai-succession die umgekehrte Reihenfolge vielleicht wieder, weil der Titel in seinem Verlauf immer mehr nur auf die Weibersuccession Rücksicht nimmt. Mag diese Erklärung nun als erschöpfend gelten oder nicht; in der Hauptsache ist jeder Zweifel ausgeschlossen: die Immobiliarerbfolge der fränkischen Volksrechte in ihrer spätesten Ausbil- dung, der Thur. 6, ist ein blofser Abklatsch der Mobiliarerbfolge älterer Zeit, und letztere wieder beruht auf der Personalfolge der Individuen innerhalb der Geschlechtsverfassung in den Fragen der Organisation des Geschlechtsschutzes und der Geschlechtsehre ^

Die Ausscheidung des Immobiliarerbrechts aber bei-uht auf der ursprüng- lich absoluten Weglassung der Weiber aus dieser Personalfolge. Die Veran- lassung hierzu war mit der wirtschaftlichen Organisation der Völkerschafts- epoche (Cäsar und Tac.) von selbst gegeben. Wenn in dieser Zeit derjenige frei und Selbstherr war, der die vollen Bedingungen rechtlicher und wirt- schaftlicher Existenz unter der Verpflichtung ihrer Wahrung und Verteidigung genofs, so konnte das eben nur der erwachsene mündige Mann sein: nur ihm kam daher die wirtschaftliche Basis der Freiheit, die Berechtigung zum Be- bauen des Grund und Bodens zu. Diese Berechtigung wurde ursprünglich nur lose und zeitweise wirklich an den Boden fixiert, erst später wurde sie indi- viduell, haftete sie fest an dem Stücke Landes, auf das sie einstmals nur zeit- weise bezogen worden war. Die Berechtigung auf eine Niefsbrauchsquote wurde zu Grundeigen: Grundeigen wurde zur Bedingung der Freiheit des Mannes-, die Weiber waren von dem Grundeigen als mundbedürftig ausgeschlossen.

Aber in diese von wirtschaftlichen und politischen Motiven aus erfolgende Ent- wicklung trat nun die Personalfolge des Geschlechtsverbandes. Wenn Freiheit zur Be- bauung des Grund und Bodens im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtorganisation des Volkes berechtigte, so könnte es zunächst als die natürlichste Annahme er- scheinen, dafs jeder freie Haussohn beim Eintritt seiner Selbständigkeit von der Markgenossenschaft ein gleiches Los sors. Erbe angewiesen erhielt, wie die übrigen.Freien es besafsen ^. Allein die Zeiten solcher Landverschwendung können nicht lange gedauert haben, wenn sie überhaupt je existierten. Die Sal. kennt sie schon nicht mehr, vielmehr hielten damals schon die Markgenossenschaften fest auf sparsame Verwendung des Landeigens. Diese neuere Anschauung der

') Über die früheren Stadien fränkischer Immobiliarerbfolge kann erst unten S. 43 f. gesprochen werden.

2) Den Beweis hierfür würde man vor allem darin suchen müssen, dafs sich aus der Verteilung neuer Lose an die jüngeren Söhne für den Erstgeborenen alleinige Nachfolge in der terra aviatica ergeben hätte, eine Notwendigkeit, welche sich rechtlich in mehr oder minder starken Spui'en von Erstgeburtsrecht niederschlagen konnte; vgl. Schulze, Recht der Erstgeburt 202 l, Grimm, RA^. 473 f.

[Fränkische Stammeszeit 42

Markgenossen spricht aus Sal. 45 De niigrantibus; der Titel gehört sicher zu den modernsten Abschnitten der ursprünglichen Sal., wie schon seine Zusam- menstellung mit der res prestita und fides facta im Procefsrecht zeigt, abge- sehen von den in ihm hervortretenden Spuren einer starken königlichen Auto- rität. Sie spricht aber auch aus der Erbfolge in Landeigen; es ist ausdrück- lich durch den Zusatz der Sal. qui fratres fuerint betont, dafs alle Brüder gleieh- mäfsig in das Landeigen von Vater und Grofsvater her eintretend

Gerade diese Gleichberechtigung der Brüder wird nun zur Entwicklung der terrae im Sinne der Thur., welche auch Sal. Codd. 5 und 6 ff. und Rib. schon kennen, vieles beigetragen haben. Die hereditas genügte den Bedürf- nissen aller Brüder nicht, sie erweiterten daher ihren Nahrungsspielraum durch Roden. So entstanden die terrae, die errungenen, wohlgewonnenen Äcker. Für sie konnte eine Erbfolgeordnung nicht mehr mafsgebend sein, welche ihre Berechtigimg weniger aus rein wirtschaftlichen Gründen, als aus der wirtschaftlichen Konstruktion des politischen Freiheitsbegriifes hergenommen hatte, und welche jetzt nur noch auf Grand früherer, historischer Vorgänge verständlich war. Man mufste hier auf Grand der Personalordnung des Geschlechtes zu einer neuen Erb- folgeordnung kommen, welche zugleich die Weiber nicht ganz ausschlofs, zu einem Mitteldinge zwischen der bisherigen Mobiliar- und Immobiliarsuccession ; der erste Versuch in der neuen Richtung liegt in der Thur. 6 vor.

Das weitere Vordringen der modernsten Immobiliarsuccession erfolgt aufserhalb der Volksrechtsepoche, also auch aufserhalb des Rahmens dieser Untersuchung; aber viel war auch jetzt schon erreicht. Nach Posidonius Schilderung bei Strabo 7 ergiebt sich für die Gennanen kaum der Begriff festen Landeigentums; sie ziehen mit ihren Herden noch hin und her, ohne weiteren Halt, nur den Bedürfnissen des Viehes selber folgend. Cäsar dagegen kannte bei den Germanen schon fest abgeschlossene Grenzen, die Auffassung des Völkerschaftsgebietes als Gesamteigenturas der Civitas, und die Konstruk- tion wirtschaftlicher Nutzungsrechte aus der politischen Berechtigung des Freien. Und sechs Generationen später, zur Zeit des Tacitus, war das Gesamt- eigentum schon auf die untersten wirtschaftlichen Verbände, die Markgenossen- schaften übergegangen, über denen sich jetzt zum erstenmal der Begriff des Staatsgebietes für den Pagus der Völkerschaft erhob. Der Pagus als solcher war damit aus der Entwicklungsgeschichte von Grundeigen und Erbeigen her- ausgetreten, es kreuzen sich von nun ab in derselben nur noch namentlich nach- barlich-wirtschaftliche und genealogisch-rechtliche Gesichtspunkte. Kaum hatten sich innerhalb des Gesamteigentums der Markgenossenschaft die Zustände so- weit befestigt, dafs die Zahl der Nutzungslose an Acker, Weide und Wald ab- geschlossen erschien, so machte sich mit der immer stärkeren Vennehrung der Mitgliederzahl der einzelnen Geschlechter eine Bewegung geltend, welche das Geschlecht im eigentlichen Besitze des Nutzungsloses sah und in seinem

') Vgl. Pardessus 717; v. Amira 14; Schröder, Ehel. Gütenecht 1, 113.

43 Beziehungen v. Reclit u. Wirtschaft.]

Eahmen die einzelnen Generationen nur als Nutzniefser von Geschlechts wegen betrachtete. So kam man zu einer Ait von Gesamteigentumsrecht des Geschlechts an der teiTa aviatica , das indes fast jeder freien Initiative bar war und sich nur in einer streng obligatorischen Erbfolge äufserte. Allein auch dieser Zu- stand, der durch die enge Durchdringung der wirtschaftlichen Interessen und der Personalfolge des Geschlechtsverbandes bezeichnet wird, wurde durch eine weitere wirtschaftliche Entwicklung untergraben. Die Intensität des Anbaues auf den alten Losen der Mark vennochte der notwendigen Erweitenmg des Nahrungsspielraums nicht mehr zu folgen, es kam zur Rodung und damit zur Durchbrechung der bisher giltigen Erbfolge, es bildete sich ein Gegensatz zwischen Erbeigen und gewonnenem Landeigen.

Da fragt es sich nun, wie denn die Xachbai-schaft in ihrem juristischen Aufbau von all diesen Veränderungen berührt wurde; wie sich überhaupt ihr Verhältnis zu Geschlechtsverband und Giiind und Boden gestaltete. Aber diese Fragen führen weiter. Die Markgenossenschaft war nach den Taci- teischen Angaben die letzte ersichtliche Trägerin des Gesamteigens gewesen : war sie es noch? und falls sie es war, wie stellte sie sich zu dem Quasi-Gesamteigen des Geschlechtsverbandes? So spitzen sich die Fragen über die Verhältnisse der Nachbarschaft schliefslich auf die Erforschung der Verhältnisse zwischen Eigen und Gemeinheit im Agrarwesen zu; in dieser Richtung wird unsere Untei-suchung jetzt den weitem Weg zu suchen haben.

Den Ausgang bildet der neuerdings viel umstrittene § 3 des Ed. Chilp. *. Ohne zunächst die für den zweiten verderbten Absatz des Paragraphen auf- gestellten Konjekturen zu berücksichtigen, suche ich das Verständnis des ersten Abschnittes Simili modo accedat possidenda zu gewinnen. Es ist hier von Erbfolge in Land unter ganz bestinnnten Voraussetzungen die Rede : der Vater ist gestorben und hat Söhne und Töchter hinterlassen. Von ihnen erben imd besitzen darauf das Land ganz nach dem Recht der Sal. nur die Söhne. Sie sterben nun plötzlich: da soll die Tochter das Land empfangen zu dem Recht, das die Söhne gehabt hätten, wenn sie am Leben geblieben wären. Aber auch die Tochter stirbt: da soll der überlebende Bruder das Land erhalten. Ferner: der überlebende Bnider stirbt, ohne einen Bruder zu hin- terlassen: da soll die Schwester in den Besitz des Landes kommen. Wichtig werden diese erbrechtlichen Bestimmungen, welche zweifellos eine Begünstigung der Weibererbfolge einführen, erst recht durch einen Zusatz. Bei der Erbfolge des überlebenden Bnidei-s auf die Tochter heifst es : frater ten-as accipiat, non vicini. Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dafs die hier gemeinte terra die hereditas oder terra aviatica, salica der späteren

1) Vgl. Thudichum, Gau- und Markveif. 1860, 185 f.: Boretius in Behrends L. Salica 1874, 106; Rosin, Comm. ad tit. leg. Sal. LIX, Vratisl. 1875; v. Aniira 15 f.; Gierke, „Erb- recht und Vicinenrecht im Edikt Chilperichs", Zs. f. RG. 12, 430 f.; R. Schröder, Agrar- verfassung der sal. Franken, Forsch, z. DG. 19, 144 f. ; Kern in Hesseis Lex Salica Sp. 409.

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Aufzeichnungen ist; das ist, wie Gierke^ überzeugend nachweist, durch den Zusatz vicinos habens zur Charakterisierung des Erblassers deutlicli bezeichnet. Damit erhält man den allgemeinen Satz : die Erbfolge des Geschlechtsverbandes in die ten^a aviatica erstreckte sich ursprünglich nur auf die Söhne, erst das Ed. Chilp. läfst eine Erbfolge der Töchter zu, sowie eine Beerbung der Tochter durch den überlebenden Bruder oder die Schwester des Erblassers, aber sofort nach diesen Erbberechtigten erfolgt der Heimfall der terra aviatica, des Sallands, an die Markgenossenschaft ^. Verbinden wir diesen Satz mit der oben S. 41 gefundenen spätesten Ausbildung des fränkischen Immobiliarerbrechts, so ergiebt sich folgende Entwicklung der Erbfolgeordnung in das Salland: zu- nächst Alleinberechtigung der Söhne, durch einen Akt der Gesetzgebung auf Töchter, Brüder und Schwestern des Erblassers ausgedehnt (Ed. Chilp. § 3), bei Wegfall dieser Heimfall an die Markgenossenschaft^; später Vordringen der Mobiliarerbfolgeordnung in die Konstruktion der Erbfolge in Salland, Zu- lassung der Schwertmagen bis zum 6. Grad und sogar der Kunkelmagen, Ver- fall des Vicinenerbrechts (Thur. 6). Diese Entwicklung füllt etwa das 5. bis 8. Jh. Im 5. Jh. wird die Entwicklung des Grundeigens noch beherrscht vom Nachbarrecht, im 8. Jh. aber steht sie unter fast alleinigem Einflufs des Fa- milien- und Geschlechtsrechtes ; im 5. Jh. ragt noch der Begriff des genossen- schaftlichen Gesamteigens stark in den Individualbesitz hinein, im 8. Jh. da- gegen der Begriff obligatorisch-geschlechtlichen Erbeigens.

Für das Gesamteigen war der Begriff des Sallandes ein notwendiger, das Erbeigen kann ohne ihn auskommen, ja seine Entwicklung vollzieht sich rascher und radikaler auf aufsersalischem Landeigen. Das geht schon aus Thur. 6 hervor, in gleicher Weise ergiebt es sich aus dem Schlufssatze des Ed. Chilp. § 3, der jetzt zu besprechen ist. Es ist das der im Anfange ver- derbte Satz det illi vero debeant. Ich gehe bei ihm von dem im ganzen gut überlieferten zweiten Teil aus, wo man nur zu debeant mit Früheren ein conservare wird ergänzen müssen, oder mit Kern debeant in habeant zu än- dern hat. In diesem zweiten Teil ist bestimmt: die Leudes Chlotars L, des früheren Königs, sollen das Gewohnheitsrecht behalten, was sie unter sich in dieser Sache [de hac re] bisher hatten; und es fragt sich nun blofs: in welcher Sache? Die hierauf antwortenden korrumpierten Worte lauten: Det illi vero et convenit singula de terras istas qui si adveniunt. Hier sind die letzten Worte noch verständlich ; in besserm Latein würden sie lauten : de terris istis, si quae adveniunt * : über jene oder solche Ländereien, falls welche hinzukommen. Dieser Ausdruck setzt das Vorhergehen eines allgemeinen Be- griffs voraus, an den er sich anlehnen kann: ein solcher Begriff mufs also in

') Zs. f. RG. 12, 436 f.

^) So schon von Sybel, v. Maurer, Thudichum und Gierke, s. letzteren a. a. 0. S. 450.

^) Vgl. hierzu Rosin Diss. § 3.

*) Si quae adveniunt mit (xierke a. a. 0. S. 453 und Keni in Ilessels Sal. Sp. 409.

45 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

den kornmipierteu Worten steckend Gefunden scheint mir dieser Begriff von Kern (Hesseis Sal. 409 sub Ed. Chilp. § 3), welcher statt det illi de tilli = de acquisitione liest, was bei den indistinct geschriebenen Handschriften der merowingischen Zeit noch nicht einmal eine Konjektur, sondern nur besseres Lesevei-ständnis voraussetzt. Der Aufbau des Satzes entspricht dann ganz Ed. Chilp. § 10 : De trotinia vero si [1. : sie] convenit observare, ut etc., und es ist demgemäfs zu lesen: De tilli vero sie convenit, singulariter de terras istas, qui si [si qui] adveniunt^, ut etc. : betreifs des aufgewonnenen Landes, speciell betreffs solcher Ländereien, soweit noch welche hinzukommen, ist ver- einbart worden, dafs u. s. w.

Demgemäfs drückt der Schlufssatz des § 3 im Zusammenhange mit den vorhergehenden Bestimmungen aus, dafs die einmal herkömmliche Erbfolge im Bifang und in neuen Rodungen der schon unter Chlotar siedlungsberechtigten Freien in der bisher üblichen Weise fortbestehen solle ^; oder mit anderen Worten: er belehrt darüber, dafs schon zur Zeit Chlotars L sich massenhaft die Ausbildung von Landeigen ergeben hatte, das aus dem Begriff' und der Erbfolgeordnung des Sallandes herausfiel und ganz der terra des Thur. 6 ent- spricht. Dieses Land und diese Erbfolge bildete sich aber auf ein königliches Ansiedlungsprivileg hin (Sal. 45, vgl. unten S. 4G), es bedurfte daher der er- neuten königlichen Bestätigung, die ihm in § 3 des Ed. Chilp. zu teil wird. Zu- gleich ergiebt sich aus einer andern Stelle, dem § 12 des Pact. pro ten. pac, dafs es wohl namentlich die Mächtigen gewesen sein werden, welche von diesen Ansiedlungsprivilegien Vorteil zogen (potentes, qui per diversa possident) "*.

Der doppelte Gewinn, zu welchem die Untersuchung des Ed. Chilp. § 3 auf diese Weise für unser Thema geführt hat, läfst sich kurz in folgenden Sätzen aussprechen: erstens zeigt der § 3 deutlich den Fortschritt des Im- mobiliarerbfolgerechts innerhalb des Geschlechtsverbandes auf Gnind der be- stehenden Personalfolge der Sippe, zu Ungunsten des bisher fast ganz über den Geschlechtsverband hinweggreifenden Heimfallrechtes der Markgenossen- schaft: er ftihrt uns in den Kampf rechtlich-genealogischer Elemente gegen die Vicinitas; zweitens zeigt der § 3 innerhalb des Salischen Rechtes zum erstenmal deutlich das Aufkommen von Besiedlung aufserhalb des Sallandes; er führt in den Kampf wirtschaftlicher, agrarischer Faktoren gegen die Vicinitas.

Bei dieser Lage wird es notwendig sein, den Bestand der Nachbarschafts- rechte, soweit er sich in der Sal. vorfindet, zu prüfen, um so von Seiten der Vicinitas gegenüber dem bisherigen Ausgehen von Erbrecht und Salland

*) Damit wird die Rekonstniktion derselben mit nichtssagenden Worten, wie Deinde, Dehinc vero (\Vaitz, Vfg. 2 2, 274 N. 2; auch Gierke a, a. 0. 433 ähnlich) hinfällig.

2) Keni a. a. 0. liest: De tilli vero et convenit: singula de teiTas istas, ut si qui adve- niunt, leodis . . .

^) Eine ganz andere auf den Medem hinauslaufende Erklärung neuerdings bei Schröder, Zs. der Savignystiftung 2, 76 f.

*) Vgl. Roth, Beneficialw. 75 f ; Beseler, der Xeubiiich 15 t (Symbolae Bethmanno- HoUwegio oblatae 1868); Arnold, Ansiedlungen und Wandeningen 251 f.

[Fränkische Stammeszeit. 46

ZU weiterer Klarheit zu gelangen. Die hierher gehörigen Bemerkungen schliefsen sich passend an die Erklärung von Sal. 45 De migrantibus an.

Sal. 45 behandelt folgenden Fall: es will ein Fremder in ein Dorf ein- wandern, in den Rechtsbereich eines dort Ansässigen ^ jedenfalls mit dessen Einverständnis , und einer oder mehrere Dorfgenossen (Nachbarn) wollen ihn aufnehmen : gleichwohl soll er keine Erlaubnis haben zu bleiben, wenn auch nur 6in Nachbar gesetzliche Einsprache erhebt. Ist aber der Fremde 12 Mo- nate lang ohne Widerspruch im Dorfe ansässig, so soll er fürder sicher als Nachbar wohnen^ gleich den andern. Als Ergänzung zu diesem Titel dient Sal. 14 4: gegen einen Freien, der ein königliches Ansiedlungsprivileg auf- weist, gilt kein Einspruchsrecht der Nachbarn.

Hier erscheint zunächst die Disposition über die Nutzungsrechte der Mark^ in den Händen der Dorfgenossen; nach germanischem Rechte genügt der Widerspruch eines einzigen zur Vereitlung eines Beschlusses aller. Aber über den Dorfgenossen erhebt sich ein umfassendes Recht des Königs, an ihn geht die Forderung zur Exekution gegen den widerrechtlich bleibenden Fremden (Sal. 45 2), er kann dem Widerspruchsrecht der Dorfgenossen durch besondere Erlaubnis vorbeugen. Diese weitreichenden Rechte waren als königliehe zur Abfassungszeit der Sal. wohl ziemlich jungen Datums, jedenfalls gehören sie ursprünglich dem Machtbereich des Cäsarisch-Taciteischen concilium civitatis an. Hält man hieran fest, so erklärt sich die Verteilung der Rechte an König und Dorfgenossen im Gange historischer Entwicklung: noch zu Cäsars Zeit stand die Gesamtverfügiing über Grund und Boden beim con- cilium und den principes; später, schon zu Tac. Zeit, ging sie auf die Markgenossenschaften über, aber ein alter Rest der früheren Ordnung hielt sich im Eingriffsrecht des Conciliums, später des Königs*. Und dieses Eingriffsrecht des Königs wandte sich nun jetzt bei dem ungeahnten Auf- schwung des persönlichen königlichen Einflusses gegen die Festigkeit des Markverbandes, wie Ed. Chilp. § 3 schon zeigte. Ja das königliche Ansied- lungspatent wurde sogar für eine bessere Stellung der Ländereien der Privi-

^) So allgemein wird super altemm wiederzugeben sein. Vgl. über diese Bedeutung von super Sal. 50 3: ego super me et super furtuna mea pono, und namentlich Sal. (Codd. 5 10 Emend.) 17 2: si quis hominem mortuum super alterum in nauftim aut in petra miserit; ähnlich superprendere Rib. 60 2. Es steht jedenfalls der Rechtsbereich, an den hier ge- dacht wird, in Zusammenhang mit der sors der Ansässigen; viel zu sehr spezialisiert das aber R. Schröder, Forsch, z. DG. 19, 146 N. 3 und Zs. der Savignystiftung 2, 55 f., 62 f., wo (wie schon früher von Thudichum, Gau- und Markvf. S. 221 f., und Gierke 1, 76 Anm.) eine Erklärung des ganzen Paragraphs unter Schlufsfolgerungen aus derselben aufgestellt ist, denen ich mich nicht anschliefsen kann. Zur Widerlegung vgl. v. Maurer Einleitung S. 144: Waitz Vfg. P, 134; Thonissen S. 878. Eine andere Erklärung von super bei Sohm R. u. GVf. 61 N. 13.

2) Über consistere vgl. Sohm, R. u. GVf. 210 N. 110.

^) Der Ausdruck Mark in den salfränkischen Rechtsquellen nur Ed. Chilp. § 8, und dort durch Conjectur Sohms Proc. 63, R. u. GVf. 210 erschlossen; sonst noch Rib. 75.

*) Weitere Folgerungen zieht Schröder Forsch, z. DG. 19, 147, vgl. auch die dort K. 4 angeführte Literatur; und s. neuerdings seine Lehre vom Bodenregal, Zs. d. Savignystiftung 2, 62 f.

47 Beziehungen v. Recht ii. Wirtschaft.]

legierten wirksam. Rib. 60 2 setzt für Vergehen am Landeigen des consoi-s 15 s. an; aber Rib. 60 3 sagt: si autem [aliquis] infra testamentum regis aliquid invaserit, aut cum sex iurit, quod infra terminatione testamenti nihil invasisset, aut cum sexaginta s. omnem redditionem restituat. Man sieht, im 5. Jh. noch war das Salland das Land besseren Rechtes gewesen, jetzt aber Ende des 6. Jhs. war an seine bevorzugte Stelle das königliche Briefland getreten.

Schon aus dieser Ausnahmestellung des Brieflandes ergiebt sich, dafs dasselbe aufserhalb der Gewannen des Sallandes gelegen haben mufs; hierauf läfst auch der Ausdruck terminatio testamenti der Rib. schliefsen. Ein weiterer Beweis aber liegt in der Erwägung, dafs ein Titel, wie Sal. 45 De migi-antibus, erst dann Rechtens geworden sein kann, als man mit dem Austeilen von sortes schon ziemlich das vorhandene Land erschöpft hatte, dafs mithin seit Aufltommen dieses Titels neuer Anbau im wesentlichen auf Rottland an- gewiesen war. Hier also wird man die teniiinationes testamenti regii zu suchen haben ; die königlichen Besiedlungsprivilegien, ursprünglich Anweisungen auf Salland \ werden sehr früh zu Rodungsprivilegien geworden sein.

Diese Entwicklung schädigte aber die hohe bisherige Stellung des Sal- lands wirtschaftlich, wie die blofse Emanation königlicher Besiedlungsprivi- legien ihm rechtlich Nachteil gebracht hatte. Seine Bedeutung für das Agrar- wesen wurde immer weniger eine ausschliefsliche. Aber gerade auf dieser Vor- aussetzung der Exklusivität hatten die Rechte der Markgenossen beruht; das Gesamteigentum, welches den historischen oder faktischen Hintergmnd dieser Rechte bildete, kann nur in strengster Absondemng und Ausschliefslichkeit bestehen. So schwand im Laufe der merowingischen Entwicklung notwendig das Recht der Markgenossen, wie der Begriif ihres Gesamteigentums; an die Stelle trat Privatbesitz und Quasi-Geschlechtseigen mit obligatorischem Erb- recht. Schon das Cap. Ludov. 819 § 9^ versteht Sal. 45 nicht mehr und legt ihm charakteristischerweise eine privatrechtliche Geltung bei, statt der einst gesamtrechtlichen Tragweite im Sinne der Markgenossenschaft.

War dies die Entwicklung bis zur Karolingerzeit, so läfst der Rechts- aufbau der Markgenossenschaft zur Abfassungszeit der Sal., gerade weil er durch königliche Eingriffsrechte alteriert zu werden beginnt, keinen festen Schlufs zu auf den Charakter des damaligen Gesamteigentums der Mark. Man kann von dieser Seite aus wohl behaupten, dafs das Salland (die sors) des einzelnen noch unter dem generellen Dispositionsrecht der Markgenossen, ja im Pleimfallsrecht an die Mark bei mangelnder direkter Descendenz des einzelnen Markgenossen stand, aber daraus folgt für die wirtschaftliche Or- ganisation des eigentlichen Agi-arwesens nur wenig. Namentlich ist ein sicherer Schlufs auf die zeitliche oder ewige Verteilung der Äcker und damit auf die Art der Besitzrechte der Markgenossen nicht möglich. Hierzu werden noch

1) S. Schi-öder, Forsch, z. DG. 19, 147, der das mit Recht betont.

2) Eine spätere Stelle Sal. Extrav. B 11 [Cod. von Ivrea 10. Jhs.] ist leider fragmen- tarisch imd läfst irgendwelche Folgenmgen nicht zu.

[Fränkische Stammeszeit. 48

andere Beweisstellen herangezogen werden müssen, und zwar doppelter Art. Einmal solche, welche über die wirtschaftliche Behandlung des Bodens unter- richten, dann solche, welche von der juristischen Behandlung der Rechte an Grund und Boden, besonders von Veräufserungen solcher sprechen.

In ersterer Hinsicht steht zunächst fest, dafs der Wald in der Gesanit- benutzung der Markgenossen stand; silva im Sprachgebrauch der Sal. bedeutet so viel als Gemeinwald; silva aliena ist aller Vermutung nach ein fremder Gemeinwald, s. Sal. 27 17. In gleicher Weise war die Weide im Gesamt- besitz aller, wie aus jeder Einzelbestimnmng über ihre Benutzung hervorgeht. Dagegen scheint der Acker individuell schon festeren, wenn auch nicht schon ewigen Nutzungsrechten der einzelnen Losinhaber (Dorfgenossen) unterworfen gewesen zu sein\ Man mag das namentlich aus Sal. 74 Extrav. in Verbin- dung mit Sal. 27 23 folgern. Sal. 74 ist deutlich von einer Gewanne ge- sprochen, die von mehreren Nachbarn bewirtschaftet wird und einen eignen Ausgang nach der Heerstrafse (vgl. Cod. 2) hat^. Nun heifst es Sal. 27 23: si quis campo alieno araverit extra consilium domini sui und weiter: si quis vero eum seminaverit ^. Hier ist doch wohl von einem Nutzungsrecht des einzelnen am Boden gesprochen, das sich durch zwei Jahre hinzieht. Denn die erste Stelle vom Ackern ist nicht verständlich, wenn man nicht eine bös- willige Zerstörung der vorher bestehenden Frucht annimmt; blofses Einackern fremden Feldes wäre nicht bestraft worden. In der That deckt die malb. Glosse eine Lücke des Textes nach dieser Richtung auf (vgl. Kern, Glosses § 151); nach ihr fehlt im Text der Begriff metere, abernten. Ergänzt man diesen, so fällt das arare jedenfalls in den Herbst. Das Seminare aber ist in den folgenden Sommer zu setzen: mithin zieht sich das Vergehen gegen den- selben Nachbar am selben Felde durch zwei Wirtschaftsjahre: ein jährlicher Wechsel der Felder unter den Nachbarn ist daher ausgeschlossen. Etwas weiteres über den Turnus der Felder, etwa in der Weise des Gehöferschafts- rechtes, läfst sich nicht erweisen, indes bleibt das Vorhandensein eines Umlaufs sehr wahrscheinlich; namentlich könnte die fränkische Konstruktion der Rechte an Grund und Boden in dieser Richtung Anhaltspunkte verstatten.

Vermögen wird in der Sal. mit furtuna wiedergegeben, dieser Ausdruck geht aber nur auf Fahrhabe, vgl. Sal. 45 2, 46 1, 50 3. Ebenso steht es mit facultas, vgl. Sal. 46 2, 58 1; Pact. pro ten. pac. 2, 16. Zu ihr gehört alles super terram und subtus terram (Sal. 58 1), nur nicht das Land. Darum zählt auch das Wohnhaus zum Mobiliarbesitz, nimmt aber doch innerhalb des- selben, weil es sich mit dem Landesteil der Sors so leicht verknüpft,

') Von der strengen Feldgemeinschaft der Tac. Epoche kann doch jedenfalls nicht mehr die Rede sein, vgl. die bei Schröder, Forsch, z. DG. 19, 145 N. 1 angeführte Litteratiir, auch die guten Bemerkungen Schröders in der Zs. der Savigny Stiftung 2, 60.

2) S. S. 13 Note 3. Der weitgehenden Deutung dieser Stelle, welche Schröder Zs. der Savignystiftung 2, 59 aufstellt, verniag ich mich nicht anzuschliefsen.

') Codd. 2 f. haben: si quis campum alienum araverit et non seminaverit . . . und si quis c. a. araverit et seminaverit.

49 Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]

eine besondere Stellung ein. Es kann nämlich nur durch Erbgang, durch Schenkung von Todes wegen oder zeitweis durch Demandatio (s. Sah 77 Extrav.) in andere Hände gelangen.

Gegenüber diesen Formen, mit Ausnahme des obligatorischen Erbgangs, verhält sieh nun der Grund und Boden, das eigentliche Salland, durchaus ab- weisend, es konnte nicht verschenkt oder sonst veräufsert werden ^ es war nicht Gegenstand eines Prozesses oder einer Exekution^, es konnte auch nicht zeitweilig in andere Hände übergehen. Erst spät trat in letzterer Beziehung eine Änderung ein; vgl. Sal. Extrav. 98 (Cod. 10): si quis alteri avicam ter- ram suam commendaverit et ei noluerit reddere, si eum admalluerit et con- vixerit . . s. XV. culp. iud. Ganz im Gegensatz hierzu entwickelte sich das Recht der Veräufserung an Gnmd und Boden aufserhalb des Bereichs der sortes sehr rasch, in Rib. 60 (Gesetz aus der Zeit Childeberts H 575—596, nach Sohm Zs. f. RG. 5, 380 f.) ist es schon mit kräftigen gerichtlichen Formen ausgestattet^. Dieser starke Unterschied in der rechtlichen Behandlung des Landeigens läfst sich nicht nur aus der verschiedenen rechtlichen Stellung des Sallandes und des aufgewonnenen Grundes erklären; zweifellos würde, wenn i'iur diese Verschiedenheit des Rechts vorhanden gewesen wäre, bald eine Vermischung beider Gruppen von Grund und Boden eingetreten sein. Viel- mehr mufs man annehmen, dafs gerade die verschiedene wirtschaftliche Be- handlung die rechtliche Fusion verhinderte*.

Die Nutzungsrechte am Salland würden rasch zum Eigentum geworden sein, hätte nicht ein zeitweiser Umtausch der Ländereien stattgefunden. Wenn nun ein solcher nach einer oben aufgestellten Vermutung nicht jährlich statt- hatte, so wird man am natürlichsten an eine Zahleneinheit der Felderwirt- schaft und der Umlaufsjahre denken, denn mit dem Durchlaufen sämtlicher Felder schlofs dann doch jedesmal eine grofse Periode im Wirtschaftsleben der Mark ab. Dementsprechend würde etwa die Vermutung nahe liegen, dafs die Verteilungsperiode für das Salland in der Regel 3 Jahre betrug; nur bei so kurzer Periode war es auch möglich, dafs die Ausdrücke sors für Salland, eonsortes für Markgenossen sich dauernd, wie die Institution selbst erhielten ^.

*) S. Schröder, Forsch, z. DG. 19, 145 No. 4 und die dort angeführte Litteratur.

*) Dem widerspricht nicht Sal. tit. 46, der keine Veräufsemng involviert, wie Pott in Höfers Zs. f. Wissensch. der Sprache 3, 120; Thudichum, Gau- und Markenverf. 227; Waitz Vfg. 1 ^, 126 N. 1 ; Gierke, RG. d. deutschen Genossensch. 1, 77 N. 51 wollen, vgl. Beseler, Neubruch 16; Roth, Benefizialw. 69 f.; Sohm, Proc. 15 N. 1; R. ü. GVf. 62 N. 13.

^) Villa (= Einzelhof) vel vinea vel qualibet possessiuncula geht hier zweifellos auf Landeigen aufserhalb des Sallandes, vgl. Schröder a. a. 0. 145; zugleich zeigt diese Exem- plifikation statt des Begrifi"es, dafs ein fester lateinischer Ausdruck für Landeigen aufserhalb des Rechts der Markgenossenschaft der hereditas: Rib. 67 5 nicht bestand. Der deutsche war tillis, s. Kern, Glosse zu Ed. Chilp. § 3 und oben S. 45.

*) Eine solche scheint Thur. 13 de potestate testandi eingetreten zu sein, indes vgl. dagegen Gaupp, Gesch. der Thür. S. 400.

^) Vgl. V. Maurer, Einleitung 79; Thudichum, Gau- und Markenverf 182; Schröder, Forsch, z. DG. 19, 146 N. 1, sowie unten in Abschn. IV.

Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 4

[Fränkische Staninieszeit. 50

Aber freilich verloren diese Begriffe sehr bald die alte Bedeutung der vorsalischen Zeit; aus rechtlichen wurden sie zu rein wirtschaftlichen. Und das ist überhaupt der allgemeine Vorgang in der ganzen anscheinend so ver- wickelten Wirtschaftsentfaltung, deren Quellen dieser Untersuchung zu Grunde liegen: alle bisher mit dem Ackerbau, mit dem Gnmd und Boden verknüpften juristischen Begriffe schwenken von der ursprünglich rein politischen und rechtlichen Struktur ins Wirtschaftliche ab, werden aber dort nach ihrer neuen Befestigung sofort wieder in anderem Sinne juristisch gefafst.

Denn der Anbau, in der Verfassung der Völkerschaftsepoche ganz der Organisation staatlicher Interessen unterworfen und keineswegs den natür- lichen Normen der ihm immanenten wirtschaftlichen Entwicklung anheim- gegeben, war auch im 5. 8. Jh. mit nichten frei von allen durch Volks- recht und Staatsanschauung auferlegten Fesseln. Noch heiTScht überall die wirtschaftliche Gebundenheit des Individuums : es giebt de facto kaum eine Frei- zügigkeit, es giebt kein eignes Wirtschaftsrecht, kein freies Verfügen über Gnind und Boden, keine Nutzungsberechtigiing individueller und ausschliefslicher Natur, und vor allem kein Erbrecht für alle. Nur in der Vertretung durch den Ge- schlechtsverband findet das Individuum Sicherheit für Leben und Freiheit, wie andrerseits das Geschlecht für die Ehre und den Rechtssinn seiner Sippenglieder einsteht. Und zum gegenseitigen rechtlichen und moralischen Schutz innerhalb des Sippenverbandes kommt die wirtschaftliche Fesselung des Individuums. Als die den freien Individuen politisch verbürgten Ackerlose sich mit der andauernden Sefshaftigkeit für immer gleichwertig auf die Mark des Dorfes projizieren, da tritt an Stelle des Rechtes, das die Familienväter auf ein Los besafsen, eine Art von Gesamteigentum des Geschlechtes. Zugleich entwickeln sich aus der Personalfolge des Sippenverbandes für Fahrhabe die ersten Spuren einer Inuno- biliarerbfolge, und zwar durch die Wirkung doppelter Fermente : einmal scheiden aus dieser neuen Erbfolge die Weiber aus unter dem Nachwirken der uralten An- schauung, nach welcher nur volle Freiheit d. h. ganze politische Berechtigung ein Recht auf Grund und Boden giebt; andrerseits aber begrenzt sich die Erbfolge für Liegenschaften zunächst auf die Familie unter dem Eindruck der verschiedenartigen Konstruktion des Geschlechtsverbandes nach kognatischem und agnatischem Principe. Denn nach den Kognaten tritt noch der Heimfall der Sors an die Vicini, die Markgenossenschaft, ein : in diese neue Form wird der alte Gedanke vom Gesamteigentum an der Mark umgeprägt.

Aber es war nur die erste Beschränkung, welche das Gesamteigentum der Markgenossen damit erfuhr, andere und stärkere folgten aus neuen Kom- binationen wirtschaftlicher und rechtlicher Momente, die nun eintraten. Die Zahl der mündig-männlichen Geschlechtsglieder in der Mark stieg rascher, als dafs die neue Verteilung von Ackerlosen ihr zu folgen vermochte; des- halb waren jetzt mehrere Freie auf 6in Los angewiesen: ein bei der steigenden Intensität des Anbaues zunächst wohl erträgliches Verhältnis. Auf dem Gebiete des Rechts führte das zur Gesamtnachfolge der Söhne in die terra salica, die

51 Stände und Staat.]

hereditas des Vaters. Aber bald konnte doch die Tntensität auch eines ge- steigerten Anbaues auf dem Salland der Venuehrung der freien und männlichen Bevölkerung nicht mehr folgen; man begann aufser dem Salland Land auf- zugewinnen. Hierzu aber berechtigte überall und jederzeit nur eine königliche Besiedlungskarte. Nicht als ob der freie Mann nicht auch ohne königliche Erlaubnis im Walde seiner Heimatsmark hätte roden dürfen: hier disponierte die Genossenschaft frei und selbständig. Aber über den Gesamt- boden des Landes hatte doch wieder nur der König ein obei:stes Verfügungs- recht; es war ihm aus der Übertragung der einstigen Kechte des concilium civitatis zugekommen, und er benutzte es zur Erteilung umfassender Rodungs- I)rivilegien. Und wie die königliche Macht wuchs, so erstarkten die Rechts- vorteile des königlichen Rodungslandes; schon die Lex Rib. bevorzugt das Briefland vor dem Salland. Damit kehrte sich das Verhältnis beider Land- klassen um; Königsrecht ging vor dem Recht des Freien, Roderecht vor Sal- recht. Während der uralte Gedanke der innigen Verbindung von Salland und Freiheit der einzelnen Volksgenossen immer mehr verblafste, stützte sich die moderne Entwicklung des Familienrechts namentlich auf das Brief- und Rode- land. Hier zuerst erweiterten sich die strengen Fesseln des Erbrechts an Liegenschaften, die absolute Erbfolge der Männer geht hier zuerst, erst später am Salland verloren.

Damit aber fiel der alte Zusammenhang von Landberechtigiing und Land- schutz in der Person des freien Volksgenossen, und zugleich fiel die enge rechtliche Gebundenheit des Grundeigens, wie die geschlossene Wirtschafts- form der Völkerschaftsepoche. Eine neue Zeit kam heran, deren Gärungs- prozefs sich durch die aufkommenden Begriffe der Veräufserangsfreiheit für Grundeigen und der Immobiliarerbfolge der Weiber, durch den Verfall des Vicinenerbrechts, die Lockerung aller Rechtsfunktionen der Markgenossenschaft und die Entstehung neuen Grundeigentums aufser der wirtschaftlichen Nor- malgröfse der Markenlose ankündigt.

Bedenkt man ^ dafs die Markgenossen den Kern der freien Bevölkerung bildeten, dafs mithin mit der Bedrohung ihres ursprünglichen Verbandes eine wirtschaftliche Umwälzung umfassendster Natur eintrat, so wird sich der grofse Einflufs dieser Bewegung auf die fränkischen Standesverhältnisse überhaupt nicht verkennen lassen. Bisher war die Bildung und Abwandelung der Stände fast ausschliefslich nach rechtlichen Gesichtspunkten verlaufen unter der notwen- digen Voraussetzung durchschnittlich gleicher und staatlich verbürgter wirtschaft- licher Machtmittel aller freien Volksgenossen: jetzt hörte diese Voraussetzung auf, sociale Unterschiede bildeten sich auf Grund der Verschiebung der Wirtschaft-,

1) Vgl. zu dem Folgenden v. Raiuners Taschenbuch, fortgesetzt von Maurenbrecher, Jahrgang 1883, S. 76-89.

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liehen Kräfte und wirkten zersetzend auf den festgeschlossenen Stand der Freien. Der ursprüngliche Text der Sal. kennt noch keine Standesunter- schiede in der grofsen und freien Masse des Volks aufser den wenigen durch die politische Verfassung, die Königsmacht, geschaffenen; aber schon wenig spätere Quellen erzählen von Mehr- oder Minderfreien und von „Potenten"^ welche an verschiedenen Orten Land besitzend

Wenn aber diese Zersetzung des freien Standes, eitoe so beängstigende Ausdehnung erreichte, dais später sogar die Energie Karls des Grofsen ihrem Fortschritt vergebens entgegentrat, so mufs man für sie neben den wirtschaft- lichen Anlässen vor allem auch den Ungeheuern Umschwung des deutschen Volkslebens zur Stammeszeit überhaupt verantwortlich machen.

Die Franken waren durch ihren Übertritt in die Provinzen zugleich in eine ihrer einfachen socialen Gliederung gegenüber unendlich mannigfaltig ausge- staltete Menschenwelt getreten, in welcher ganz abgesehen von der Mischung der Nationalitäten schon das Römische Recht der freiesten Gruppierung der Individualitäten Raum gelassen hatte. Ein Widerschein dieser social so reich entwickelten Welt geht auch durch die fränkischen Volksrechte trotz alles Bestrebens, die Zustände der Provinz einfach den fränkischen Verhältnissen einzuordnen. Schon das Salische Recht mufs dem Uuala, wie es den welschen Provinzialen nennt, eine eigene Stellung einräumen; es hat dabei das deut- liche, aber erfolglose Bestreben, diese Stellung für alle Welschen durchaus einheitlich zu gestalten ^. Noch weniger bemeistert das Ribuarische Recht die sociale Gliederung der Provinzialen: sehr natürlich bei dem zerstreuten Woh- nen der Ribuarier in Gegenden, deren römische Kultur ungleich befestigter war als die des salischen Erobenmgsgebietes, und zudem bei der centralen Lage des ribuarischen Landes, welche den häufigen Verkehr von deutschen Volksgenossen fremden Stammes, wie von Romanen mit sich brachte. Daher nehmen schon ältere Teile des Ribuarischen Rechts auf salische und hessische Franken, Alamannen, Burgunder und Romanen Rücksicht, später treten noch Friesen, Baiern und Sachsen hinzu ^. Und auch die ständische Gliederung

^) Sal. 74 Extrav., Pact. pro ten. pac. § 12.

2) Vermischung der Liten- und Romanenverhältnisse Sal. 32 4 im Vergleich mit Sal. 35 4, ebenso Sal. 42 4, 76 9 Extrav. Daneben läuft noch der aus der Sal. nicht fest zu eru- ierende Unterschied von Romanus possessor und Romanus tributarius, Sal. 41 i s.

^) Vgl. Rib. 31 3 5 (königl. Gesetz nach 534, vgl. Sohm, Zeitschrift für Rechtsgeschichte 5, 380 fg.) und Rib. 36 (nach Sohm, a. a. 0., aus dem Ende des 8. Jahrhimderts). Nach den Forschungen Sohms bedarf die Darstellung der ribuarischen Standesverhältnisse einer viel gründlicheren Durcharbeitung, als sie noch Gaupp, Lex Franc. Chamav., S. 41 fg., und andere gegeben. Ich kann hier nur andeuten, dafs es namentlich auf die Entscheidung an- kommt, in welchem Zusammenhang die halbfreie Gliederung: Homo regius Homo eccle- siasticus Romanus der früheren Teile der Lex, welche nach Rib. 65 b an den öffentlichen Lasten teilhaben, zu der spätem dem Ende des 6. Jahrhunderts angehörenden Gliedening: Denarialis Tabularius civis Romanus (Rib. 57—62) steht. Identisch scheinen Tabu- larius und Homo ecclesiasticus, vgl. Rib. 58 2 8 n.

53 Stände und Staat]

der römischen Bestandteile der Bevölkerung weist eine ausgedehnte Stufen- folge auf, in deren Entwicklung sich zudem der Einflufs der kirchlichen und königlichen Gewalt kreuzt. Wenn nun auch gerade bei den Ribuariem diese Einwirkungen eines fremden und reichgegliederten Volkslebens am schneidigsten eingriffen, so fehlten sie doch fast nirgends ganz^: schon früh müssen sie die hergebrachte deutsche Standeseinteilung überall benagt und zersetzt haben.

Die rechtlichen Linien für die altfränkische Standeseinteilung waren ein- fach genug; es gab im ganzen nur den gi'ofsen Unterschied der Freien und Unfi-eien; die Zwischenstufen der Freigelassenen und die nicht einmal überall vorhandene sociale Krönung durch einen mit einigen SondeiTechten ausgestat- teten Adel kamen numerisch wenig in Betracht. Da scheint es nun beachtens- wert, dafs die Einflüsse der übermächtigen römischen Kultur zunächst auf die Standesverhältnisse der Unfreien lösend wirkten ; mit der naiven Treue gesetz- geberischer Unbeholfenheit fiihren die Volksrechte in die hier bestehende Strömung ein.

Der Unfreie war von Rechts wegen eine Sache: das ist der Grundsatz, den das Salische Recht in Titel 47 oifen ausspricht, der Recht und Leben einst ausschliefslich beherrschte und noch in der fränkischen Stammeszeit überall durchklingt. Die MobiliaiTindikation des Salischen Rechts geht nur auf Vieh und Unfreie , denn diese beiden bilden den Hauptbesitz des freien Mannes. Erschlägt ein Unfreier einen Freien, so werden im Rechtsverfahren dieselben Grundsätze in Anwendung gebracht, welche für den Fall gelten, dafs ein Stück Vieh einen Freien tötet ^. Erschlägt ein Unfreier einen fremden Unfreien, so teilen die beiderseitigen Herren den Mörder unter sich^. Der letzte Satz zeigt schon, dafs diese Auffassung der Unfreien als Sache auch in der persönlichen Behandlungsart der Unfreien Raum erhielt, soweit sich das mit dem Vorteil des Herrn vertrug. Das Ribuarische Recht bemerkt in dieser Hinsicht ausdriicklich, dafs ein bis zwei oder drei Schläge ohne Blutverlust für den Unfreien von keiner Bedeutung seien; ein Satz der Sah* trifft Be- stimmungen für den Fall, dafs ein Unfreier infolge von Schlägen auf 40 Tage arbeitsunfähig wird. Den vollsten Ausdruck aber gewann diese Einordnung

^) Bei den Chamaven fehlen zwar direkt römische Einflüsse, aber um so mehr be- merkt man die Bedeutung der durch Eroberung geschaffenen fränkischen Königsmacht. Denn die Homines Franci der Lex Cham, sind die jetzt dem (salischen) Antrustionenwergeld untergeordneten einstigen Adeligen des Volkes, entsprechend den Adalingi der Thoringer und dem Adel der Friesen. Wie sehr sie mit letzterem zusammenhängen, zeigen die Reste eines Wergeidsystems, wonach der Edle wie in Friesland = Vk Freien gerechnet ist. Der Adel erhielt sich mithin nur durch Übertritt in die Tnistis regia.

2) Vgl. Lex. Sal. 35 s mit 36 i und die jedesmaligen Zusätze der Codd. 5, 6 fg. Emend. beziehungsweise Codd. 7, 9.

^) Sal. 35 1, vgl. den Zusatz der Codd. 3, 4 f. Emend. : aut ancillam sibi similem (d. h. eine gleichartige Unfreie).

*) Sal. 35 4 von Codd. 5, 6 ab.

[Fränkische Stammeszeit 54

der Unfreien unter die Sachen in der Disciplinargewalt des Herrn. Wie es scheint, war sie auch in der Zeit des Salischen Rechts noch völlig unbeschränkt gedacht ^ wenn sie auch schon im Sinne einer bessern patriarchalischen Auffas- sung gehandhabt wurde: Stockschläge waren das Gewöhnliche, nur im äufser- sten Notfalle schritt man zur Tortur.

Aber konnte man sich auf die Dauer der Ansicht verschliefsen, dafs die Unfreien sozusagen auch Menschen waren? Mufste die Erinnerung hieran nicht besonders bei der Einfügung der romanischen von Rechts wegen doch auch unfreien und thatsächlich wenigstens minderfreien Bevölkerung in das deutsche Rechtssystem erwachen? Und konnten die Unfreien überhaupt in der neuen Heimat bleiben, was sie in der alten gewesen waren? Die Ansprüche der Franken an das Dasein vervielfachten sich unter dem Eindruck der reichen Lebensformen der Provinz, sie mufsten zunächst im Hause, durch das Gesinde, d. h. durch die Unfreien gedeckt werden. Es ergab sich eine immer zuneli- mende Gliederung der Unfreien durch den Beruf, aus ihm folgte eine ver- schiedene Schätzung ihres Sachwertes, und die letztere wieder ergab eine sociale Abstufung. Die Mehrzahl der Unfreien blieb zwar, was sie bisher ge- wesen war, ein wahrscheinlich nicht unbedeutender Teil der ackerbauenden Bevölkerung, aber aus ihnen heraus hoben sich zwei Klassen bevorzugter Un- freier, die Ministerialen (Hausdiener) und die Artifices (Handwerker). Da finden sich unter den erstem das meist wohl reisige Dienstgefolge, die Vor- steher des landwirtschaftlichen Betriebes: Meier und Meierin, dann Tnichsefs, Barschalk und Marschalk. In der zweiten Gruppe spielen Schmied und Zim- mermann, Sattler und Goldarbeiter die gröfste Rolle, aber auch die Müller und Gestüter, die Schweinehirten, Jäger und Winzer gehören ihr an. Der reale Wert eines Unfreien dieser höheren Klassen betrug etwa 25—30 s. ge- genüber dem Normalpreis von 15 s. für den gemeinen Unfreien 2.

Eine solche Lösung des bisher einheitlichen unfreien Standes in ver- schieden thätige und demgemäfs verschieden geschätzte Berufsklassen war auf die Dauer ohne rechtliche Sonderung und vorhergehende Anerkennung eines Rechtszustandes der Unfreien überhaupt undenkbar. Wer qualifizierte Lei- stungen verlangt, der mufs zunächst der Menschenwürde des Leistenden Rech- nung tragen. Dazu kam ein weiteres Moment. Schon immer hatte gewifs der Unfreie, obgleich Sache, doch für den Herra unter der Voraussetzung eines gewissen Bestandes von Werkzeugen und äufseren Mitteln, die in seinem Besitz waren, gearbeitet: jetzt erlangte die gröfsere Verantwortlichkeit und die

') Besonders bezeichnend ist Sal. 10 2 : Unfreie stehlen ihrem Herrn etwas in Gemein- schaft mit Freien beziehungsweise unter Verführung durch Freie (Sal. 10 5 mit Codd. 5, 6). Es wird nur die Strafe für den Freien festgesetzt, die Bestrafung des Unfreien bleibt im Be- lieben des Herrn.

*) Vgl. namentlich Sal. 10. Es ist bedeutsam, dafs in diesem Tit. sich zweimal von den bessern Unfreien der Ausdruck malb. chörog, hörogaui •= Höriger, Hörige (Kern, § 69) gebraucht findet, was dem gewöhnlichen Ausdruck malb. theo für unfrei nicht entspricht.

55 Stände und Staat.]

höhere Stellung der vorgezogenen Unfreien in dieser Richtung weitergehende Befugnisse. Obgleich daher die Unfreien nicht Eigentum haben konnten, bildete sich doch unter ihnen eine Stufenfolge wirtschaftlicher Macht aus eine neue Handhabe zur Sprengung der alten von Rechts wegen gleichartigen Behandlung.

Die Volksrechte spiegeln diesen Zustand neuer Bildungen scharf genug ab. Obgleich der Unfreie rechtlich eine Sache ist, hat er in den Volksrechten doch ein Wergeid aulser seinem Sachwert und wird als Pei-son zum Zeugnis in den Rechtsgang der Freien gezogen ; obgleich er der Disciplinargewalt seines Herrn unterstellt ist, sind doch die Anfänge eines besonderen Strafrechts für ihn vorhanden; obgleich er kein Eigentum besitzen darf, hat er doch einen Anfang von Vennögensrecht. Nichts ist daher verkehrter, als auf dem Wege dogmatischer Darstellung ein System der Unfreiheit aus den fränkischen Volks- rechten abzuleiten, in dem nur eine Konsequenz die andere auf die Füfse treten kann. Was die Bestimmungen der Volksrechte geben, sind vielmehr Nie- derschläge einer langsam verlaufenden Entwickelung, die als Ganzes angesehen nur ein Gemenge von Widerspmchen ergiebt. Und es fehlt viel daran, dafs gerade die neuesten Bildungen systematisch auftreten. Das Wergeid des Un- freien ist nur bei den Chamaven (und den Friesen zwischen Laubach und Weser) 1 voll als solches ausgeprägt, im übrigen ist doch häufig noch der Ge- danke eines einfachen Ersatzes für den Sachwert des Getöteten vorherrschend. Ganz ähnlich erinnern die Anfänge des Strafrechts noch an die Disciplinar- gewalt des Herrn; das Salische Recht giebt noch die Alternative von einem Stockpiligel oder Zahlung eines d., ja sogar von Verlust der Hand oder Zah- lung von 200 d. und von Kastrienmg oder Zahlung von 240 d. Erst das Ribuarische Recht entwickelt den in diesen alternativen Bestimmungen liegen- den Kern zu einem wahren Strafcodex der Unfreien im Sinne der deutschen Stammesrechte. Diese Bufssätze des Strafi'echts beziehen sich auf Vermögens- strafen, setzen also offenbar den Begriff des Eigentums bei den Unfreien vor- aus. Aber gleichwohl finden sich doch nur die Anfänge eines Vermögens- rechtes im Sinne unfreien Eigentums. Der Unfreie besitzt Vermögensobjekte unter dem Obereigentum des Herrn, jede Übertragung derselben ohne Willen und Billigamg des Herrn ist ausgeschlossen^: das Vennögen des Unfreien ist mithin kaum etwas anderes als ausschliefslich für den Herrn vorhandener Leihbesitz.

Trotz dieser Beschränkungen auf allen Rechtsgebieten läfst sich nicht verkennen, dafs mit der Ordnung der Verhältnisse der Unfreien im Sinne eines Rechtsstoffes ftir diesen Stand alles gewonnen war: dieser zunächst formale Hergang mufste bei der Gleichheit der Kultur und der Beschäftigung notwendig die Unfreien den Freien aufserordentlich nahe bringen. Um so wichtiger war es

') Lex Fris. 9, 17; 15. Cham. 37.

*) Vgl. Sal. 26 2 (aber nur Codd. 5, 6, 10 und Emend.) und siehe dazu Sal. 27 so, wo Eniend. 29 se für gine congilio domini s. consensu d. liest.

[Fränkische Stammeszeit. 56

für die Freien, die von der Natur gegebenen Schranken zwischen frei und unfrei mit gröfster Schroffheit aufrecht zu erhalten; nur in der exklusivsten Ausgestaltung des Familienrechts lag ihre Rettung. Keine Vermischung des Blutes, und wenn eine solche, dann unfehlbarer Verlust der Freiheit für den bisher freien Teil, das wird die grausame und doch einzig mögliche Losung der freien Volksgenossen seit den Tagen des socialen Aufschwungs der Un- freien. So straft das Salische Recht namentlich jede Verheiratung einer freien Frau mit einem Unfreien auf das empfindlichste, erst in der Epoche fortge- schrittenen Verfalls der Gemeinfreiheit werden diese gewaltsamen Bestimmungen geänderte Ähnlich rigoros lautet der entsprechende Paragraph des Ribuari- schen Rechts, das aufserdem in bezeichnender Weise auf den Raub einer freien Frau durch einen Unfreien den Tod setzt ^.

In der That ist es auf diese Weise den Franken der Stammeszeit noch gelungen, trotz gleicher Kultur und wesentlich gleichen Berufs im Frieden die Trennung zwischen Frei und Unfrei in solchem Grade aufrecht zu erhalten, dafs auch die social höher stehenden Gruppen der Unfreien mit wenigen Aus- nahmen den höchsten politischen Prärogativen der Freiheit fern blieben. Es war das ein um so bedeutenderer Erfolg, als die politische Kraft der Freiheit fast noch unbegrenzt schien, wenn sie auch gerade jetzt durch das Aufkommen der salischen Königsmacht einen ersten Stofs erlitt. Erst dann aber wird man die Bedeutung dieser Prärogativen der Freien recht verstehen, wenn man sich ihre Grenzen allerseits, nicht blofs in ihrer specifisch verfassungsmäfsigen Wirkung vergegenwärtigt.

Die Stellung der einzelnen Persönlichkeit in der Epoche der Volksrechte wird namentlich durch eine seltsame Mischung individueller Ungebundenheit neben den weitgehendsten formellen Beschränkungen bezeichnet. Blutrache und genaue Kasuistik in Real-, ja Verbalinjurien, freie Sprache in der Volksversammlung und unbedingte Unterwerfung unter die zwingenden for- mellen Vorgänge des Rechtsverfahrens, das alles steht scheinbar unvermittelt nebeneinander. Aber eine genauere Betrachtung ergiebt leicht den Zu- sammenhang. In den Zeiten unreifer Kultur vermag sich der einzelne nicht mit den Erfahrungen einer langen Vergangenheit zu sättigen, der Codex un- geschriebener, aber gleichwohl verbindlicher Gesetze in den Tiefen des Volks- lebens ist wenig umfangreich und erlaubt dem einzelnen die aufserordentlichsten Schwankungen. Aber dem tritt auf der anderen Seite die nationale Erziehung besonders in der Weiterbildung des Rechts entgegen, oft in formeller und dann wunderbar poetischer Ausbildung, meist schroff, immer zwingend. So wird die Form, wie sie von der gemeinen Überzeugimg aller getragen wird, selbst zu einer Macht, sie erhält politische Bedeutung, ohne doch mit den Organen der Verfassung in unmittelbarem Bezug zu stehen. Das ist die Er-

») Sal. 70 Extrav. vgl. mit Cap. Ludow. I Sal. add. § 3. 2) Rib. 58 18; 34 4.

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klärung für jenen eigentümlichen Formalismus des deutschen Rechtsverfahrens, wie ihn das Salische Recht noch aufweist. Man kann dieses Verfahren ge- radezu als die förmlich geregelte Selbsthilfe des einzelneu bezeichnen, deren Erfolg eben durch Einhalten der fonnellen Vorschriften als der höheren zwin- genden Macht gewährleistet wird. Der Kläger beruft den Verklagten selbst vor Gericht kraft des Gebrauchs bestimmter sprachlicher Wendungen ; der Ver- klagte seinerseits gelobt ursprünglich kraft zwingender Worte nach dem Fällen des Urteils seine Erfüllung ; und der Kläger zwingt mittels formeller Aufforderung die öifentliche Gewalt, soweit sie überhaupt in Frage kommt, zur Ausführung des Urteils gegen den Verklagten. Freilich ist diese Form gerichtlichen Verfahrens schon zur Zeit der salischen Rechtsaufzeichnung am Veralten ; hinter ihr steht schon nicht mehr blofs subsidiär die Gerichtsgewalt des Königs, die bald zur Gerichtshoheit wird ; bald treten die bisher fast allein handelnden Parteien vor dem Eingreifen des Gerichtshen-n zurück und der alte Fonnalismus schwindet gegenüber einer sachgemäfsen Beurteilung von Schuld und Verpflichtung.

Aber während so auf dem Gebiet der Rechtssprechung das Eingreifen der erstarkenden Staatsgewalt dem Formalismus ein Ende bereitete, hielt sich eine verwandte Anschauung, wie es scheint, noch viel länger auf dem Gebiet der Sitte. Noch im frühem Mittelalter haben eine Reihe von Zuständen und Äufsenmgen, bei welchen Mir eine innere Beziehung denken, einen zunächst formellen, bisweilen sogar verfassungsmäfsig gesicherten Sinn; so die Gnade oder Huld des Königs, die Bufse, der Mut, die Treue, die Tugend (feines Benehmen). Diese Erscheinung läfst auf eine rohere psychologische Anschau- ung zurückschliefsen, welche sich nur im Gängelband formal gefafster Begriffe zu bewegen wufste, und da, wo sie ins Leben trat, sich kaum anders als an der Hand einer ausgedehnten Kasuistik zurechtfand. In der That sind in den fränkischen Volksrechten nur wenige Stellen zu finden, wo ein inner- licher und charakteristischer Zug des moralischen Bewufstseins sich machtvoll Bahn bricht. So namentlich in dem Verwerfen jeder Feigheit, jeder Heim- lichkeit, jeder Hinterlist; wer Leichenraub und Leichenplündenmg wagte, der soll Volk- und heimatlos sein, Waldgang soll ihn trefifen nach altem Recht; die Vorwürfe der Hasenherzigkeit und des Schild wegwerfens gehören zu den schwersten Beleidigungen ; es ist Mord unter den erschwerendsten LTmständen, wenn der Tote im Brunnen oder im Wasser, im Wald oder in den Haseln verborgen wird^ Aber doch war der Begriff wenigstens der Hinterlist weniger fein ausgebildet; die Anwendung von vergifteten Pfeilen und Zauber, von Kräuterbechern und Hexerei wird nicht gleich hart bestraft, vielleicht weil religiöse Vorstellungen davon abhielten. Für noch weniger schimpflich scheint Raub und Wegelagerei gegolten zu haben ; die Volksrechte kämpfen vergebens gegen ein weitverbreitetes Banditenwesen, dessen Wurzeln vielleicht noch bis

*) Sal. 55 2: wargus sit, vgl. Emend. 57 5; die Strafe heifst Cod. 10 antiqua lex; Sal. 30; Sal. 41 2.

[Fränkische Stammeszeit. 58

auf die Zeit ehrenhafter Plündening in den feindlichen Provinzen des Rönier- reichs zurückdatierend

Wenn aber bessere Gesamtvorstellungen auf sittlichem Gebiete sich nur langsam Bahn brachen, so wird dafür vor allem der giausame Charakter der fränkischen Stämme verantwortlich zu machen sein, der aus der schauder- vollen Kasuistik der Volksrechte bei Verbrechen gegen Leib und Leben nur zu deutlich hervortritt^. Nirgends erscheint deutlicher, wie gerade auf diesem Gebiete, der stolze unbeugsame Sinn der einzelnen Persönlichkeit, die nur sich kennt und gegenüber fremdem Dasein mit voller Rücksichtslosigkeit ver- fährt. Erst von dieser Seite aus gewinnt man den vollen Blick in den Cha- rakter der fränkischen Freiheit. Freiheit ist zunächst Ungebundenheit im buchstäblichen Sinne des Wortes; das Binden eines Freien wird besonders hart geahndet, auf dem Mord und dem Verkauf eines Freien steht gleich hohe Strafe^. Frei war derjenige, der gehen und bleiben konnte, wo er wollte: dieses Grundrecht wird in spätem Formeln der Freilassung immer wieder be- tont. Schon dieses Recht setzt, wenn altbegründet, wesentlich gleiche ver- fassungsmäfsige Rechte aller freien Volksgenossen voraus, denn es beweist für niedrige Kulturstufen gleiche wirtschaftliche und sociale Verhältnisse.

In der That ist das gleiche Beteiligungsrecht aller Volksgenossen am politischen Leben noch die Grundlage der fränkischen Stammesverfassung, soweit wir dieselbe aus dem Salischen Recht kennen. Über dem Volk steht nur der König, aber noch nicht als Macht zu eigenem Rechte, sondern zumeist nur als vollstreckende Gewalt für die Entscheidung der Volksgenossen. Kraft dieser Befugnisse schafft er zwar einen rechtlich schon privilegierten Kreis von Beamten, aber diese Beamten bilden noch keinen social bevorzugten und ab- geschlossenen Stand, sie sind noch kein Dienstadel. Und gerade die älteste und zahlreichste Beamtenklasse leitet ihre Rechte überhaupt nicht vom König ab, sondern von der alten und selbständigen Gerichtsorganisation des Volkes.

Schon zur Taciteischen Zeit hatte die Rechtspflege und Rechtsbildung den untersten Verbänden der Völkerschaften, den Hundertschaften angehört; in diesen Kreisen wurde auch zur Zeit des Salischen Rechts von den Volks- genossen noch das Urteil gesprochen und neues Recht gewiesen. Den Vomtz in den Gerichtsvereammlungen führte der Thunginus, ein vom Volk ernannter, vom König wohl nur anerkannter Beamter; nur zur Erhebung der dem Könige

') Vgl. besonders Sal. 28, 31. Sal. 42 entwickelt geradezu den Begi-iff Contubemium als einer Räuberbande, Tlmr. 10 9 nennt dieselbe Bildung collecta manus, Rib. 41 a satellites, Rib. 64 hariraida; es waren meist 3 9 Mitglieder. Vgl. auch Lex Baiuv. 8 i.

2) Vgl. z. B. Sal. 29.

^) Sal. 32 1 ; Sal. 39 2. Erst Eraend. und teilweise die Codd. 5, 6 fg. machen hier den Unterschied, ob der Freie nach Haus zurückgekehrt ist oder nicht, und bestrafen den ersten Fall mit 100 s., den zweiten mit 200 s. Aber der Graf band die Freien als Beamter der Exekutive, Befreiungsversuche werden seit Codd. 5, 6 mit Wergeidshöhe be- straft: Sal. 32 5. Vgl. weiter Rib. 16; Cham. 17; Thur. 7 r, e.

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fälligen Strafgebtihren gab es besondere Mandatare des Königs, die Sacebaronen oder Schultheifsen.

Über den Hundertschaften hatte in fniherer Zeit die Völkerschaft als Gefäfs des eigentlichen politischen Lebens, als Staat für sich gestanden. Diese Entwicklung war durch die Verschmelzung der Völkerschaften zu Stämmen beseitigt, der Stamm war an die Stelle der Völkerschaft, die Heerschau des Stammes an die Stelle der Völkerschaftsversammlung getreten. Eine in ihren unmittelbaren Wirkungen wie in den begleitenden Umständen äufserst folgen- reiche Änderung. Die Versammlung der Völkerschaft hatte keine räumlichen Schwierigkeiten gefunden, geringer war die Zahl der zu erledigenden Geschäfte gewesen, und leichter die Übersicht über die Tragweite der Verhandlungen. So hatten die Versammlungen ihre inhaltliche Bedeutung gewahrt: sie hatten die Regienmg an sich gebildet. Aber was bisher Inhalt und Leben gewesen war, das wurde in der Stammesversammlung immer mehr Form. Zwar hielten sich noch die alten Gerechtsame, noch sollte die Wahl der Thunginen wohl vor der Ver- sammlung stattfinden, sollte die Zugehörigkeit zum Volke, namentlich die Freilassung, hier beglaubigt w^erden, noch galt der alte Heeres- und Ge- richtsfriede des Volkes: aber alle diese Beftignisse mufsten unter der Wucht der räumlichen Ausdehnung des Stammes erst zu Förmlichkeiten, dann zu An- tiquitäten werden. Und schon war die moderne Macht vorhanden, welche die alten Eechte des Volkes in sich aufsog und in einem System pei-sönlicher Be- fugnisse von neuem ausprägte.

Unter Krieg und Eroberang waren die Franken in das Römerreich ge- dinngen; die militärische Anlage der deutschen Verfassung, schon immer von gröfster Bedeutung, mufste während dieser Zeit besonders hervortreten. Es bildete sich eine einheitliche Militärgewalt der Oberanführer aus, die bald in 6inem Geschlecht und einem Haupte gipfelte und so zur Militärhoheit, ziun Königtum mit eigenem Recht führte. So erscheint der König im Salischen Gesetze: er ist noch nicht der Träger der Staatsgewalt, noch nicht im Besitze der Gerichtshoheit, noch nicht Herr der Rechtsbildung noch ist das Volk souverän. Aber die oberste Entscheidung des Volkes in der Stammesversamm- lung, wie der Rechtsspruch der Hundertschaft entbehrt der zwingenden Gewalt ; das Volk hat die Exekutive an den König verloren.

Das ist die Bedeutung des fränkischen Stammeskönigtums; der König ist der oberste, der einzige ausführende Beamte des Volkswillens, als solcher allmächtig und darum auf reifsend schnellem Entwicklungswege zu einem Herrschertum von eigener Machtvollkommenheit und besonderer rechtlicher Ausgestaltung.

Schon das Salische Recht kennt eine feste Organisation der königlichen Gewalt, die sich in sicherer Weise in jene Fugen des altgennanischen Verfas- sungsrechts einsenkt, welche durch den Übergang der obei-sten Regierungs- gewalt von den Völkerschaften auf die Stämme gelockert waren. In Taci-

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teischer Zeit war die Völkerschaft durch die grofse Regierungsversammlung vertreten gewesen, jetzt war dieselbe ohne irgendwelchen Ersatz auf den Stamm übergegangen. Die Völkerschaft, jetzt Gau genannt, blieb von Volks wegen ohne Vertretung, um so eher eignete sie sich zum Rahmen für die Verteilung der königlichen Exekutive. In jedem Gau wurde ein königlicher Machtdiener, der Graf, lediglich als Vertreter der königlichen Exekutive eingesetzt, ihm wur- den, so scheint es, die Beamten der Hundertschaftsbezirke untergeordnet. Damit war eine Verteilung königlicher Verwaltungsbeamten erreicht, welche für die Ausübung der königlichen Gewalt voll genügte und zugleich der Ver- waltung der privaten Einnahmen des Königshauses Rechnung trug; mid es war zugleich eine Organisation geschaffen, welche sich durch Aufnahme ge- richtlicher Befugnisse und Erbreiterung der vorhandenen Gewalten bis zu jener vollen Regierungsgewalt entwickeln konnte, als deren Vertreter man die Grafen in der Karolingischen Zeit wiederfindet.

Es spiegelt sich somit in den Verfassungseinrichtungen der fränkischen Stammeszeit, wie sie zumeist das Salische Recht wiedergiebt, der Kampf der geschichtlich gewordenen altgermanischen Gemeinfreiheit und des modernen vorwärts strebenden Königtums wieder. Das ist vor allem die Signatur der fränkischen Stammeszeit: auf der einen Seite das Ringen der altgermanischen Verhältnisse, sich mit der neuen Umgebung der Provinz auseinanderzusetzen, ein mit äufserster Energie aufgenommener und doch notwendig erfolgloser Versuch auf der andern Seite die junge Macht des Königtums, emporge- wachsen auf dem neuen Boden, erstarkt in der Unterwerfung der nicht ab- sorptionsfähigen Teile der fremden Kultur, hoffnungsfroh und siegesgewifs. Die Zukunft gehört diesem Königtum; was auch die kommenden Jahrhunderte bis zum Eintritt des eigentlichen Mittelalters Grofses erlebt haben an äufseren Er- folgen: das Erstehen eines Reichs von mehreren deutschen Stämmen und sehliefslieh eines Universalreichs, wie an inneren Entwicklungen: die volle Aufnahme des Christentums, die Begründung einer neuen deutschen Kultui* unter klassischem Einflufs, es entspriefst alles mehr oder minder den Wurzeln dieser neus:eschaffenen Königsmacht der Stammeszeit.

IL

Land und Leute

im Verlauf der geschichtlichen

Entwicklung an der Mosel.

1. Das Moselland nach Natur und Geschichte.

Ist durch die bisherigen Untersuchungen eine Grundlage für die weitere Erforschung der mittelalterlichen realen Kultur auf dem ausgedehnten Boden zunächst der fränkischen Stammesrechte gefunden, so bedarf es jetzt, beim Eintritt in Zeiten mit fast unerschöpflichen Quellenschätzen, einer weiteren räumlichen Beschränkung des Untersuchungsfeldes.

Aus Gründen, welche sich aus der folgenden Schilderung ergeben, ist das deutsche Moselland zur Unterlage der weiteren Untersuchungen gewählt worden.

Die etwa 300 Quadratmeilen, deren Geschichte uns beschäftigen wird, umfassen im wesentlichen die heutigen preufsischen Regierungsbezirke Koblenz und Trier, das Fürstentum Birkenfeld, den östlichen deutschen Teil von Luxemburg und das Moselthal des Reichslandes bis Diedenhofen sowie das Niedthal bis Busendorf und Bolchen. Indes wie diese Grenzen an sich etwas Unbestimmtes haben, so ist auch an ihnen im Lauf der folgenden Studien nicht ängstlich festgehalten worden: wie die Untersuchung nach Lage der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel und auf Grund der aus der Sache selbst folgen- den Gesichtspunkte sich für einige Themata über den festgesetzten Rahmen erweitert hat, so hat sie sich bei anderen Gegenständen wieder mit einer die Grenzen des gewählten Bezirks nicht ganz ausfüllenden räumlichen Ausdehnung begnügen können.

Im ganzen wird man das abgegrenzte Gebiet am besten als Moselland bezeichnen : die Mosel mit ihren von der Mündung bis zum Trierer Thalkessel nur gering entwickelten, von da ab aber in der Saar mit Nied und Prims, in der Obermosel, in der Sauer mit Alzig, Our und Prüm, endlich in der Kill allseitig und fächerfönuig zum Ausdruck gelangenden Stromgebiete beherrscht das Land: da, wo ihr kurz hintereinander centripetal die stärksten Wasser- kräfte des Hochlands zuströmen, im Trierer Thalkessel, liegt der natürliche Mittelpunkt des Landes, die Stadt Trier. Die Lage dieser Stadt ist damit von einer Bedeutung, welche sich geltend gemacht hat, so lange die Geschichte diese Gegend kennt, und die auch jetzt noch trotz aller Hindernisse durch unglücklich gezogene politische Grenzen zum Ausdruck gelangt.

[Land und Leute. 64

Auch das untere Moselland von Trier ab hat in der Zeit, welche uns hier beschäftigt, seinen Anschlufs im wesentlichen den Flufs hinauf nach Trier zu gefunden. Bei dem gewundenen Lauf und der ungemein wechselnden Tiefe des Strombettes war der Verkehr zu Thal auf der Untermosel nie ein grofser ; Koblenz ist niemals ein bedeutender Handelsplatz gewesen; von einem starken Übergang von Rheinwaren auf die Mosel wissen wir aus dem Mittelalter nichts ; und noch der heutige Charakter der Koblenzer Rheinuferseite, welche fast nur Paläste und Hotels aufweist, spricht gegen einen gröfseren Transithandel. So ist das Moselland in unserem Sinne, obwohl es in seiner ganzen östlichen Be- grenzung an den Rhein, den nobilissimus fluviorum schon im Mittelalter \ stöfst, ja ihn nördlich von Koblenz teilweis überschreitet, dennoch den spe- cifisch rheinischen Wirtschafts- und Verkehrsrichtungen seinem ganz über- wiegenden Teile nach stets fremd geblieben. Das gilt vor allem für den eigentlichen Mittelrhein, jene eng gewundene landschaftlich besonders hervor- ragende Partie des Stromthaies zwischen Bingen und Koblenz. Schroff und jähen Abfalls treten hier die Wände des Grauwackenplateaus auf beiden Seiten bis dicht an den Strom; auf der westlichen Seite, nach der Mosel zu, öffnen sich nur wenige Thalrinnen zum Aufstieg und Anbau, auf der Höhe wehren noch heute ausgedehnte Wälder, wie die von Boppard und SGoar, einen re- geren Verkehr mit den westlicheren bebauten Gegenden des Hochplateaus. Es begreift sich, dafs sich infolgedessen dort oben auf dem Hunsrück eine Kultur ausbilden konnte, welche, von der Einwirkung der rheinischen Verkehrs- strafse wenig getroffen und von dem Leben der rechtsrheinisch - nassauischen Gegenden fast ganz unabhängig, ihren Anschlufs vielmehr nach der Mosel zu suchte, wohin der natürliche Abfall des Gebirges wie der Zug der tiefeinge- rissenen Thäler wies. Mehr nach dem Rheine zu öffnet sich freilich das Land nördlich der untern Mosel. Erscheinen die gesegneten Fluren des Maifeldes schon an und für sich zwischen Rhein und Mosel fast halbinselartig eingekeilt, so dafs die Wahl, zu welchem Flusse sich wenden, freisteht, so giebt die im ganzen östliche Neigung des Landes, sowie der Umstand, dafs die Gelände des zum Rhein führenden Nettethals leichter passierbar sind als die ver- schlungenen Pfade des zur Mosel abfallenden Elzthals, den Ausschlag zu Gun- sten des Rheines. Das Maifeld bildet das Hinterland für Andernach und allen- falls Koblenz : der erste Moselhafen mit bedeutenderem Hinterlande ist dagegen erst Kochem. Und was für das Maifeld gilt, das behält in vei-stärktem Mafse für die linksrheinischen Uferlande nördlich Andernach Bedeutung. Schon auf dem Wege durch das sandige Brohlthal mit seinen Lagerungen von Bimsstein und Trafs gewinnt der Einflufs rheinischen Lebens bis zu der Tiefe von mehreren Meilen die Eifel; und an der Ahr, auf der äul'sersten nördlichen Grenze des hier behandelten Gebietes, erstreckt er sich über die vorderen weit geöffneten Partieen des Thaies hinaus und hindurch durch die engen

') V. Wiborad. 42.

65 Däs Moselland n. Natiir u. Gesch.]

Felsen von Walporzheim und Altenahr bis Adenau, ja bis zur Quelle der Ahr in Blankenheim.

Die Gegend von Blankenheim bis westlich über Jünkerath hinaus ist aber die Stelle, an welcher der rheinische EinfluTs der nördlichsten Ausdehnung des Moselstromgebietes und des Moseleinflusses nahe tritt. Hier liegen nicht all- zuweit voneinander die Quellen der Kill, der Prüm und der Our, ansehnlicher Gebirgswässer , welche in wesentlich südlich gerichtetem Laufe, erst durch die kahlen Weidehochüächen der Eifel, dann in immer tiefer ausgehöhlten, von immer üppigerer Vegetation bedeckten Spalten und Erosionsthälern unmittelbar oder mittelbar der Mosel zueilen. Und wie sich der Einflufs der Moselkultur hier auf den kahlen , auch im Hochsommer kühlefl Flächen der Hocheifel ent- sprechend der Zugehörigkeit zum Stromgebiete gegen den der rheinischen oder wie man in dieser Stelle sagen darf der kölnisch-niedeiTheinischen Kultur abgrenzt, so bedeutet nur um weniges weiter westlich, in der Gegend von SVith, die Wasserscheide zwischen dem Stromgebiete der Maas und der Mosel zugleich auch den Scheidepunkt zweier verschiedenartiger Kulturen.

Dieses Zusammentreffen von Wasser- und Kulturscheiden wiederholt sich, wenn auch weniger schroff, so doch in immerhin bemerkenswerter Weise im Südosten imseres Gebietes. Hier gehört das Plateau des Hunsrücks zwischen Mosel und Mittelrhein bis zu einer südlichen Abgrenzungslinie etwa von Trarbach nach Oberwesel noch voll zum Moselland; aber das südlich einer von Obei*wesel über Kastellaun nach Kirchberg gezogenen Linie befindliche Land zeigt schon einen veränderten Charakter. Seine Gewässer, namentlich der Simmerbach mit einem Gebiete von 3 Städten und über 60 Dörfern, gehen der Nahe zu: seine Einwohner sind nach Sprache, Tracht und Sitte von denen des Hunsrücks so verschieden, dafs schon eine einmalige Wan- denmg genügt, um die Untei-schiede zu erkennen. Und das alles, obgleich die Wasserscheide keineswegs von einer unwegsamen Gebirgskette gebildet wird, sondern vielmehr fast voll in der Hochebene verläuft, und obgleich sich südlich und südöstlich des oberen Simmerthals das noch heute unwirtliche Waldgebirge des Soon, vom Simmerbach nur mühsam in senkrecht anstehenden Felsklüften durchbrochen, erhebt, so dafs es alles nördlich liegende Land vom Nahethale endgültig abzutrennen scheint ^

Fallen so höchste Gebirgserhebung und Wasserscheide sowie Kultur- grenze im Südosten unseres Gebietes auseinander wenngleich die Unter- schiede nicht so grofs sind, dafs sie ein Einbeziehen der Quellen des äufsersten Südostens für viele der folgenden Untersuchungen verböten , so tritt mit dem Beginn des grofsen von Kirchberg aus gegen Merzig immer breiter ver-

1) Ueber die merkwürdige Identität von Wasserscheide und Kulturgi-enze in dieser Gegend vgl. namentlich den trefflich unterrichteten Back, Ravengirsburg 1, 5. Freilich ist die Einbeziehung des Simmemer Thaies in den Hunsrlick eine ebenso irrige als alte, vgl. Trithem. Hist. bell. Bavar., Freher. 2, 327: in Simeni oppido in paganis, qui Hnnzrucker dicuntur, situato.

Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. O

[Land und Leute. 66

laufenden Gebirgsrückens, der zunächst Idarwald, dann weiter im Westen Hochwald genannt wird, wieder die Identität von höchster Erhebung und kulturtrennender Wasserscheide ein. Soweit die Bäche vom Hochwald nach Norden oder Südwesten oder Südosten verlaufen, herrscht Mosel- oder Saar- oder Naheeinflufs. Nur dafs das Gebiet, welches auf diese Weise den ein- zelnen Thalkulturen erschlossen wird, ein verschieden grofses ist. Das Thal der oberen Nahe lagert sich ziemlich dicht vor den Idar- und Hochwald; der Gebirgsabfall ist steil, der Lauf der herabströmenden Bäche hastig, bis- weilen unter Entwickelung bedeutender Wasserkräfte, wie beim Idarbache. So findet sich für die Entfaltung eigenen Wesens, namentlich auf dem Gebiete der Kultur des platten Landes, kein rechter Raum; die agrarischen Er- scheinungen stimmen teils zu denen der südlich anstofsenden Gegenden, teils stehen sie, soweit sie von den Einflüssen des Hochwaldes abhängig sind, mit der Kultur des Moselthals im Zusammenhang. Ganz andei-s das Land rechts der Saar. Hier fällt der Hochwald nach Süd und Südwest allmählich auf den begrenzenden Flufs ab, und gemächlich zieht sich zu ihm das weite Thal- gebiet der Prims, in welchem eine Reihe wichtiger Entwickelungen im nächsten Zusammenhang mit der Moselkultur heimisch sind. Eine Mittelstellung endlich zwischen dem Abfall zur Nahe und Saar nimmt der physischen Be- schaffenheit nach der Abfall des Hoch- und Idarwaldes zur Mosel ein; im östlichen Teil mehr dem Saarabfall, westlich von der Römerstrafse Trier- Birkenfeld dagegen mehr dem Naheabfall ähnelnd, umfafst er Gebiete von stark wechselnder Bodenkonfiguration und Landeskultur.

Hat die bisherige Betrachtung eine Abgrenzung des für unsere Unter- suchungen zuständigen Moselgebietes nach allen Seiten angrenzenden deutschen Landes, nach Nord wie Ost und Süd finden lassen, so ergiebt sich die Grenze nach Westen im Abschlufs unseres Volkstums überhaupt gegenüber dem wallonischen und französischen Nachbarn. Soweit hier deutsche Zunge klingt, ja zur Feststellung etwa aus dem fremden Westen eingeführter Gestaltungen wenigstens in einzelnen Gruppen noch über diese Grenze hinaus wird die Überlieferung heranzuziehen sein: unter diesem Gesichtspunkte erscheinen die grofsen Abteien Gorze, Orval, SHu|?ert und allenfalls noch Stablo-Malm^dy als die äufsersten Vorposten an der westlichen Grenze unseres Gebietes.

Versuchen wir uns jetzt, nach Abwägung der abgrenzenden Kulturein- ilüsse, wie sie sich mit Vorliebe an hydrographische Merkmale anschliefsen, den geologischen und orographischen Aufbau des Kernlandes im Moselstrom- gebiet kurz zu vergegenwärtigen. Taunus, HunsiUck, Eifel bilden geologisch ein einziges Ganze, einen Gebirgskörper, der in Struktur und Zusammensetzung sich überall gleich bleibt. Dieser Körper besteht aus Silur und Devon und ruht, wie neuere Untersuchungen gezeigt haben, auf einer Basis von Granite

^) Vgl. von Lasaulx, Der Granit unter dem Cambrium des hohen Venn, Verh. d. nat. Ver. Jahrg. 41, 5 Folge 1 Bd., 418-450.

67 Das Moselland n. Natur u. Gesch.

Die devonische Grauwacke macht in der ganzen Rheinprovinz eine Fläche von 1,5 Mill. ha oder 44,96 ^/o des Gesamtareals aus; der gröfsere Teil dieser Fläche kommt auf das Moselland. Vom Westerwald herüberstreichend urafafst die Grauwacke hier zunächst die gesamte Eifel von der Mosel nördlich bis weit über das Ahrthal hinaus und westlich bis etwa zum Lieserthal so^vie über die Quellgegend der Lieser hinaus die gesamten Ardennen bis zu einer etwa von der Gegend bei Mürlenbach an der Kill (5d unserer Orien- tierungskarte) nach Vianden und Diekirch von Nordost nach Südwest ver- laufenden Grenze. Aber auch südlich der Mosel gehört die bei weitem gröfste Fläche des Mosellandes dem Grauwackengebiete an. Auf der ganzen Linie zwischen Koblenz und der schmalen silurischen Schwelle bei Bingen durch- bricht der Rhein ausschliefslich unterdevonisches Gebirg ; und von dieser Linie aus zieht sich die Grauwacke die Mosel aufwärts bis zu dem fmchtbaren Alluvial- thal von Trier , sie umfafst noch die an landschaftlicher Schönheit reiche viel ge^vundene Thalbildung der Saar von der Mündung bis Merzig und bedeckt über- haupt alles Gebiet nördlich einer ziemlich geraden Linie von Merzig nach Bingen.

Über diese Basis von Grauwacke, deren meist wenig tiefgründige Verwitterungsprodukte wegen ihrer Unfnichtbarkeit bekannt sind, schiebt sich nun von Süden her überschreitend eine Reihe jüngerer geologischer Bildungen. Auf der Linie von Bingen bis fast nach Merzig wird die Grauwacke durch Rotliegendes und die mächtige Kohlenformation überlagert, durch welche, industriell wichtig namentlich im Idarthal, Porphyr- und Melaphyrmassen hin- durchgreifen. In der Saargegend von Merzig an aber und weiterhin das Saar- thal in mäfsiger Entfernung am linken Ufer begleitend, dann der Mosel un- mittelbar bald auf dem linken Ufer, wie in den Felsen des Trierer Thal- kessels, bald (etwa von der Quint an, 8 da der Karte) mittelbar bis in die ■Gegend von Wittlich folgend, setzen Bundsandstein und Muschelkalk ein und bilden eine Stufenfolge bald mehr bald minder fruchtbarer Böden. Die erstere Fonnation erstreckt sich dann von Wittlich, wo sie das Lieserthal erreicht und noch überechreitet, nordwestlich hinauf bis in die Gegend von Mürlenbach und von da südwestlich nach Vianden und Diekirch, indem sie überall über die nördlich von ihr zu Tage gehende Grauwacke ausläuft. Aber innerhalb ihres Geltungsbereiches, wie dieser sich aus der bisher angegebenen Grenzlinie Merzig-Trier-Wittlich-Mürlenbach-Vianden-Diekirch ergiebt, werden diese For- mationen bald durch Liasfonnationen mit ihren oft schweren Bodenbildungen abgelöst: schon zwischen Diekirch und Echternach streckt sich diese For- mation weithin zu beiden Ufern der Sauer, und westlich einer Linie von Arl über Luxemburg nach Sierk tritt sie, teilweis fast im Anschlufs an die Enklave oberhalb Echternach, kompakt und ausschliefslich auf. .

Zu diesen Formationen, durch welche die Grauwacke als Element der Bodenbildung namentlich im Süden und Westen unseres Gebietes bedeckt wird, tritt aber für das Grauwackengebiet nördlich der Mosel selbst noch eine Anzahl von wichtigen Ablagerungen. Selbst der Laie braucht nur auf

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[Land und Leute. 68

der auch sonst, landschaftlich wie agrarpolitiseh, ganz besonders interessanten Eisenbahnlinie von Köln nach Trier die Strecke zwischen Mechernich und Killburg zu durchfahren, um den lebhaftesten Eindruck von dem Wechsel der geologischen Formationen noch innerhalb des Gebietes der Grauwacke zu empfangen. Da treten neben den öden Weideflächen mit undurchlässigem Grauwackenuntergrund bald Buntsandsteingebilde, bald Schichten der ein- gefalteten Kalksteinmulden des mittleren Devon mit ihren fruchtbaren Böden, bald schwarze, aus ausgiebiger Verwitterung vulkanischer Produkte gebildete Böden, bald schroffe Felsen ebenfalls vulkanischen Ursprungs in nicht seltener Begleitung unfruchtbarer Lapillenanhäufungen auf, bis endlich mit dem Einlenken der Bahn in das waldreiche Killthal rote Sandsteinfelsen die Oberhand gewinnen. In der That durchschneidet die Bahn zwischen den genannten Stationen die Region, in welcher die devonische Grauwacke. etwa von der südlichen Umgegend von Prüm an bis östlich über Gerolstein sowie nördlich über Münstereifel hinaus, im bunten Wechsel mit mitteldevonischen Kalken und Buntsandsteinen auftritt. Und zu alledem kommen nun noch,^ teilweis von Osten her in den beschriebenen Ablagerungsgürtel hinein- reichend , im übrigen aber das Land von Bertrich und Manderscheid bis nach Dann und Adenau einerseits, die Gegend von Mayen bis nordwestlich herauf zur Nürburg und Hohen Acht und östlich zum Rhein anderseits erfüllend, die Spuren einer lebhaften durch die Grauwacke empordringenden vulkanischen Thätigkeit. Von den beiden genannten Gegenden ist besonders die erstere, die Hocheifel, das Land in die Augen fallender vulkanischer Bergbildungen, ohne dafs doch die rein basaltischen und darum nicht so kieselsäurereichen vulkanischen Produkte einen besonderen Einflufs auf die Bildung der Böden gewonnen hätten : aber kühn erheben sich hier gröfsere und kleinere Vulkane auf dem Piedestal der Grauwacke, erläutern in den eigentümlichsten Bildungen von Kraterseeen und eingestürzten Bergwänden die elementare Macht, welche sie gehoben, und verleihen der vulkanischen Eifel jenen eigentümlichen melancholischen Reiz der Landschaft, den zuerst Lessing in seinen Eifelbildem künstlerisch wieder- gegeben hat, und der jetzt eine jährlich wachsende Touristenzahl in diese Gegend zieht. Von etwas anderem Charakter ist die an zweiter Stelle umgrenzte vulkanische Landschaft die Vordereifel. In ihr liegen die vulkanischen Berge neben einer Ausdehnung von Koblenz und Mayen bis Rolandseck besonders dicht um den Laacher See gruppiert; und das ganze Land östlich dieses Centralpunktes bis nahezu nach Koblenz, ja jenseits des Rheins in der Thal- sohle von Engers, Romaiersdorf und Neuwied ist auf eine Fläche von 32 Quadratmeilen hin mit den Spuren energischer und ausdauernder vul- kanischer Thätigkeit bedeckt. Da finden sich rings um den Laacher See reiche Lager weichen vulkanischen Tuifs, und überall bilden verwehter Bims- stein und vulkanische Asche einen Hauptbestandteil der fruchtbaren Böden.

Es ist natürlich, dafs diese mannigfaltigen geologischen Schicksale in der Landeskonfiguration einen bedeutsamen Ausdruck gewonnen haben.

-69 I^as Moselland n. Natur u. Gesch.]

Läl'st sich die Eifel wie die sie westlich fortsetzenden Ardennen als ein "Stufenförmig aufsteigendes Hochplateau bezeichnen, welches sich aus der Er- hebung nach wenig abweichenden Hochflächen zusammensetzt, deren durch- schnittliche Höhe in unserem Gebiete etwa 550 m beträgt \ so bringen es doch die ^^llkanischen Bildungen zu nicht unbedeutenden Erhebungen, die Hohe Acht z. B. bis zu 760 m, über dieses Plateau, und verleihen ihm zugleich in Verbindung mit den anderen Ablagenmgen einen landwirtschaftlich wie land- schaftlich besonders wechselvollen Charakter. Dazu kommt, dafs alle südwärts eilenden Flüsse von der Elz an bis zur Prüm und Our, ja sogar kleine Bäche von jetzt aufserordentlich beschränkter Wassermenge in tiefen Thälern inner- halb des Gebirgsstocks der Grauwacke verlaufen. Ihr Wasserweg ist meist sehr krümmungsreich, der Abfall ihrer Einbettung so steil und plötzlich anhebend, dafs es dem Auge Mühe kosten kann, das Vorhandensein eines Thaies in der Landschaft auch auf kurze Entfernungen hin festzustellen. So entstehen innerhalb des Plateaus eine Anzahl geschützter Flufs- und Bachwinkel, welche sich bis zu einer Tiefe von 200 m unter die Hochfläche herabsenken und nur ausnahmsweise von den rauhen Winden und der kalten Luft der Hochebene getroffen werden. Hier sind die Stätten einer höheren Kultur in der Eifel; und oft bieten sich vom Plateaurande aus in diese Thäler Einblicke von über- raschender Schönheit vmd Lebensfülle, z. B. an der Lieser bei Manderscheid. Aber freilich, zumeist sind jene Thäler schmal und haben kaum Raum für «inen Fufspfad : mufs sich doch sogar die Köln-Trierer Bahn ihren etwa 80 km langen Weg durch das in Buntsandstein weit geräumiger ausgenagte Killthal in 44 Brücken und Viadukten und 10 Tunneln brechen. So gewinnen die Thäler ftir die Bodenkonfiguration wie die Geschichte des Landes nicht die Bedeutung, welche man Flufsläufen sonst zuschreiben kann ; es sind nur Erosions- thäler in der einheitlichen Plateaumasse, welche der menschliche Verkehr zumeist meidet: nur wenige Städte auch Mandei'scheid nicht liegen in den Thalsohlen, und schon seit Römerzeiten führen die Verkehi'swege unter Venneidung der Thäler über das Hochland.

Aber diese schroffe Thalbildung mildert sich zu sanfter abfallenden Flächen und stärkeren Alluvialbildungen, sobald man nördlich der Mosel und westlich der Saar in das Gebiet des Muschelkalkes und Buntsandsteins sowie des Lias eintritt. Selten mag der verschiedene Charakter der beiderseitigen Formationen sich in der Bodenkonfiguration anschaulicher geltend machen, als gerade an der äufsersten östlichen Verbreitungsspitze des Buntsandsteins, um Wittlich. Wandert man hier, der Richtung der Lieser ungefähr folgend, aus dem Grauwackengebiet von Minderlitgen hinab nach Wittlich, so thut sich im Südosten plötzlich eine andere Welt auf: die Thäler erbreitern sich, überall erscheint fruchtbares vom Sandstein rot gefärbtes Flachland, und Moselberge

^) Der Knotenpunkt für die Gewässer nach Rhein, Mosel und Rcer bei Schmidtheim liegt 552 m hoch, das hohe Veen kann zu 656—553 m, die hohe Eifel zwischen Lieser, Kill und Ahr zu etwa 600 m angegeben werden.

Land und Leute. , 70

begrenzen im Hintergiiinde eine freie und üppige Landschaft. Auch die Kon- figuration der Berge ändert sich in dem neuen Gebiet. Die vulkanischem Spuren schwinden, statt schroffer und abenteuerlicher Umrisse erscheinen die sanft geschwungenen Linien etwa des Thüringerlandes, und überall bieten sich mählich geneigte Flächen zum Anbau. So namentlich im Luxemburgischem es giebt im Mosellande kaum eine Fahrt, auf welcher man so hannonisch den Eindruck milder landschaftlicher Schönheit und zugleich landwirtschaftlicher Behäbigkeit empfinge, wie auf der Strecke von Wasserbillig bis dicht vor Luxemburg, auf der Bahnlinie zwischen Trier und Luxemburg.

Löst sich im Westen schon der Charakter des Hochplateaus zu Gunsten, einer wellenförmigen Bodengestaltung auf, so wird man für die Gegenden südlich der Mosel, wenigstens vom rein orographischen Gesichtspunkte aus^ überhaupt nicht kurzer Hand von einem Plateaucharakter sprechen können.

Zwar der Hunsrück im eigentlichen Sinne bildet, begrenzt von Mosel und Ilhein sowie einer Linie von Oberwesel über Kastellaun und Kirchberg nach Trarbach, ein Hochplateau, das mit seiner durchschnittlichen Höhe von etwa 550 m und seinen tiefeingefurchten der Mosel zustrebenden Thalrinnen sowie der ganzen Bodengestaltung nach an die Eifel erinnert: nur dafs die Spuren, vulkanischer Einwirkung fast fehlen. Aber jenseits seiner südlichen Begrenzungs- linie, nach welcher er sich sehr allmählich mit einem Fall von etwa 100 m in durchgehender Senkung abdacht \ tritt eine ganz andere Gestaltung des Landes ein. Hier dehnt sich in der Kichtung von Nordost nach Südwest das wohlangebaute lachende Thal des Simmerbachs, bis der Bach in plötzlich süd- licher Wendung die Felsen des Soonwaldes durchbricht und zur Nahe eilt, während der Soon mit einer durchschnittlichen Höhe von 450 m das Simmerner Thal in seiner bisherigen Richtung vom unteren Nahethal abtrennt.

Ist so die äufsere Gebirgsbildung unmittelbar westlich des Mittelrheins keine einheitliche, so kommt mit dem Aufsteigen des Idarwaldgebirges südwestlich. Kirchberg von neuem ein fester Zug in die auseinanderlaufenden Thal- und Plateaumassen der Grauwacke. In langgestrecktem Rücken verläuft der Idar- wald, nachdem er im Idarkopfe sofort mit einer Höhe von 737 m eingesetzt hat, unter einer durchschnittlichen Erhebung von etwas unter 700 m nacb Südwesten, um von dem 815 m hohen Erbeskopf, dem höchsten Berge des. Mosellandes, ab die weitere Fortführung der eingeschlagenen Streichungsrichtung dem Hochwald zu überlassen. Es ist ein schmaler, dunkel am Horizont hin- ziehender Gebirgswall, durchweg bewaldet, auch an der Nordseite in seinen höchsten Höhen vielfach mit kümmerlichen flechtenbewachsenen Eichen be- standen, der möglichst wenig Gemeinschaft sucht mit den nördlich von ihm. zur Mosel abfallenden Bergmassen. An seiner Nordseite entspringt der Idar- bach, um sich später östlich des Idarkopfes nach Süden zu wenden; nach. Westen zu aber eilt die Thron, die sehr bald ein liebliches durch das Hoch-

*) Die Wasserscheide zwischen Rhein, Mosel und Nabe liegt 456 und 452 m hoch>

71 Das Moselland n. Natur u. Gesch.]

plateau des Bemkastler Hochwaldes von der Mosel getrenntes Thal bildet, dann sich plötzlich nach Nordwest zu wendet und vereint mit der westlichen vom Hochwald kommenden Thron eines der prächtigsten und kulturreichsten Seitenthäler am rechten Ufer der Untennosel bildet. Aber während sich so der Idarwald von der Mosel fernhält, ja sogar noch der schönen Thalbildung der Thron und der Erhebung des Bemkastler Hochwaldes Raum verstattet, bindet sich seine Fortsetzung, der eigentliche grofse Hochwald, nicht an so enge Grenzen. Zwar behält er anfangs noch die beachtenswerte Höhe von 700 m und die Geschlossenheit des Idarwaldes bei, indes von Hermeskeil und der Grimburg aus beginnt er niedrig zu werden und zu zei-fliefsen. Bald treten Durchschnittshöhen von nur 500 und 400 m auf die Wasserscheiden zwischen Nahe und Mosel liegen hier 525, 517 und 483 m hoch ; zugleich bilden sich mehrere Stränge aus, die auch heute noch vielfach mit prächtigem Hochwalde bestanden sind. Zwischen ihnen aber ziehen sich die weit- verzweigten und zuflufsreichen Flufsgebiete der Ruwer und Prims hin und verleihen der Gegend einen Charakter, der weniger in der Landeskonfiguration wie in dem unfruchtbaren flacbgründigen Boden an die Herrschaft der Grau- waeke im Sinne der Eifel erinnert.

Aber die Herrschaft der Grauwacke neigt jetzt ihrem Ende zu. Schon an der Saar kommt sie unter der Existenz tiefgründiger Alluvien namentlich am rechten Saarufer nicht mehr recht zur Geltung, und nachdem sie zum letztenmale für die Kultur feuriger Saarweine, wie des Scharzhof bergers, gute Dienste geleistet, wird sie westlich der Saar von Buntsandstein und Muschelkalk abgelöst. Damit aber gestaltet sich der landschaftliche Charakter des oberen Moselthales mit seiner oft breiteren Thalhohle und den niedrigeren Felsen, welche den Flufs begleiten, ganz im Sinne jener Ausführungen aus, welche oben über Luxemburg gegeben worden sind.

Der allgemeine Eindruck, welchen man zunächst aus dieser nur in den allgemeinsten Zügen verlaufenden Schilderung der physischen Beschaffenheit des Mosellandes gewinnt, ist der einer erstaunlichen Mannigfaltigkeit. Mit dem Wechsel der geologischen Bedingungen lösen sich die verschiedensten Bodenarten und mit diesen die mannigfachsten Kulturen ab; aus dem Durch- einander der Gesteinsmassen folgen sehr voneinander abweichende Grundsätze der Thalbildung nach Gröfse des Alluviums, Neigung der Thalränder und Aus- dehnung der Flufskrümmungen und dementsprechend die verschiedensten Arten der Bodennutzung in Acker- und Weinbau, in Wald- und Wiesenbetrieb sowie in bergmännischer Arbeit ; aus der ungemein schwankenden Erhebung der Ge- birge bei tiefeingerissenen Thälem endlich ergiebt sich eine umfangreiche Reihenfolge verschiedener Klimate in unmittelbarer Nachbarschaft und Wechsel- wirkung und daher die gröfste Differenz im Erwachen und Absterben der Vegetation, in der Anbaufähigkeit gewisser Pflanzen, in dem Betrieb der Vieh- zucht und in der Verwendung menschlicher Arbeitskraft auf den anbaufähigen Boden. Beachtet man nur die 6ine Thatsache, dafs sich im Moselland in

[Land und Leute. 72

etwa 300 m Seehöhe die Region des Sommer- und Wintergetreides so schroff scheidet, dafs Roggenbau über diese Höhe hinaus selbst in südlicher Exposition ertragsunsicher wird, und erinnert man sich neben dieser Thatsache, welche die Bewohner des Hochplateaus zu kärglichstem Anbau verdammt, der steilen Weinbergsterrassen, der obstbaumgeschmückten Abhänge, der tiefliegenden Kastanien- und Nulsbaumwälder des Moselthals : so wird man nicht im Zweifel sein, in wie ausgiebiger Weise diese in Deutschland in solcher Nachbarschaft einzig dastehenden klimatischen und orographisch - geologischen Unterschiede zu einer Differenzierung der Urproduktion geführt haben. Und all diese Gegensätze stofsen oft aufs härteste im Räume aneinander. Es genügt nicht fest- zustellen, dafs etwa zwischen Trier und dem bewohnten Idarwald Temperatur- differenzen obwalten, welche in einer mittleren Wintertemperatur von -\- 2,22 ^ zu Trier, 0,02^ im Idar ihren Ausdruck finden, oder zu sehen, wie es die nassen Eifelhöhen zu einem mittleren Jahresniederschlag von 7—800 mm bringen, während in den trockenen, bisweilen längere Zeit nur nebeldurchfeuchteten Thälern, in Koblenz oder Kreuznach, nur 550—600 mm verzeichnet werden: man wird diese Gegensätze im kleinen, an drastischen Beispielen der landwirt- schaftlichen Lebenshaltung der Bewohner auf sich wirken lassen müssen. Hierhin gehört es, wenn die Einwohner von berühmten Weinorten, wie Piesport und Graach, neben dem intensivsten Weinbau an den Thalhängen zugleich auf den schon dem Hochlandsklima angehörigen Thalrändern eine mehr als altertümlich zu nennende extensive SchiffelT\irtschaft betreiben, wenn in unmittelbarer Nähe des fruchtstrotzenden Trierer Thalkessels sich noch vor kurzem öde Heide- flächen fanden, die nur zur Schaftrift benutzt werden konnten, wenn endlich in den rauhen Gegenden der Eifel doch im Schutze der Thäler Strecken intensivster Kultur auftretend Welchen Eindruck der Wechsel der Kulturen in der Eifel schon am Schlufs des Mittelalters machte, geht aus den Worten des Dr. Simon Rechwin in der Münsterschen Kosmographie ^ hervor. Diß land, sagt er, ist von natur ungeschlacht, rauch von bergen und tälem, kalt und mit ungestümen regen überschüttet, aber wasser und brunnen halb gar lustig, die einwoner seind gar arbeitsam, haben sinnreiche köpf, wo sie geübt werden^, aber sie hangen an dem ackerbauw und warten viechs. es hat diß land gar weiß viech und vil milch und molken, es hat mehr visch dan wildpret, bringt auch frücht für sich gnug; außgenommen do es so gar rauch ist, bringt es zimlich habern, aber wenig anderer fruchten, umb Manderscheid und Gerardstein* möcht es zu sommers zeiten vergleicht werden Italie seiner sommerfrüchten halben, dan es bringt melonen, cucumem, krausen lattich und dergleichen welschen fruchten.

J) Es findet sich um Killburg Hopfen- und Obst-, namentlich Kirschenbau, um Wittlich („Eifeler Pfalz") Tabak- und sogar Weinbau, im oberen Ahrthalkessel Obst- und Gemüsekultm-. ^) Cosmographei, Basel 1569, 713.

^) Man denke an das mittelalterliche „Eiflia doctorum genitrix praeclara virorum". *) Gerolstein. Vor Gerardstein ist „und" statt dem „von" des Textes zu lesen.

73 Das Moselland n. Natur u. Gesch.]

Was hier an wenigen Beispielen erhärtet wird, das liefse sich auch sonst tausendfach erweisen ; es gehört nur ein kurzer Aufenthalt im Mosellande dazu, um den reizvollsten Eindruck von der ungewöhnlichen Mannigfaltigkeit der natür- lichen Bedingungen zu erhalten, unter denen die Urproduktionen betrieben werden, und um zugleich zu ersehen, dafs in den extensiven Betrieben des Hochlandes sich Reste sonst längst verschwundener Kulturen mit derselben durch die Natur der Dinge verbürgten Zähigkeit erhalten haben, mit welcher man in den Alluvialböden der Thäler und Thalkessel zur Aufnahme jeder modernen Errungenschaft fortgeschritten ist.

Bedarf es noch besonderen Hinweises darauf, in wie seltenem Mafse diese Lage der Dinge einer allseitigen Erforschung der realen Kultur des platten Landes, unter der Voraussetzung einer genauen Kenntnis von Land und Leuten, entgegenkommt?

hierzu ein weiteres. Unter allen Ländern deutscher Kultur, welche nicht der Kolonisation ei-st des 12. bis 14. Jahrhunderts angehören und mithin allein für die Untersuchung der ursprünglichen und durchgreifenden Ent- wickelung unseres nationalen ländlichen Wirtschaftslebens in Betracht kommen, ist das Moselland dasjenige, in welchem sich die ländliche Kultur am reinsten, ungestört durch den Einflufs grofser Städte und regen Durchgangsverkehrs aus- gebildet hat. Das gilt für Gegenwart wie Vergangenheit. Noch heutzutage ist das Moselland von allen Gegenden urspninglich deutscher Kultur fast das einzige und jedenfalls das bedeutendste, in welchem, mit stärkerer Ausnahme nur des an der Grenze belegenen Saarkohlengebietes, die landwirtschaftliche Bevölkerung in erheblichem Mafse die industrielle und handeltreibende Be- völkenmg überwiegt; in den meisten preufsischen Gebietsteilen unseres Be- zirkes gehören 64,2 bis 86,6 "/o und fast überall über 50 "/o der Bevölkerung den landwirtschaftlichen Betrieben an^ Dies Verhältnis wird in der Ver- gangenheit noch mehr zu Gunsten der Landwirtschaft entwickelt gewesen sein, denn aufser der Gerberei in Trier und in den Eifelstädten und abgesehen von der Eifeler Eisenverarbeitung in kleinen Fabriken und im Hausbetrieb hat das Moselland der Vergangenheit gröfsere Industrieen nie besessen. Und diese industriellen Entwickelungen wollten wenigstens im Mittelalter ebenso- wenig besagen , wie das Verkehrsleben : das beweist der Rückgang von Trier, der einzigen gröfseren Stadt des Gebietes, schon bis zum 12. Jahrhundert, sowie die Thatsache, dafs es im gesamten Moselland zur Ausbildung eines ausge- dehnteren Städtewesens nur im Sinne kleiner Ackei"städte gekommen ist^.

*) Berufszählung vom 5. Juni 1882. Im J. 1864 lebten im RGB. Trier in den Städten 58 291, auf dem Lande 498 704 Menschen; es kamen also auf 100 Stadtbewohner 850 Landbewohner; Beck, Beschr. d. RGB. Trier 1, 193. Neben dem Moselland könnten in ungefähr gleicher Stärke für die hier gestellten Aufgaben nur noch das nördliche West- falen und nordwestliche Hannover, sowie das bayerische Alpenland in Betracht kommen. Vgl. auch die Karten im Statist. Jahi-b. f. d. Deutsche Reich, 5. Jahrgang, 1884.

2) Man vgl. zu diesen Aufstellungen die in dem Abschnitt Verkehr in Bd. 2, S. 236

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Was aber das Moselland, trotz der Abwesenheit jeder gTöfseren städtischen Lebensäufsening im Sinne eines überwiegenden Einflusses auf das platte Land, gleichwohl in fast einziger Weise auszeichnet, das ist die Imprägnierung